Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2024
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S. 1777. Reformüberlegungen und damit verbundene Konsequenzen
7.1. Allgemeines
497
Bezugnehmend auf die Ausführungen, die kritischen Aspekte sowie die Zwischenfazits zu den Untersuchungsschwerpunkten zur Bemessung der Geldstrafe, zur teilbedingten Nachsicht der Geldstrafe und zur Ersatzfreiheitstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht werden in der Folge Reformüberlegungen und die damit verbundenen Konsequenzen für das gerichtliche Finanzstrafrecht präsentiert.
7.2. Geldstrafensystem
7.2.1. Gleichberechtigung von Geldstrafen und Freiheitsstrafen
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Obgleich sowohl die Geldstrafe und gleichermaßen die Freiheitsstrafe als Hauptstrafen im gerichtlichen Finanzstrafrecht zu qualifizieren sind, kommt der Geldstrafe die faktische Rolle der Hauptstrafe zu. Die Freiheitsstrafe gem § 15 FinStrG wird überwiegend als Zusatzstrafe vorgesehen. Ausschließlich in den Strafdrohungen in § 38a Abs 2 lit a (Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung), § 39 Abs 3 (Abgabenbetrug) und § 40 Abs 2 FinStrG (Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug) stellt die Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe mit zwingendem Charakter dar.
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Vice versa werden im StGB sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen als alternative Hauptstrafen vorgesehen. ...