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Ascanelli

Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht

Bestandsaufnahme und Reformüberlegungen

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4971-9

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Dokumentvorschau
Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht (1. Auflage)

S. 52. Gerichtliches und verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren

2.1. Zuständigkeitsabgrenzung nach § 53 FinStrG

2.1.1. Allgemeines

17

Obgleich sowohl in der Überschrift des § 53 FinStrG als auch in dessen Gesetzestext die Diktion der Zuständigkeit verwendet wird („Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit“; „Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig […]“), steht bei der Bestimmung des § 53 FinStrG nicht unmittelbar die Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz eines bestimmten Gerichtes oder gerichtlichen Spruchkörpers im Vordergrund. Vielmehr geht es um die gerichtliche Strafbarkeit bestimmter (Finanz-)Delikte überhaupt und somit um eine Frage des materiellen Strafrechts. § 53 FinStrG normiert ausschließlich die Abgrenzung zwischen der verwaltungsbehördlichen und der gerichtlichen Zuständigkeit. Die Bestimmungen zur prozessualen Kompetenz, nämlich jene der sachlichen, der funktionellen und der örtlichen Kompetenz erfolgen wiederum eigenständig; dies in Abhängigkeit vom Ergebnis der Zuständigkeitsprüfung nach § 53 FinStrG. Die fehlerhafte Annahme des Vorliegens der gerichtlichen Zuständigkeit und ein darauf basierendes Urteil ist folglich mit Nichtigkeit gem § 195 Abs 1 FinStrG iVm behaftet.

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