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BFG: Die wöchentliche Tätigkeit eines deutschen Zahnarztes in einer österreichischen Justizanstalt begründet keine Betriebsstätte
Sofern sich die Aktivitäten des Unternehmens in einem bloßen Tätigwerden erschöpfen und nicht über eine reine Mitbenützung von Einrichtungen des Auftraggebers hinausgehen, kann nicht von einer Verfügungsmacht über die entsprechenden Einrichtungen ausgegangen werden. Auch ohne das Gesperre der Justizanstalten wäre dem Beschwerdeführer ein freier Zugang zu den ärztlichen Behandlungsräumen nicht möglich gewesen.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Zahnarzt, besaß in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und war gemäß Art 4 Abs 1 DBA Deutschland in Deutschland ansässig. In den Streitjahren 2011/2012 (und auch in den Jahren davor und danach) erbrachte er – neben der Behandlung von Patienten in deutschen Justizanstalten – auf Basis von mit der Justizverwaltung der Republik Österreich abgeschlossenen Verträgen in Räumlichkeiten von drei österreichischen Justizanstalten in A, B und C Zahnbehandlungen an Insassen dieser Anstalten. Dabei verpflichtete er sich vertraglich, konservierend chirurgische und prothetische Zahnbehandlungen an inhaftierten Insassen der Justizanstalten in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten der Justizanstalten durchzuführen. Der Beschwerdeführer behandelte in den Justizans...