VwGH vom 29.03.2012, 2009/15/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Landeck Reutte in 6500 Landeck, Innstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom , Zl. RV/0004-F/09, betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 (mitbeteiligte Partei: A C O in L, vertreten durch die Mag. Markus Illmer Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 6500 Landeck, Bruggfeldstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligte machte in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 und 2007 unter dem Titel "Fortbildung" Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Es handelt sich dabei um Aufwendungen für den Besuch von "Sitzungen, Intensivsitzungen und Seminaren", die von Dr. P, einem Lehrer für Persönlichkeitsbildung, durchgeführt wurden.
In den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Aufwendungen in Zusammenhang mit Persönlichkeitsbildung zählten zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung.
In der Berufung gegen diese Bescheide brachte die Mitbeteiligte vor, sie arbeite als sozialpädagogische Kinderbetreuerin in einer Einrichtung der Caritas. Zu ihren Hauptaufgaben zähle die Stärkung der Kommunikationsfähigkeit und Charakterbildung von Kindern aus schwierigsten sozialen Verhältnissen. Um den enormen Ansprüchen an Betreuer solcher "Problemkinder" gerecht werden zu können, sei eine stetige Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erfahrungsaustausch mit anderen mit der Betreuung von Kindern befassten Personen unerlässlich.
Dr. P lehre in theoretischen und praktischen Einheiten die Stärkung der Selbsterkenntnis und Charakterbildung und betreibe Gefühls- und Bewusstseinsschulungen. Diese beträfen unerlässliche Fähigkeiten im Umgang mit "Problemkindern". Die Mitbeteiligte habe die Kenntnisse erlernt, um sie in ihrer täglichen Arbeit umsetzen zu können. Insofern bestehe keine private Veranlassung für die Teilnahme an diesen Seminaren. Es bestehe eine berufliche Notwendigkeit, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits objektiv sinnvolle Aufwendungen zur Berufsfortbildung als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Die Aufwendungen beträfen keine ausschließlich beruflich bedingte Fortbildung einer sozialpädagogischen Kinderbetreuerin. Den Bildungsinhalten komme vielmehr auch für den privaten Bereich erhebliche Bedeutung zu.
Im Vorlageantrag wurde ausgeführt, die Mitbeteiligte sei als sozialpädagogische Betreuerin einer Caritas Kinder- und Jugendlichen-Wohngemeinschaft beschäftigt. In diesem Haus betreue sie neun Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren. Diese Kinder stammten aus höchst schwierigen Familienverhältnissen, dementsprechend wiesen sie große soziale Defizite auf. Aufgabe der Mitbeteiligten sei es, den "Alltag" der Kinder zu gestalten, indem sie für Ernährung, Freizeitgestaltung und die Bewältigung schulischer Aufgaben Sorge trage. Im gleichen Ausmaß solle die Mitbeteiligte den Kindern Werte und Haltungen vermitteln, die sie von ihren biologischen Eltern nicht in diesem Ausmaß weitergereicht bekämen. Die Mitbeteiligte müsse einen Zugang zu den Kindern finden. Zu diesem Zweck habe sie sich in verschiedenen Seminaren weitergebildet. Da diese Kinder oftmals Gewalt kennen gelernt und gespürt hätten, sei es naturgemäß besonders schwierig, eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen. Die Mitbeteiligte habe in den Seminaren von Dr. P insbesondere gelernt, "Körpergrenzen" im Zusammenhang mit Gewalt und Sexualität zu erkennen, hiemit umzugehen und Lösungsstrategien zu entwickeln. Diese Kenntnisse seien unerlässlich im Umgang mit diesen Kindern.
Dem Vorlageantrag wurde ein Schreiben der Mitbeteiligten angeschlossen, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Hiermit möchte ich meine Tätigkeit in der Caritas Kinder-Wohngemeinschaft als sozialpädagogische Betreuerin detaillierter beschreiben, sodass es besser nachzuvollziehen ist, wie wichtig Persönlichkeitsbildung in diesem Bereich ist:
Das 'Haus (…)' ist eine sozialpädagogische Einrichtung der Caritas, in der 9 Kinder und Jugendliche im Alter von ca. 6 - max. 16 Jahren von uns betreut und begleitet werden. Die Entscheidung, dass die Kinder nicht bei ihren Eltern leben können, sondern fremd untergebracht werden müssen, trifft die Jugendwohlfahrt.
Die meisten Kinder leben über einen sehr langen Zeitraum im Haus (…), da sich die Lebensbedingungen zu Hause oft leider kaum bis gar nicht verbessern. Da die Kinder und Jugendlichen aus sehr gestörten Familienverhältnissen stammen, haben sie dementsprechend große Defizite und spezielle Bedürfnisse, aber auch große Schwierigkeiten im Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern oder Erwachsenen. Zu einem Teil gestalten wir mit den Kindern und Jugendlichen den Alltag (Ernährung, Körperpflege, Lernhilfe, Freizeitgestaltung, Gemeinschaft), zum anderen sind wir als Betreuer diejenigen, die den Kindern durch unser 'Sein' Werte und Haltungen vermitteln, die für ihre Entwicklung von großer Bedeutung sind.
