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Einheitswerte: Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs 5 UmgrStG idF vor StRefG 2015/2016?
immo aktuell 2019/40
Die Grunderwerbsteuerbelastung für Sacheinlagen, die die Voraussetzungen des § 12 UmgrStG erfüllen, dürfte in einer bloß zufälligen Relation zur Belastung des gemeinen Wertes stehen, der für Sacheinlagen im Regelfall zur Anwendung gelangt. Derartige Diskrepanzen, die das Ausmaß der steuerlichen Begünstigung als Zufallsergebnis erscheinen lassen, dürften für sich geeignet sein, die Sachlichkeit der Regelung des § 22 Abs 5 UmgrStG zu beseitigen.
Sachverhalt: Der gegenständliche Prüfungsbeschluss erging in einem Erkenntnisbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtslage vor der Änderung des GrEStG mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118). Demnach war bei Einbringungen gem Art III UmgrStG die GrESt für Vorgänge des § 1 Abs 1 oder 2 GrEStG vom Zweifachen des Einheitswertes zu bemessen. Ein Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes (wie dies nach damaliger Rechtslage § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG idF BGBl I 2014/36 erlaubte) sah § 22 Abs 5 UmgrStG idF vor StRefG 2015/2016 nicht vor.
Die beschwerdeführende GmbH erwarb im Jahr 2014 ein Baurecht (samt zugehörigen Superädifikats) aufgrund einer Anwachsung gem § 142 UGB infolge der Einbringung eines 100 %-Kommanditanteils einer KG, an der die GmbH als Komplementärin (Arbeitsgesellschafterin) beteiligt war. Die GrESt für diesen...