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Fruchtgenuss für mehrere Generationen
Zur scheinbaren Vererblichkeit des Fruchtgenussrechts und deren Verbücherung
Grundsätzlich sind Servituten gemäß § 485 ABGB nicht übertragbar. Von dieser Regel gibt es eine durch die Rechtsprechung geschaffene Exemtion betreffend die Übertragung des Fruchtgenussrechts auch der Sache nach unter Lebenden. Ebenso gibt es eine gesetzliche, in § 529 ABGB geregelte, Ausnahme für Personalservituten betreffend die (scheinbare) Vererblichkeit. Diese beiden Ausnahmen schaffen die Möglichkeit, das Fruchtgenussrecht zur Gestaltung ausgewogener Lösungen bei Unternehmensübergaben, aber auch bei sonstigen geplanten (vorweggenommenen) Erbfolgen zu verwenden. An dieser Stelle soll die „Vererblichkeit“ des Fruchtgenussrechts näher betrachtet werden.
1. Grundlagen
Das Fruchtgenussrecht endet, wie auch sonstige persönliche Dienstbarkeiten, grundsätzlich spätestens mit dem Ableben des Berechtigten. Dies wird auch durch eine zeitliche Befristung, die in weiterer Folge erst nach dem Tod des Berechtigten ablaufen würde, nicht geändert. Vielmehr endet das befristete Recht vorzeitig mit dem Tod des Berechtigten. Wurde eine Dienstbarkeit hingegen bis zum bestimmten Alter eines Dritten eingeräumt, so besteht die Servitut gemäß § 528 ABGB bis zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.
normiert: