GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 84 Sonderregelung für Pensionisten
1
Der in der Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe untergebrachte Pensionist und dessen Angehöriger ist nur von Leistungen der KV ausgeschlossen, die er im Rahmen seiner gesamten Betreuung dort im ausreichenden und zweckmäßigen Ausmaß (tatsächlich) erhält; nicht hingegen von allen übrigen Leistungen der KV (insb besteht Anspruch auf Heilbehelfe; vgl Teschner/Widlar, GSVG § 84 Anm 3). Inwieweit der Träger der Anstalt verpflichtet wäre, dem Pensionisten (ausreichende und zweckentsprechende) ärztliche Hilfe und Heilmittel in der Anstalt im Rahmen seiner Gesamtbetreuung zu erbringen, ist für dessen Leistungsanspruch gegen den KVT ohne Bedeutung (vgl hier: Hämodialysebehandlung, die nur unter intensiver ärztlicher und pflegerischer Überwachung in mit entsprechend ausgestatteten Dialysegeräten ausgestatteten Dialysezentren vorgenommen werden kann, die nicht einmal in allen Krankenanstalten eingerichtet sind [RS 0084797]).