VwGH vom 28.04.2011, 2009/16/0099
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des O in G, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. FSRV/0029-G/08 (miterledigt FSRV/0035-G/08), betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1934 geborene Beschwerdeführer war als Rundfunkredakteur beim X tätig und ist nunmehr Pensionist.
Ab 2002 war der Beschwerdeführer auf Grund eines Werkvertrages als Programmdirektor der M GmbH (monatliches Entgelt: ca. EUR 3.600,-- netto) sowie als Moderator des Privatradiosenders Y (monatliches Entgelt ca. EUR 880,--) und des Musikradios Z (monatliches Entgelt ca. EUR 1.560,--) tätig.
Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der von ihm für diese Tätigkeiten erklärten Einnahmen bzw. Umsätzen für die Jahre 2003 bis 2005 von insgesamt EUR 34.090,-- (2003: EUR 17.520,--, 2004: EUR 7.820,--, 2005: EUR 8.750,--) erließ das Finanzamt diesbezügliche Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide.
Am führte das Finanzamt beim Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrollmitteilung über Honorarzahlungen der M GmbH an den Beschwerdeführer (2003 bis 2005: insgesamt EUR 125.700,-- netto) eine Außenprüfung durch. Beim Vergleich der vorgelegten Honorarnoten mit der Kontrollmitteilung stellte die Prüferin Unterschiede zu den erklärten Beträgen fest. Nachdem er davon in Kenntnis gesetzt wurde, erklärte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, für diesen Selbstanzeige erstatten zu wollen. Anlässlich der Schlussbesprechung am legte der steuerliche Vertreter ergänzend eine schriftliche Ausfertigung der Selbstanzeige vor, in welcher er die bislang nicht erklärten Einnahmen von insgesamt EUR 151.259,08 (2003: EUR 46.008,21, 2004: EUR 53.810,17 und 2005: EUR 51.440,70) offenlegte.
Das Finanzamt erließ im wiederaufgenommenen Verfahren für die Jahre 2003 bis 2005 Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils vom . Diese ergaben eine Nachforderung in Höhe von insgesamt EUR 100.710,34.
Das Finanzamt erstattete mit Schreiben vom bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (strafbestimmender Betrag insgesamt EUR 111.370,71).
Bei seiner Einvernahme vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz vom brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die Honorarnoten selbst am Computer geschrieben, ausgedruckt und an die M GmbH geschickt. Für sich selbst habe der Beschwerdeführer kein Exemplar ausgedruckt. Bei den Honorarnoten habe er meist nur die Datei einer bereits geschriebenen Honorarnote geöffnet und das Datum überschrieben, weil die verrechneten Beträge meist gleich gewesen seien. Diese neue Honorarnote habe er wiederum am Computer gespeichert. Die lückenhaft gespeicherten Honorarnoten habe er dann ausgedruckt per Post an den Steuerberater versendet. Er sei der Meinung gewesen, dies seien alle Honorarnoten gewesen. Der Beschwerdeführer habe sie aber nicht auf ihre Vollständigkeit überprüft. Nunmehr übersende der Beschwerdeführer seinem Steuerberater regelmäßig seine Kontoauszüge. Dieser könne so sein Einkommen nachvollziehen und überprüfen. Hinsichtlich des strafbestimmenden Wertbetrages gab der Beschwerdeführer an, dass dieser stimmen dürfte.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz vom bestritt der Beschwerdeführer den Vorwurf des Vorsatzes mit dem Vorbringen, er sei "computermäßig ein vollkommener Trottel". Es sei ihm nicht aufgefallen, dass er beim Schließen und Speichern des geänderten Dokuments das alte Dokument lösche. Das Ausdrucken der Honorarnoten habe er für entbehrlich gehalten, weil er ohnedies über seine Kontoauszüge Kontrolle über die ausbezahlten Honorare gehabt habe. Der Unterschied zwischen den erklärten und den tatsächlich vereinnahmten Beträgen sei ihm nicht aufgefallen, da er die Einkommensteuerbescheide nicht gelesen habe.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom wurde der Beschwerdeführer der ihm angelasteten Abgabenhinterziehung (Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2005 sowie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2006 und Jänner bis März 2007) gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit des Gerichtes mit der Begründung freigesprochen, dass dem Beschwerdeführer keine vorsätzliche Tatbegehung anzulasten sei.
