GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
7. Aufl. 2018
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§ 68 Erlöschen von Leistungsansprüchen
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Erlöschen von Leistungsansprüchen in der KV (Abs 1 lit a) | |
III. | Erlöschen von Leistungsansprüchen in der PV (Abs 1 lit b und c) | |
IV. | Alterspension als einmaliger Anspruch (Abs 2) |
I. Allgemeines
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Das Wesentliche des Erlöschens liegt in der „automatischen“ Beendigung eines Leistungsanspruches, also ohne bescheidmäßiger Feststellung; die Leistungsgewährung wird seitens des VT schlicht eingestellt. So wie § 67 (Entziehung) bezieht sich auch § 68 (inhaltsgleich § 100 ASVG) nur auf „laufende“, also regelmäßig wiederkehrende Leistungen (§ 67 Rz 2).
Die Rechtsschutzmöglichkeit des Empfängers der erloschenen Leistung besteht darin, einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung zu stellen, über den dann bescheidmäßig abzusprechen ist (§ 367 ASVG iVm § 194); in der Folge besteht eine Klagemöglichkeit. Das Klagebegehren hat hier - wie bei einem Neuantrag - auf Zuerkennung der Leistung ab dem dem Erlöschen folgenden Datum zu lauten. Zum Verhältnis des automatisch eintretenden Erlöschens eines Leistungsanspruches (§ 68) zu der mit Bescheid auszusprechenden Entziehung s § 67 Rz 7.
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Grds kann der Vers auch schon die im Gewährungsbescheid ausgesprochene...