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Waldnutzung infolge höherer Gewalt
Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs 6 EStG ist sachlich geboten
Mit Beschluss vom hat das BFG ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich § 37 Abs 1 iVm Abs 6 EStG und § 12 Abs 7 EStG sowie die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen durch den VfGH beantragt. In diesem Beitrag soll dargestellt werden, wieso die entsprechenden Bestimmungen nicht nur verfassungsrechtlich gedeckt, sondern geradezu geboten sind.
1. Ausgangslage
Das an den VfGH den Antrag gerichtet, in § 37 Abs 6 EStG die Wortfolgen „oder Waldnutzungen infolge höherer Gewalt“ und „Bei Einkünften aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt hindert die Behandlung eines Teiles der stillen Reserve nach § 12 Abs 7 nicht die Versteuerung des restlichen Teiles der Einkünfte zum ermäßigten Steuersatz gemäß Abs 1“ als verfassungswidrig aufzuheben. In eventu wurde vom BFG die Aufhebung des § 12 Abs 7 EStG bzw die gesamte Aufhebung des § 37 Abs 6 EStG sowie von Teilen des § 37 Abs 1 EStG beantragt.
Im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren hatte der beschwerdeführende Forstwirt in den verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahren 2005 bis 2011 rund die Hälfte des jährlichen Holzeinschlags als Kalamitätsnutzung (Waldnutzung infolge höherer Gewalt) wegen Mistelbefalls geltend gemacht. Er beantragte dafür den Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 6 iVm Abs 1 EStG sowie die Übertragungsrücklage...