VwGH vom 20.03.2018, Ro 2017/05/0015

VwGH vom 20.03.2018, Ro 2017/05/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 101/050/7220/2016-23, betreffend Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch die Onz - Onz - Kraemmer -Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Begründung

1 Gestützt auf § 52 AWG 2002 begehrte die mitbeteiligte Partei mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom die Genehmigung einer mobilen Anlage zur biologischen Behandlung kontaminierter Böden.

2 Die revisionswerbende Partei holte Gutachten aus den Fachbereichen Gewässer-, Abfall-, Luftreinhalte-, Lärm- und Gewerbetechnik ein. Nach Gewährung von Parteiengehör kam es zu Antragsänderungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen durch die mitbeteiligte Partei.

3 Die revisionswerbende Partei wies den Antrag der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom gemäß § 52 Abs. 1 und 4 AWG 2002 ab.

4 Begründend führte die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, dass mit der mobilen Anlage laut Ansuchen organisch kontaminierte Böden oder bodenähnliche Materialien in unmittelbarer Nähe zu den Orten, an denen sie nach einem Aushub anfielen, "on site" behandelt werden sollten. Die Sanierung solle durch mikrobielle Abbauprozesse in Bodenmieten erfolgen. Zur mikrobiologischen Behandlung würden die anfallenden Böden oder bodenähnlichen Materialien nach dem Aushub "on site" zu einer (bzw. mehreren) Mieten aufgesetzt und mittels Zwangsbelüftung bis zum gesetzten Sanierungsziel gereinigt. Die Zielsetzung der Behandlung sei, dass aus den kontaminierten Abfällen Materialien entstünden, die einen wesentlich geringeren Belastungsgrad als das Ausgangsmaterial aufwiesen und sich im Idealfall zur Rückverfüllung vor Ort eigneten.

5 Die Anlage werde mit einer mechanischen Nutzleistung von rund 6 kW elektrisch betrieben. Die beabsichtigte Kapazität der Anlage betrage 19.000 Tonnen pro Jahr. Eine genaue Angabe zur Aufstellungsdauer sei laut Ansuchen nicht möglich, da diese von Faktoren wie Kontaminant, Kontaminationsgrad, Bodenbeschaffenheit, Witterung etc. abhänge.

6 Die Anlage bestehe aus einem Anlagencontainer, einem Aktivkohlefilter, einer Behandlungsfläche, einem Zwischenlager und einer Manipulationsfläche samt Speicherbecken sowie einem Büro- /Lagercontainer.

7 Mit der Anlage sollten folgende Abfälle - nämlich ölverunreinigte Böden (Schlüsselnummer 31423), sonstige verunreinigte Böden (Schlüsselnummer: 31424), Ölgatsch (Schlüsselnummer: 54201), Bohrspülung und Bohrklein, rohölkontaminiert (Schlüsselnummer: 54502), rohölhaltiger Schlamm (Schlüsselnummer: 54503), rohölverunreinigtes Erdreich, Aushub, und Abbruchmaterial (Schlüsselnummer: 54504), sonstige rohölverunreinigte Rückstände aus der Erdölförderung (Schlüsselnummer: 54505) und sonstige Schlämme aus der Petrochemie (Schlüsselnummer: 54925) - behandelt werden.

8 Die Behandlung erfolge auf die Kontaminanten KW, PAK, BTEX sowie auf den Parameter TOC. Dafür sei eine Eingrenzung von deren Konzentration im Bodenmaterial wie folgt getroffen worden: PAK bis maximal 2.000 mg/kg, BTEX bis maximal 5.000 mg/kg. Hinsichtlich KW und TOC sei keine Begrenzung vorgesehen.

9 Alle weiteren potenziell vorhandenen chemischen Parameter des vor Ort zu behandelnden Abfallmaterials dürften laut Einschränkung des Ansuchens mit Schreiben vom nicht die Grenzwerte überschreiten, welche für Baurestmassenqualität nach der Deponieverordnung zulässig seien.

