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SWI 4, April 2024, Seite 164

Verwendung ausländischer Formulare für Ansässigkeitsbescheinigungen (Februar 2024)

, 2024-0.082.306, BMF-AV 2024/28.

Der , 2021-0.401.077, BMF-AV 2021/80, wird aufgehoben und durch diesen Erlass ersetzt.

Die Abkommensberechtigung eines ausländischen Einkünfteempfängers ist grundsätzlich unter Verwendung der vom BMF für diese Zwecke aufgelegten Formulare glaubhaft zu machen (zB der Formulare zur Entlastung an der Quelle oder der jeweils anwendbaren Rückerstattungsformulare).

Mit einigen Staaten wurde im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem jeweilig gültigen DBA vereinbart, dass ungeachtet der Erlässe des BMF-010221/0101-IV/4/2006, sowie vom , 04 0101/41-IV/4/01, in der jeweils geltenden Fassung, die Ansässigkeit auch mittels von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellter und den österreichischen Formularen beigehefteter Ansässigkeitsbescheinigungen nachgewiesen werden kann. Eine Überprüfung der DBA-Entlastungsberechtigung in Bezug auf die jeweils betroffenen Einkünfte kann in diesen Fällen gegebenenfalls im Amtshilfeweg erfolgen. Eine solche Vereinbarung wurde mit Mexiko, Thailand, der Türkei und den USA getroffen.

Darüber hinaus bestehen mit folgenden DBA-Partnerstaate...

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