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Keine Ausländer mehr im gemeinnützigen Wohnbau?
Neuregelungen aufgrund der WGG-Novelle 2019
Die Missverständnisse rund um die Neuregelung der § 8 und 15f WGG mit Novelle 2019 sowie vor allem deren Vorgaben über den fokussierten Personenkreis gemeinnütziger Bauvereinigungen (GBV) bei der Wohnungsvergabe sind vielfältig. Während in sozialen Medien sogar „rassistische“ Motive unterstellt werden, beklagt etwa auch der Österreichische Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) in seiner Stellungnahme zum Ministerialentwurf, dass „Angehörigen von Drittstaaten, die sich weniger als fünf Jahre in Österreich aufhalten, die Möglichkeit in einer Genossenschaftswohnung zu leben, verwehrt werden soll“. In das gleiche Horn bläst die Arbeiterkammer, die zum Ergebnis kommt, dass Beschäftigte aus Drittstaaten „in Zukunft gar keinen oder einen nachrangigen Zugang zu den von ihnen mitfinanzierten Wohnungen bekommen“ würden.
Diese Auffassungen sind, jedenfalls in dieser undifferenzierten Form, nicht richtig. Welche Rechtsfolgen sich aus der WGG-Novelle 2019 für die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und die Wohnungssuchenden aufgrund der neu geregelten § 8 und 15f WGG tatsächlich ergeben, ist Inhalt der nachfolgenden Ausführungen.
1. Überblick
In der WGG-Novelle 2019 sind wie zuvor im Begutachtungsentwurf des BMDW Ä...