GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
2. Aufl. 2013
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§ 77 Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
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§ 77 (entspricht im Wesentlichen § 107a ASVG) regelt materiellrechtlich die Vererbung SV-rechtlicher Leistungsansprüche; eine sonstige Vererblichkeit kommt nicht in Betracht (VwGH 85/08/0068); Sonderregelungen gelten für das Wochengeld (§ 102 Abs 8), außerhalb des ASVG insb für das Pflegegeld (§ 19 BPGG).
2
Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 ist, dass der (später verstorbene) Vers das Verfahren bereits in Gang gebracht hat; hat der Vers keinen Antrag gestellt und wurde ein Verfahren auch nicht von Amts wegen eingeleitet, verfällt der Anspruch (Teschner/Widlar, GSVG, § 77 Anm 3); ein Antrag auf Kostenersatz nach § 85 Abs 2 lit b (in der KV) sowie auf Pflegekostenzuschuss nach § 98a (bei Anstaltspflege) kann jedoch von den nach Abs 2 berechtigten Personen auch erst nach dem Tod des Anspruchsberechtigten gestellt werden (§ 361 Abs 2 ASVG iVm § 194).
3
Voraussetzung für eine Bezugsberechtigung nach Abs 1 erster Satz ist eine „häusliche Gemeinschaft“ mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes; eine solche wird etwa bei Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim aufgelöst (Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG, § 107a Anm 4; Teschner/Widlar, GSVG, § 77 An...