10 Die Anlage sei eine mobile Anlage, da der Hauptteil der Anlage (Rohre, Belüftungssysteme, Abluftreinigungsaggregate, ...) überwiegend Merkmale einer mobilen Anlage aufweise. Diese Hauptteile würden als bewegliche Teile an wechselnden Standorten vorübergehend neu auf- und abgebaut. Die restlichen Anlagenteile würden nach Erledigung der Arbeiten wieder entfernt und seien damit auch nur vorübergehend vorhanden.

11 In rechtlicher Hinsicht hielt die revisionswerbende Partei fest, dass bei der Beurteilung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 vorlägen, auf Basis der Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen sei, dass die Abfälle, die mit der mobilen Anlage behandelt würden, Kontaminationen bzw. Verunreinigungen mit Schadstoffen aufweisen könnten, deren Art und Konzentration vorweg nicht bekannt, deren Freisetzung durch die Behandlung mit der mobilen Anlage jedoch möglich sei. Die Böden, die einer Behandlung mit der mobilen Anlage zugeführt würden, dürften zwar laut Einreichunterlagen hinsichtlich ihrer nicht behandlungsrelevanten Schadstoffbelastung bestimmte, in der Deponieverordnung 2008 festgelegte Grenzwerte nicht übersteigen, unberücksichtigt bleibe jedoch die Tatsache, dass die im Ansuchen genannten Böden eine Vielzahl weiterer Kontaminationen enthalten könnten, deren Art und Konzentration bei der Behandlung nicht bekannt seien, wie z.B. 2- Naphylamin, 2,3-Benzopyrol oder Thalliumsalze. Diese könnten laut luftreinhaltetechnischem Amtssachverständigen abgestuft von akut toxisch alle gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen, was wiederum negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt möglich mache.

12 Ohne Kenntnis der Qualität und Quantität der tatsächlich freigesetzten Stoffe könnten aus Sicht des Amtssachverständigen auch keine Vorkehrungen festgelegt werden, um diese Emissionen zu minimieren oder zu verhindern. Mögliche Vorkehrungen, wie z.B. die Behandlung der projektierten Abfälle in einer geschlossenen Halle mit Ablufterfassung zur Vermeidung von negativen Auswirkungen auf die Luft oder die Verbrennung in einer geeigneten Anlage, wären projektändernd. Die ÖNORM S 2028 (Ausgabe ) lege Anforderungen für die biologische Ex-situ-Behandlung kontaminierter Böden fest. Als Mindestanforderung habe die Behandlungsanlage über eine Einhausung mit Ablufterfassung und - behandlung zu verfügen. Dies könne z.B. bei einer Ex-situ-Behandlung vor Ort auch mittels Zelten mit Ablufterfassung erfolgen. Eine derartige Projektänderung, nämlich eine entsprechende Ablufterfassung, sei von der Antragstellerin nicht vorgenommen worden.

13 Der Aussage der Antragstellerin, dass durch die Deponieverordnung 2008 ausreichend Vorsorge getroffen werde, dass keine unzulässigen bzw. unzumutbaren Emissionen entstehen könnten, werde nicht gefolgt. Die Deponieverordnung 2008 lege fest, welche Inhaltsstoffe und Konzentrationen die Böden für eine Deponierung in den unterschiedlichen Deponieklassen aufweisen dürften. Die Deponieverordnung 2008 habe bei der Festlegung der Parameter und Grenzwerte die Deponierung vor Auge, nicht jedoch eine mobile mikrobiologische Behandlung, wie sie im Ansuchen ausgeführt sei. Weiters stelle die Deponieverordnung 2008 auf Einrichtungen ab, die eine stationäre Anlagengenehmigung erforderten, in der alle Emissionen und Auswirkungen auf Menschen und Umwelt unter Beachtung der konkreten örtlichen Situation geprüft würden.

14 Die Tatsache, dass nicht bekannte Schadstoffemissionen möglich seien, führe dazu, dass auch nicht davon auszugehen sei, dass die Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt würden. Da von toxisch beginnend alle gefahrenrelevanten Eigenschaften möglich seien, könnten Gesundheitsgefährdungen nicht ausgeschlossen werden.

