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Keycards in einer Wohnungseigentumsanlage
immo aktuell 2020/23
§§ 16, 1098 ABGB; § 2 Abs 1 Satz 1 WEG; § 381 EO
Hat ohne Zustimmung des Wohnungseigentümers ein anderer einen Schlüssel (hier: Keycard) zu seiner Wohnung, wird dadurch permanent die Privatsphäre des Wohnungseigentümers oder der mit seiner Einwilligung die Wohnung benützenden Personen (Angehörige oder Mieter) verletzt, weil diese stets damit rechnen müssen, dass – gleichgültig, ob man gerade an- oder abwesend ist – ein Fremder unerwünscht und nicht hinderbar in die Wohnung gelangt.
Sachverhalt: Nach der Klage und dem Sicherungsantrag sind die klagenden und gefährdeten Parteien (fortan: Kläger) Wohnungseigentümer in zwei Apartmenthäusern und die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei (fortan: Beklagte) eine Gesellschaft, die in beiden Häusern mehrere Wohnungen im Auftrag der jeweiligen Wohnungseigentümer verwaltet und vermietet. In den Häusern ist jeweils eine Hausschließanlage installiert, die es ermöglicht, mit sogenannten Keycards die einzelnen Wohnungen zu öffnen, wozu diese entsprechend codiert werden müssen. Das dafür notwendige Gerät befindet sich bei der Beklagten, sodass Codierungen von Keycards ausschließlich von ihr durchgeführt werden können. Die Beklagte verfügt über Gene...