Mit Straferkenntnis des Spruchsenates III des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer habe durch Angabe unrichtiger Abgabenerklärungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 von EUR 9.138,48, für das Jahr 2004 von EUR 10.676,27 und das Jahr 2005 von EUR 10.271,41 sowie an Einkommensteuer für das Jahr 2003 von EUR 21.975,27, für das Jahr 2004 von EUR 25.035,54 und für das Jahr 2005 von EUR 23.558,37, insgesamt sohin EUR 100.710,34 erwirkt. Es wurde daher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40.000,-- (Ersatzfreiheitstrafe von sechs Wochen) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit EUR 363,-- bestimmt. Begründend führte das Finanzamt aus, es sei vom Beschwerdeführer zu verlangen, dass er als Einnahmen/Ausgaben-Rechner eine vollständige Belegsammlung führe und seine Umsätze vollständig seinem Steuerberater bekannt gebe. Der Beschwerdeführer habe beim Spruchsenat einen intelligenten Eindruck gemacht. Die Einhaltung dieser Erfordernisse sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Es habe dem Beschwerdeführer zudem an jeglicher Schuldeinsicht gemangelt. Dieser habe auch den Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens in Abrede gestellt.
Die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die teilweise Schadensgutmachung wurde als strafmildernd, das mehrfache Vergehen über einen längeren Deliktszeitraum als straferschwerend gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl der Amtsbeauftragte als auch der Beschwerdeführer Berufung.
Der Amtsbeauftragte wandte sich in seiner Berufung gegen die Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe. Die teilweise Schadensgutmachung sei zu Unrecht als strafmildernd gewertet worden, weil von dem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von EUR 99.924,34 erst EUR 476,36, somit bloß 0,47 %, entrichtet worden seien. Er beantrage, sowohl die Geld-, als auch die Freiheitsstrafe empfindlich zu erhöhen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Berufung vor, der strafbestimmende Wertbetrag sei vom Finanzamt ungeprüft übernommen worden. Das Landesgericht für Strafsachen Graz habe nur die Vorsätzlichkeit geprüft, nicht aber die Höhe der geschuldeten Abgaben festgestellt. Die Aussage im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , wonach keine rechtzeitige Selbstanzeige des Beschwerdeführers vorliege, sei mangels Beweisverfahrens nicht relevant. Da bei fahrlässiger Abgabenverkürzung eine Selbstanzeige auch während einer bereits laufenden Prüfung zulässig sei, sei diese im Beschwerdefall rechtzeitig und vollständig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe seine Bürotätigkeiten über den Computer laufen lassen und sich darauf verlassen, dass dessen Ergebnisse korrekt seien. Könne der Beschwerdeführer einen Fehler nicht erkennen, so könne man ihm auch keine Fahrlässigkeit vorwerfen. Hierzu seien keine Feststellungen ergangen. Seine Fehler seien auch Dritten nicht aufgefallen. Zudem sei der Strafbefreiungsgrund der Geringfügigkeit iSd § 42 StGB nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der mangelnden Kenntnis der Unzulänglichkeiten und Versäumnisse liege eine mangelnde Tatschuld gemäß dieser Norm vor. Die Strafhöhe von EUR 40.000,-- sei nicht gerechtfertigt, weil sich bei einem Fahrlässigkeitsdelikt die Geldstrafe nie in der Höhe von 50 % der Finanzschuld bewegen dürfe. Mangels entsprechender krimineller Energie sei die Tat nicht wie eine vorsätzliche Tat zu behandeln. Auch eine fehlgeschlagene Selbstanzeige hätte als Milderungsgrund berücksichtigt werden müssen.
In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass über sein Vermögen mittlerweile der Konkurs eröffnet worden sei. Seine Pension werde gepfändet. Besondere EDV-Kenntnisse benötige er für seine Arbeit nicht. EDV-unterstützte Arbeiten würden seine Mitarbeiter verrichten. Seinen privaten PC verwende er für E-Mails und für den übrigen Schriftverkehr. Das Erstellen von Rechnungen besorge für ihn nunmehr eine andere Person, sodass Vergleichbares nicht mehr geschehen könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insofern statt, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 18.000,-- herabgesetzt wurde. Der Berufung des Amtsbeauftragten wurde insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe mit acht Wochen hinaufgesetzt wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, bei fahrlässiger Abgabenverkürzung könne die Selbstanzeige zwar auch während der Prüfung erfolgen, im Beschwerdefall sei die Selbstanzeige dennoch verspätet erfolgt. Durch die im Zuge der Außenprüfung erfolgte Offenlegung der Kontrollmitteilung sei die Entdeckung der Tat bereits vor der Selbstanzeige bekannt gewesen. Die zwei Wochen nach der mündlichen Selbstanzeige erstattete Darstellung der Höhe der verkürzten Abgaben erfülle nicht die an eine Selbstanzeige gestellten Anforderungen. Die Abgabenbehörde sei dadurch nicht in die Lage versetzt worden, sofort und richtig über den Abgabenanspruch zu entscheiden. Bis zur Zahlungsfrist seien weder Zahlungen geleistet noch Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht worden. Der Selbstanzeige komme somit keine strafbefreiende Wirkung zu.
Hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages verwies die belangte Behörde auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom und den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom sowie auf die strafgerichtliche Beschuldigteneinvernahme vom , in welcher der Beschwerdeführer den Betrag als richtig bestätigt habe.
Das dem Beschwerdeführer vorzuwerfende fahrlässige Verhalten sei in dessen sorglosen Umgang mit seinem Computer beim Speichern der Honorarnoten zu erblicken. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er immer wieder bereits gespeicherte Honorarnoten überschrieben und unter dem gleichen Dokumentennamen gespeichert habe, obwohl beim Schließen eines Dokuments auf die Änderung hingewiesen werde und die Tatbestandsverwirklichung über Jahre hinweg bereits bei geringer Aufmerksamkeit hätte unterbleiben können. Welche Fehler in diesem Zusammenhang vom Computer begangen worden sein sollten, sei unerklärlich. Ein ordnungsgemäßes Verhalten sei dem Beschwerdeführer jedoch möglich und zumutbar gewesen. Keinesfalls liege nur Geringfügigkeit vor.
Bei der Strafbemessung seien die Konkurseröffnung, die Pfändung der Pension des Beschuldigten sowie das höhere Lebensalter des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dies rechtfertige eine Herabsetzung der Geldstrafe auf EUR 18.000,--, das seien ca. 18 % der angedrohten Höchststrafe. Eine weitere Reduktion sei aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer übe die selbständige Tätigkeit weiter aus. Aufgrund der Höhe der Abgabenverkürzung von mehr als EUR 100.000,-- und der beträchtlichen Sorglosigkeit des Abgabepflichtigen könnte sonst in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass derartige beharrliche Pflichtverletzungen nur unbedeutende strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hätten, weshalb man dem Belegwesen keine besondere Aufmerksamkeit zuwenden müsste.
Mit Ausnahme der finanziellen Verhältnisse gelten diese Überlegungen auch für die Ersatzfreiheitsstrafe. Nach der üblichen Spruchpraxis würden für Geldstrafen von EUR 7.000,--/8.000,-- Ersatzfreiheitsstrafen von einem Monat verhängt. Diese Ausmessung finde ihre Abschwächung in der möglichen Höchststrafe von drei Monaten, sodass im Beschwerdefall acht Wochen angemessen seien.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 449/09-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Rechts, "nicht zu einer Finanzstrafe verurteilt" zu werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Nach § 8 FinStrG handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Die Finanzstrafbehörde hat nach § 25 Abs. 1 FinStrG von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
§ 29 FinStrG lautet auszugsweise:
"§ 29
Selbstanzeige.
(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). ...
(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; ….
(3) Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat
bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen
Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
…"
Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a UStG 1994 aus, so hat er nach § 11 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 BAO anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen muss für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind nach § 132 Abs. 1 BAO sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann nach § 132 Abs. 2 BAO die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die "Erstellung, Lagerung und Weiterleitung von Honorarnoten bzw. Rechnungen" mittels Computer allein noch nicht als fahrlässiges Verhalten angesehen werden kann. Dies gilt allerdings nur, wenn der Abgabepflichtige dieses Medium in ausreichendem Maße beherrscht. Fehlen dem Abgabepflichtigen grundlegende Kenntnisse im Umgang mit der elektronischen Datenverarbeitung (wie das Anlegen, Überschreiben und Speichern von Dokumenten), dann darf er von der gesetzlichen Möglichkeit, seine Aufzeichnungen auf elektronischem Wege zu führen, nur dann Gebrauch machen, wenn er eine andere Person, welche über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt, mit der unmittelbaren Durchführung betraut.
Der Beschwerdeführer behauptet aber gerade das Fehlen solch grundlegender Kenntnisse der elektronischen Datenverarbeitung. Dass er sich dennoch nicht der Unterstützung durch eine kundige Person bedient, die Eingaben selbst durchgeführt und jegliche Kontrolle der Ergebnisse seines Tuns (etwa in Form eines Ausdrucks der Honorarnoten für die eigene Belegsammlung unmittelbar nach Dokumenterstellung; vgl. auch die diesbezügliche Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994) unterlassen hat, lässt eine auffallende Sorglosigkeit erkennen. Im Hinblick auf die behauptete Regelmäßigkeit der Honorarflüsse hätte dem Beschwerdeführer auch das Missverhältnis zwischen der Anzahl der dem Steuerberater übermittelten und den von ihm ausgestellten Honorarnoten sowie zwischen den tatsächlich eingenommenen und den ausgewiesenen Beträgen auffallen müssen. Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die Behörde hätte sich auf eine Verwarnung nach § 25 FinStrG beschränken müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe nur dann abzusehen ist, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Angesichts der von der belangten Behörde festgestellten, auffallenden und über Jahre währenden Sorglosigkeit und der Höhe des Verkürzungsbetrages kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine dieser Voraussetzungen gegeben ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch in seiner Beschwerde auf eine strafbefreiende Wirkung seiner Selbstanzeige und rügt - unter Berufung auf den Vorwurf eines Fahrlässigkeitsdelikts - die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Selbstanzeige verspätet erstattet worden sei, als unrichtig.
Der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG hat für denjenigen, der die Abgabe schuldet oder für sie zur Haftung herangezogen werden kann, zur Voraussetzung, dass die Abgabe den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend - es dürfen also die Zahlungsfristen der BAO ausgenützt werden - entrichtet wird. Wird Selbstanzeige wegen der Verkürzung einer Selbstbemessungsabgabe erstattet, ist relevant, ob es in der Folge zu einer bescheidmäßigen Festsetzung dieser Abgabe gekommen ist; im Falle einer solchen Festsetzung steht die Zahlungsfrist von einem Monat nach § 210 Abs. 4 BAO zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0072).
Der Beschwerdeführer ist der Feststellung der belangten Behörde, wonach innerhalb der für die Entrichtung der verkürzten Abgaben zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist weder Zahlungen geleistet noch ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wurde, nicht entgegengetreten. Es kann somit schon aus diesem Grunde nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommt.
Der Beschwerdeführer vermeint in dem Umstand, dass die belangte Behörde zwar die Geldstrafe herab-, die Ersatzfreiheitsstrafe aber hinaufgesetzt hat, einen "Wertungswiderspruch" zu erblicken, den die belangte Behörde nicht rechtfertigen könne.
Eine Änderung des Straferkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten ist nach § 161 Abs. 3 FinStrG nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Dieses Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/15/0154). Allerdings liegt im Beschwerdefall eine Anfechtung durch den Amtsbeauftragten vor. Dass die belangte Behörde die von ihr als angemessen erachtete Geldstrafe - entgegen dem Antrag des Amtsbeauftragten - herabgesetzt hat, konnte sie mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers und der Pfändung seiner Pensionseinkünfte begründen. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber bei jener der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend waren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0130). Im diesem Sinne kann es nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die geringe Schadensgutmachung zu der Auffassung gelangt ist, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Ersatzfreiheitsstrafe zu niedrig bemessen hat, und daher die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Wochen hinaufsetzte.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am