15 Weiters sei vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen festgehalten worden, dass zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen aus technischer Sicht ein Mindestabstand von 500 m zu dauerhaften Aufenthaltsorten von Menschen erforderlich sei. Unbekannt bleibe jedoch weiterhin das zu erwartende Geruchsbild, aus dem sich möglicherweise andere (weitere) Entfernungen ergeben könnten. Mangels vorweg nicht feststellbaren Geruchsbildes sei jedoch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der bei der Behandlung entstehende Geruch für die Nachbarn zumutbar sei bzw. ab welcher Entfernung der Geruch zumutbar wäre, nicht möglich.

16 Das Beweisverfahren habe somit ergeben, dass bei der Behandlung der genannten Abfallarten mit der mobilen Behandlungsanlage nicht zu erwarten sei, dass das Leben und die Gesundheit des Menschen nicht gefährdet werde (§ 43 Abs. 1 Z 1 AWG 2002), Emissionen von Schadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt würden (Z 2 leg. cit.), Nachbarn durch Geruch nicht unzumutbar belästigt würden (Z 3 leg. cit.) und nach Z 6 leg. cit. auf das öffentliche Interesse, nämlich, dass die Umwelt nicht über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) verunreinigt werde, ausreichend Bedacht genommen sei. Da die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs 1 AWG 2002 somit nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.

17 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

18 Aus der Verhandlungsschrift über die am vom Verwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung ergibt sich u.a. folgende Erklärung des Vertreters der mitbeteiligten Partei:

"... Nach Erörterung der Sachlage gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass die zu genehmigende Anlage allein die beiden Container sowie die Rohrleitungen, die zu und in den Mieten eingebracht werden und die Abdeckung der Mieten, sowie die Gerätschaften, die sich in den Container befinden, umfasst. Nicht umfasst sind die Gerätschaften zum Auskoffern des Bodens und zum Aufsetzen der Mieten bzw. diese Vorgänge des Auskofferns und Aufsetzens.

Zur Verdeutlichung wird ausgeführt, dass die mobile Behandlungsanlage wie beantragt, zu einer bereits hinreichend ausgekofferten und im Rahmen eines separaten Verfahrens für die zu behandelnden Abfälle genehmigten befestigten Behandlungsfläche gebracht wird, um dort die Sanierung durchzuführen.

Um das Verfahren anzuwenden, bedarf es zwingend einer Genehmigung der zu bearbeiteten Lager- und Manipulationsflächen, sonst kann das Verfahren nicht durchgeführt werden."

19 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und erteilte gemäß § 52 Abs 1 und 4 AWG 2002 die Genehmigung für die mobile biologische Behandlungsanlage zur Sanierung kontaminierter Böden im Sinne des in der mündlichen Verhandlung vom modifizierten Antrages unter Vorschreibung von Auflagen.

20 Die Anlage bestehe aus einem Anlagencontainer (bestehend im Wesentlichen aus einer Steuereinheit, einem Ventilator, einem Kleinkompressor und Messeinrichtungen), perforierten Be- und Entlüftungsrohren, die direkt mit der Ventilationseinheit verbunden seien, von der die Prozesssteuerung und -überwachung ausgehe, einem Aktivkohlefilter, HDPE-Kunststoffdichtbahnen zur Abdeckung der Mieten sowie einem Büro-/Lagercontainer. Die zu behandelnden Abfallarten, die Kontaminanten und Parameter sowie die Eingrenzung deren Konzentration im Bodenmaterial und die Grenzwerte aller weiterer potenziell vorhandener chemischer Parameter wurden vom Verwaltungsgericht wie im angefochtenen Bescheid vom dargelegt. Die Kapazität der Anlage betrage 19.000 Tonnen kontaminiertes Material pro Jahr. Die Behandlungsanlage werde durchgehend betrieben. Die Betriebsdauer richte sich nach den Gegebenheiten am kontaminierten Standort.

21 Die Beilagen mit der Bezeichnung 1 bis 13 bildeten einen Bestandteil des Erkenntnisses (Anmerkung: Nach der Beilage 1 soll u. a. die Sanierung der bezogenen Abfälle (insbesondere organisch kontaminierte Böden) durch mikrobielle Abbauprozesse in Bodenmieten erfolgen (Punkt 3). Die Materialien werden zu Mieten aufgesetzt und mittels Zwangsbelüftung bis zum gesetzten Sanierungsziel gereinigt (Punkt 4.1). Als Bestandteile der Anlage sind auch die Behandlungsfläche, das Zwischenlager und eine Manipulationsfläche samt Speicherbecken genannt (Punkt 4.3). Zur Abluftaufbereitung werde die den Mieten entzogene Luft einem Aktivkohlefilter zugeführt (Punkt 4.3.3). Der eigentliche Behandlungsschritt werde mittels biologischen Abbaues - unterstützt durch statische Zwangsbelüftung - im Mietenverfahren durchgeführt. Es würde auf die gedichtete Fläche die eigentliche Miete direkt aufgesetzt, wobei gleichzeitig perforierte Rohre zur Be- und Entlüftung im Fuß des Mietenkörpers miteingebaut würden (Punkt 5.4.1)).

22 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, es handle sich bei der von der mitbeteiligten Partei beantragten Behandlungsanlage unbestritten um eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002. Dies werde von den Parteien übereinstimmend anerkannt. Sollte die verfahrensgegenständliche mobile Behandlungsanlage länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, so ändere das nichts an ihrem Charakter als mobile Behandlungsanlage, sei sie doch als solche zur Sanierung von kontaminierten Standorten anzusehen, für die schon ex lege die Sechs-Monate-Regel des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 nicht gelte. Überdies sei davon auszugehen, dass es sich um eine Anlage im Sinne des § 1 Z 9 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl. II Nr. 474/2002, handle. Auch dies sei von sämtlichen Verfahrensparteien als unbestritten angesehen worden. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass hier der Ausnahmefall des § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002 vorliege und eine Ausnahme von der maximalen sechsmonatigen Aufstelldauer gemäß § 53 Abs. 3 AWG 2002 bestehe, wobei jedoch festgehalten werden müsse, dass die Anlage längstens bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden dürfe.

23 Zu prüfen sei daher gewesen, ob für die mobile Abfallbehandlungsanlage die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG vorlägen und daher eine Genehmigung nach § 52 Abs. 4 AWG zu erteilen sei. Dazu sei festzuhalten, dass eine Genehmigung zu erteilen sei, wenn zu erwarten sei, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002, bezogen auf die Auswirkungen der Anlage, erfülle. Es seien somit sämtliche dieser Voraussetzungen sinngemäß anzuwenden, da sie lediglich im Sinne einer "anlagenbezogenen Grundsatzgenehmigung" (und damit nicht wie im § 43 AWG 2002 standortbezogen) zu verstehen seien.

24 Es könne - dem Konzept einer mobilen Behandlungsanlage entsprechend - lediglich abstrakt geprüft werden. Eine konkrete Umgebungssituation, die regelmäßig der Beurteilung einer ortsfesten Behandlungsanlage zugrunde liege, könne und dürfe bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer mobilen Behandlungsanlage keine Berücksichtigung finden. Insbesondere werde eine gesamthafte immissionsseitige Beurteilung der Auswirkungen, vor allem eine Beurteilung einer allfälligen Vorbelastung, nicht möglich sein.

25 Das Schwergewicht der Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 werde daher auf eine rein emissionsseitige Betrachtung sowie die Beurteilung der damit typischerweise einhergehenden, jedoch nicht näher konkretisierten und konkretisierbaren Immissionen auf die dort genannten Schutzgüter zu legen sein. Bei der Auslegung des § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 sei weiters zu berücksichtigen, dass die Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage ohne Beteiligung der Nachbarn erfolge, zumal bei einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage der Kreis der Nachbarn im vorhinein durch deren wechselnden Aufstellungsort nicht bestimmbar sei.

26 Der Gesetzgeber gehe bei einer mobilen Anlage im zulässigen Umfang davon aus, dass in Bezug auf Emissionen mit den nach § 52 Abs. 5 AWG 2002 vorzuschreibenden Nebenbestimmungen das Auslangen gefunden werden könne. Sollte es dennoch zu unzumutbarer Belästigung kommen, habe die Behörde von Amts wegen entsprechend § 53 Abs. 2 AWG 2002 vorzugehen; auf Grund des besonderen Charakters der mobilen Abfallbehandlungsanlage werde daher von den grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte auszugehen sein.

27 Schon im in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde seien nur Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der im § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 genannten Voraussetzungen geäußert worden, die aus luftreinhaltetechnischen Umständen herrührten. Hinsichtlich Gewässerschutz, Abfallschutz und Lärmschutz, Belangen der Gewerbetechnik sowie der Angelegenheiten, die vom Arbeitsinspektorat wahrzunehmen seien, seien keine Bedenken vorhanden bzw. nur solche, denen durch die Vorschreibung von Auflagen begegnet werden könne.

28 Was die Bedenken des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen betreffe, auf denen die abweisende Entscheidung der belangten Behörde fuße, so seien diese im Rahmen der Beschwerde und des auf Grund dieser und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom in Auftrag gegebenen weiteren Gutachtens eines luftreinhaltetechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom nachvollziehbar entkräftet worden. Durch die Einschränkung des Genehmigungsantrages auf die Behandlungsanlage unter Ausschluss der Vorgänge des Auskofferns und Aufsetzens der Mieten seien Bedenken hinsichtlich der Emissionen durch das Auskoffern bzw. Aufsetzen und Entfernen der Mieten und allfälliges Beladen von Transportfahrzeugen nicht mehr von Relevanz. Daher sei vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung zu verweisen, dass hinsichtlich der Beurteilung allfälliger Luftemissionen die Parameter der Kohlenwasserstoffgesamtgehalte bzw. des totalen organischen Kohlenstoffes als ausreichend anzusehen seien. Weiters habe der Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung (im Gegensatz zum luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde) angegeben, dass eine Beurteilung allfälliger anderer Inhaltsstoffe nicht möglich sei, wenn kein wirkungsbezogener Emissionswert festgelegt sei. Eine Überprüfung auf die in ihrer Wirkungsfähigkeit bekannten möglichen Inhaltsstoffe des zu behandelnden Erdreichs sei damit ausreichend für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage, soweit es das Umweltkompartement Luft betreffe. Überdies entspreche die im Antrag genannte Beschreibung der Behandlung des Erdreichs dem Stand der Technik. Allfälligen Gefährdungen hinsichtlich der in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 genannten Voraussetzungen könne durch Auflagen aus luftreinhaltetechnischer und schalltechnischer Sicht erfolgreich begegnet werden.

29 Auf Grund dieser Aussagen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass schon im Verfahren vor der belangten Behörde von Seiten sämtlicher anderer herangezogener Sachverständiger keine Bedenken gegen die Behandlungsanlage bestanden hätten, sei unter den im Spruch angeführten Auflagen und unter Hinweis auf die einen Teil des Erkenntnisses bildenden Antragsunterlagen die Genehmigung zu erteilen gewesen.

30 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, ohne dafür eine sich auf den konkreten Fall beziehende Begründung zu nennen.

31 In der Zustellverfügung des angefochtenen Erkenntnisses ist die revisionswerbende Partei nicht genannt. Angeführt ist der "Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, 1200 Wien, Dresdner Straße 45".

32 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

33 Die mitbeteiligte Partei beantragte in der Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

34 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

35 Die Revision ist in Anbetracht der Frage, ob angesichts des eingeschränkten Anlagenumfanges zu Recht eine Genehmigung einer mobilen Abfallbehandlungsanlage erfolgte, zulässig.

36 In der Revision wird im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Verwaltungsgericht nach Modifikation des Antrags in der mündlichen Verhandlung am nicht geprüft habe, welche Auswirkungen diese Antragsänderung auf die Schutzgüter des § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 habe. Es habe seine Entscheidung auf die Ergebnisse der Begutachtung durch Sachverständige im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestützt, obwohl diese Begutachtung noch nicht abgeschlossen, der Antrag jedoch aus anderen Gründen abzuweisen gewesen sei (wurde näher ausgeführt).

37 Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt im Hinblick auf Gefährdungen der Schutzgüter nach § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002 nicht hinreichend ermittelt (wurde näher ausgeführt).

38 Das Arbeitsinspektorat, welches nach § 52 Abs. 3 AWG 2002 Parteistellung habe, sei übergangen worden.

39 Das Verwaltungsgericht habe im Spruch Anlagenteile nicht als Gegenstand des Genehmigungsverfahrens dargestellt, welche jedoch in den zu einem Bestandteil des Erkenntnisses erklärten Beilagen aufgeführt seien. Der Spruch sei somit widersprüchlich.

40 Die Genehmigung der Behandlungsanlage beziehe sich insoweit nicht auf die gesamte Anlage, als die Fläche, auf der die Mieten mit den ausgekofferten Abfällen aufgesetzt und wo in der Folge die Behandlung durch Zwangsbelüftung erfolgen solle, auf Grund der Antragsänderung vom nicht mehr Teil der mobilen Anlage sei.

41 Das Verwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nur jene Schadstoffe als relevant erachtet, für die es wirkungsbezogene Grenzwerte gebe, wie in der Deponieverordnung 2008 für Baurestmassen. Diese Einschränkung ergebe sich nicht aus § 43 Abs. 1 AWG 2002.

42 Das Verwaltungsgericht habe ferner die Rechtslage verkannt, indem es ohne nähere Begründung davon ausgegangen sei, dass Emissionen mobiler Anlagen immissionsseitig keiner Betrachtung bedürften, obwohl nach § 52 Abs. 4 AWG 2002 zu erwarten sein müsse, dass die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 AWG 2002, bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage, erfüllt sind (wurde näher ausgeführt).

43 § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2017 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. ist ‚Abfallbehandlung' jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

...

5. ist ‚Verwertung' jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem

a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur

Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder

b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren.

...

8. ist ‚Beseitigung' jedes Verfahren, das keine zulässige Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang 2 Teil 2 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren.

...

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ‚Behandlungsanlagen' ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

2. ‚mobile Behandlungsanlagen' Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten;

..."

§ 43 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013 lautet

auszugsweise:

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht

gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach

dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn

werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist

nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu

verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht

vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.

..."

§ 52 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013 lautet

auszugsweise:

"Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

§ 52. (1) Eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1. Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen

Behandlung;

2. Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die

Behandlungsverfahren;

3. allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;

4. eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der

erforderlichen Pläne und Skizzen;

5. eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage

zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren

Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept

gemäß § 10 Abs. 3);

6. eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und

Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.

(3) Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

(5) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

..."

§ 53 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2004 lautet

auszugsweise:

"Aufstellung von mobilen Behandlungsanlagen§ 53. (1) ...

(2) Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.

(2a) Die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, kann für diesen Standort auf Antrag von der Einhaltung einzelner Auflagen absehen, wenn die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen auch ohne Einhaltung dieser Auflagen hinreichend geschützt sind.

..."

44 § 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

45 § 26 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 lautet auszugsweise:

"Revisionsfrist

§ 26. (1) ...

(2) Ist das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt worden, kann die Revision bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat.

..."

§ 13 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung

BGBl. I Nr. 100/2011 lautet auszugsweise:

"§ 13. (1) ...

...

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden."

Die zuletzt genannte Bestimmung ist auf Grund des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.

46 Wenn ein unzutreffender Empfänger (hier: der Magistrat der Stadt Wien, der selbst ein prozessual rechtsfähiges Organ ist, anstelle der revisionswerbenden Partei) in der Zustellverfügung genannt wird, so liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustG durch das tatsächliche Zukommen des Dokumentes an den Empfänger eine Heilung eines Zustellmangels und damit eine wirksame Zustellung erfolgen könnte (vgl. ). Das angefochtene Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei insofern nicht zugestellt. Eine Zustellung erfolgte aber an die mitbeteiligte Partei, nach der Aktenlage am . Die von der Revisionswerberin erhobene Revision ist daher rechtzeitig (vgl. § 26 Abs. 2 VwGG).

47 Nach den Begriffsdefinitionen in § 2 Abs. 7 Z 1 und 2 AWG 2002 setzt das Vorliegen einer Behandlungsanlage das Vorhandensein von Einrichtungen, "in" denen Abfälle behandelt werden, voraus (vgl. auch ). Auf Grund des Wortlautes des Gesetzes müssen somit die Abfälle "in" der Einrichtung, in der sie behandelt werden, physisch vorhanden sein. Es genügt nicht, dass Abfälle, die sich außerhalb der Einrichtung befinden, "mit" oder "mittels" bestimmter Einrichtungen behandelt werden; derartige Einrichtungen, "in" denen die Behandlung nicht stattfindet, sind für sich allein keine Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des AWG 2002. Anlagenteile aber, die mit einer Behandlungsanlage im dargelegten Sinn unmittelbar verbunden sind und in einem technischen Zusammenhang stehen, sind Teil der Behandlungsanlage.

48 Vom Anlagenbegriff sind also grundsätzlich jeweils nur jene Einrichtungen umfasst, in denen die Behandlung stattfindet, wobei auf das bloße Faktum abgestellt wird, dass in der Anlage (in den technischen Einrichtungen) Abfälle behandelt werden (vgl. List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 20023, 239). Wenn untrennbar mit diesen technischen Einrichtungen andere verbunden bzw. diesen vor- oder nachgeschaltet sind, werden diese anderen Einrichtungen zwar grundsätzlich auch zur Abfallbehandlungsanlage zählen

(vgl. Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, Abfallwirtschaftsgesetz 20022, 67 K 50). Diese anderen Einrichtungen allein erfüllen aber nicht den Begriff einer Abfallbehandlungsanlage.

49 Der Hinweis der mitbeteiligten Partei in der Revisionsbeantwortung auf die grundsätzlichen Standortanforderungen im Sinne des § 52 Abs. 1 und 5 sowie § 53 AWG 2002 und die erst dafür zu treffenden Vorschreibungen vermag nichts daran zu ändern, dass überhaupt eine Abfallbehandlungsanlage im zuvor genannten Sinn gegeben sein muss, für die eine Bewilligung nach § 52 AWG 2002 in Frage kommt, damit die ins Treffen geführten Standortanforderungen eine Rolle spielen können.

50 Bezogen auf den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:

51 Der Revision ist beizupflichten, dass aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht eindeutig hervorgeht, was Gegenstand der Bewilligung ist. Einerseits nennt der Spruch ausdrücklich die Bestandteile der Anlage, andererseits erklärt er Unterlagen zu seinem Bestandteil, in denen darüber hinausgehend insbesondere auch eine Behandlungsfläche, ein Zwischenlager und eine Manipulationsfläche samt Speicherbecken als Bestandteile der Anlage angeführt sind. Betrachtet man die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, so geht das Verwaltungsgericht offenbar von einem seitens der mitbeteiligten Partei in der Verhandlung vom eingeschränkten Anlagenumfang aus, wie er im Spruch durch die ausdrückliche Nennung von Anlagenteilen zum Ausdruck kommt.

52 Zunächst ist zu bemerken, dass es ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar ist, dass die Anlage laut Einreichunterlagen, die zu einem Bestandteil des angefochtenen Erkenntnisses erklärt wurden, als mobile Anlage angesehen werden kann, zumal sich der zu behandelnde Abfall demnach jeweils während der Behandlung in offenbar ortsgebundenen Mieten befindet. Im Hinblick auf den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geänderten, im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses verbal umschriebenen Anlagenumfang hätte es abgesehen davon einer nachvollziehbaren Begründung bedurft, weshalb die danach verbliebenen Teile (noch) eine Anlage darstellen, in der Abfall behandelt wird, in der sich der Abfall also während der Behandlung befindet. Im weiteren Verfahren wird sich das Verwaltungsgericht auch damit auseinanderzusetzen haben, ob gegenständlich eine zulässige Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG vorliegt.

53 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017050015.J00

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