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Aufhebung des § 22 Abs 5 UmgrStG idF vor StRefG 2015/2016
immo aktuell 2020/1
Auch wenn der Gesetzgeber für Einbringungen von Grundstücken, auf die die Regelungen des UmgrStG Anwendung finden, wie im Prüfungsbeschluss ausgeführt grunderwerbsteuerliche Erleichterungen vorsehen kann, darf eine solche Differenzierung gegenüber Umstrukturierungen, die nicht dem UmgrStG unterliegen und für die die GrESt somit vom gemeinen Wert zu bemessen ist, nur auf Basis verfassungsrechtlich unbedenklicher Bemessungsgrundlagen erfolgen (VfSlg 19.701/2012). Die Anknüpfung an Einheitswerte vermag aber eine sachgerechte Regelung für Umgründungen iSd UmgrStG nicht zu gewährleisten.
Sachverhalt: Das Erkenntnis des VfGH erging in einem amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren infolge der Erkenntnisbeschwerde einer GmbH, die sich durch die Anwendung des § 22 Abs 5 UmgrStG idF vor StRefG 2015/2016 (Bemessung der GrESt bei unter Art III UmgrStG fallenden Einbringungen vom Zweifachen des Einheitswertes) in ihren verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt sah (die Beschwerdeführerin beantragte die Bemessung vom behaupteten niedrigeren gemeinen Wert). Zum Sachverhalt und dem Prüfungsbeschluss siehe Kampitsch, immo aktuell 2019, 171. Wie erwartet hob der VfGH die Regelung des § 22 Abs 5 UmgrStG idF vor StRefG ...