Die Geldstrafe im gerichtlichen Finanzstrafrecht
1. Aufl. 2024
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S. 11. Ausgangssituation
1.1. Thema und Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes
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Das Bundesgesetz vom betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht normiert das Strafrecht und das Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole.
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Der Geldstrafe kommt in der finanzstrafrechtlichen Dogmatik sowie in der Verurteilungspraxis der Gerichte die maßgebliche Rolle zu. Charakteristisch ist ihre Ausgestaltung. Die Geldstrafe wird sowohl bei verwaltungsbehördlicher als auch bei gerichtlicher Zuständigkeit in Form einer Geldsummenstrafe verhängt. Diesen Strafen können wiederum sowohl Finanzvergehen, welche eine Multiplargeldstrafdrohung als auch Finanzvergehen, welche eine Höchstgeldstrafdrohung normieren, zugrunde liegen. Gem § 1 FinStrG stellen Finanzvergehen nicht nur die in den § 33–52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten natürlicher Personen dar, sondern auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn sie in einem BG als Finanzvergehen oder als Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet werden. Dazu zählen ua die Finanzvergehen gem § 91 AlkStG, § 85 AußWG, § 29 MOG oder § 11 MinStG.
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Ist die Geldstrafdrohung...