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Dienstverhältnis bei Vermittlung tschechischer Reinigungskräfte und folglich Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag? Klärung von Arbeitsbedingungen und Kammermitgliedschaft
1. Das angefochtene Erkenntnis entspricht dem (gemeint: der Begründung) weder in Bezug auf die Feststellungen zum Sachverhalt, die sich mit den strittigen Arbeitsbedingungen der 13 (tschechischen und an österreichische Kunden vermittelten) Reinigungskräfte nicht im Einzelnen auseinandersetzen und auf das Vorbringen dazu (hinsichtlich etwaiger Dienstverhältnisse zur vermittelnden Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht näher eingehen, noch in Bezug auf die beweiswürdigende Begründung der allgemein gehaltenen Feststellungen.
2. Im fortgesetzten Verfahren wird zu klären sein, ob die revisionswerbenden Parteien (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ihre Kammermitgliedschaft bestreiten. Nur für diesen Fall – und nicht für den einer bloßen Bestreitung der Dienstverhältnisse – würden sich die in der Revision in diesem Zusammenhang relevierten Fragen (kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mangels Pflicht zur Kammerumlage) stellen. – (§ 47 EStG; § 122 WKG; § 41 FLAG)
( Ra 2016/13/0049)