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immo aktuell 3, Juni 2020, Seite 161

Die Loggia

Georg Arthold

In letzter Zeit ist es verstärkt zu Diskussionen darüber gekommen, welche baulichen Konstruktionen als „Loggia“ qualifiziert werden können. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die Loggia nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Nutzfläche zählt, offene Balkone und Terrassen jedoch nicht. Im Folgenden sollen daher das herrschende wohnzivilrechtliche Begriffsverständnis der Loggia untersucht und ein Lösungsansatz für die aufgetretenen Probleme gefunden werden.

1. Historische Entwicklung

Das Wort „Loggia“ stammt aus dem Italienischen und bedeutet eigentlich „Laube“. In der Architektur wird als Loggia ein Raum in einem Gebäude bezeichnet, der sich mittels Bögen oder anderer Konstruktionen zum Außenraum öffnet. Auf der Erdgeschossebene schaffen Loggien einen Übergangsbereich zwischen Außen- und Innenraum, im Obergeschoss werden sie als Verbindungsgang oder Freisitz (= Oberbegriff, der Terrassen, Veranden, Balkone und Loggien umfasst) genutzt.

Abb 1: Loggia del Mercato Nuovo in Florenz

Abb 2: Loggienfassade des alten Rathauses von Villarejo de Salvanés

Im Wohnhausbau ab dem ausgehenden 19. Jahrhundert, insbesondere bei städtischen Miethäusern, wird eine bestimmte Form des Fre...

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