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BMF-Information zur Berücksichtigung von Vertragserrichtungskosten als zusätzliche Gegenleistung iSd § 5 GrEStG
In der Praxis ist es nicht unüblich, dass der Vertragserrichter vom Verkäufer vorgegeben wird. Durch eine BMF-Information vom Dezember 2019 wird klargestellt, dass diese Handhabung unter Umständen zu einer Berücksichtigung der Vertragserrichtungskosten in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führt.
1. Hintergrund der BMF-Information
Wenn institutionelle Investoren oder Bauträger als Verkäufer gegenüber Endnutzern auftreten, kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Vertragserrichter vom Verkäufer vorgegeben wird. Dieses Vorgehen kann zB durch Verfahrensvereinfachung oder gesetzliche Notwendigkeit (BTVG) begründet sein.
Bisher wurde diese „Vorgabe des Vertragserrichters“ oft nicht im Hinblick auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gewürdigt. Um auf diese Praxis zu reagieren, wurde vom BMF am eine „Information betreffend Vertragserrichtungskosten iZm § 5 GrEStG“ erlassen. Soweit ersichtlich wurde diese Information bisher nicht in der Findok veröffentlicht.
2. Inhalt der BMF-Information
Das BMF geht von § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG aus, nach dem bei einem Kauf die Gegenleistung aus dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen...