Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BFG zur Bemessung der Grunderwerbsteuer bei Einräumung eines Baurechts
Neue Aussagen zur Ermittlung der GrESt-Mindestbemessungsgrundlage
Mit dem Erkenntnis des , wurde erstmals höchstgerichtlich festgehalten, dass bei Einräumung eines Baurechts zur Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage der gemeine Wert des Baurechts nicht mit dem gemeinen Wert des Grundstücks gleichgesetzt werden kann. Vielmehr ist als Mindestbemessungsgrundlage eigenständig der gemeine Wert des Baurechts nach § 10 BewG zu ermitteln. Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (am freien Markt) – unter zueinander fremden Personen – für die Einräumung eines solchen Baurechts gezahlt würde und damit der Verkehrswert des Baurechts. Mit BFG-Erkenntnis vom , RV/3100724/2018, wurde im fortgesetzten Verfahren nun konkret anhand des vorliegenden Zahlenmaterials dargelegt, wie die Ermittlung des gemeinen Wertes des Baurechts auf Basis des § 10 BewG in der Praxis erfolgen kann.
1. Grundproblematik: GrESt-Bemessung bei Einräumung eines Baurechts
Gemäß § 1 Abs 1 BauRG ist ein Baurecht ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Es handelt sich also um ein Recht zur Bebauung eines bestimmten Grundstücks und damit um ein Recht zur Nutzung eines bestimmten Grundstücks auf Zeit. Wirt...