(…)
Nur durch konstante Reflexion des eigenen Handelns in der Begegnung und Beziehungsarbeit mit den Kindern ist es möglich, Qualität in der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten. Mit Hilfe der Bewusstseinsschulung durch Dr. (P) habe ich verschiedenste Themenbereiche aus meiner Arbeit genau beleuchtet, bearbeitet und hilfreiche Lösungsstrategien entwickelt. In der Arbeit mit Kindern geht es oft auch um das Thema 'Grenzen', z.B. Körpergrenzen in Zusammenhang mit Gewalt oder Sexualität, Abgrenzen von eigenem Raum, Abgrenzen von Emotionen und Meinungen etc. Wie kann ich die Kinder in ihrer Selbstfindung stützen und unterstützen, ohne dass ich mir meiner persönlichen Grenzen in den verschiedenen Bereichen bewusst werde? Praktisches Arbeiten anhand der eigenen Person und daraus resultierende Erkenntnisse sind daher unerlässlich.
Durch die Seminare und Sitzungen bei Dr. (P) habe ich auch ganz konkrete Unterstützung im Umgang mit Traumaerfahrungen wie z. B. Gewalterfahrungen oder sexueller Missbrauch bekommen. Weiters habe ich durch die prakt. und theoretische Arbeit in Körpererfahrung, Gefühls- und Haltungsschulung gelernt, wie man besser mit den Schwierigkeiten im emotionalen Ausdruck (welche psychisch verletzte Kinder stark aufweisen) umgehen kann."
Der Einrichtungsleiter der Kinder- und Jugend-Wohngemeinschaft der Caritas bestätigte schriftlich die Wichtigkeit der Bildungsmaßnahme für die berufliche Tätigkeit.
Über Ersuchen der belangten Behörde brachte die Mitbeteiligte eine von Dr. P verfasste Beschreibung der Seminarinhalte bei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, stellten Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergebe sich, dass im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen würden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit dienten, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufwiesen.
Die Mitbeteiligte sei als sozialpädagogische Betreuerin in der von der Caritas im Haus (…) eingerichteten Wohngemeinschaft nichtselbständig tätig. Die Entscheidung, dass die Kinder und Jugendlichen (zwischen 6 und 16 Jahren) nicht (mehr) bei ihren Eltern leben dürften, sondern fremd untergebracht werden müssten, treffe die Jugendwohlfahrt des Landes.
Da die Kinder und Jugendlichen aus sehr gestörten Familienverhältnissen stammten, hätten sie dementsprechend große Defizite und spezielle Bedürfnisse, aber auch große Schwierigkeiten im Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern oder Erwachsenen. Aufgabe der Mitbeteiligten sei es, mit den Kindern und Jugendlichen den Alltag (Ernährung, Körperpflege, Lernhilfe, Freizeitgestaltung, Gemeinschaft etc.) zu gestalten, jene Erziehungsarbeit zu leisten bzw. nachzuholen, zu der die Eltern offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, den Kindern Werte und Haltungen, die für ihre positive Weiterentwicklung entscheidend seien, zu vermitteln, und sie bei der Aufarbeitung/Überwindung der familiären Probleme und daraus resultierender Folgen zu unterstützen.
Aus der vorgelegten Seminarbeschreibung gehe u.a. hervor, dass Dr. P als Lehrer für Persönlichkeitsbildung und Bewusstseinsschulung über jahrelange Erfahrung in den verschiedensten Methoden der humanistischen und transpersonalen Psychologie in Europa, den USA und Indien verfüge. Einzelsitzungen und Seminare sollten dem Teilnehmer durch Erkennen der Beziehungen zwischen Körperhaltung, Körpersprache, Lebensgeschichte und innerer Einstellung sowie durch Erforschen psychosomatischer Zusammenhänge eine tiefgreifende und dauerhafte Änderung der körperlichen und seelischen Haltung ermöglichen. Aus der Beschreibung gehe klar hervor, dass es dabei um die Entwicklung/Erarbeitung individueller Problemlösungen gehe.
Die belangte Behörde folge den Angaben der Mitbeteiligten zum Inhalt der Seminare und den in den Seminaren erworbenen Kenntnissen/Fähigkeiten; es bestehe im gegenständlichen Fall kein Anlass zu Zweifeln. Dass die Betreuung von Kindern aus sehr gestörten Familienverhältnissen auf Seiten der Betreuer ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen, eine stabile Persönlichkeit und besondere emotionale Stärke verlange, sei nach Ansicht der belangten Behörde leicht nachvollziehbar. Die Arbeit mit Kindern aus schwierigsten familiären Verhältnissen sei zweifelsohne mit der Betreuung von Kindern aus "geordneten" (stabilen) Familienverhältnissen in keiner Weise vergleichbar. Dass die Anforderungen an die Betreuer auf Grund der Erlebnisse der Kinder im Elternhaus bzw. auf Grund ihrer Defizite (körperlich, emotional) damit weit über eine herkömmliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinausgingen, sei evident.
Voraussetzung dafür, dass die Betreuer den besonderen Anforderungen auf Dauer gerecht werden könnten, sei aber nach Ansicht der belangten Behörde zweifelsohne, dass sie entsprechende fachliche (psychologische, persönlichkeitsbildende) Unterstützung von außen erhielten, um auf die spezifischen Problemstellungen und Folgen des "gestörten" Familienumfeldes der Kinder und Jugendlichen adäquat reagieren zu können.
Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass die Arbeit für die Betreuer oftmals emotional sehr belastend sei und auch zur Aufrechterhaltung ihres eigenen emotionalen Gleichgewichts und zur inneren Abgrenzung von den eindrücklich geschilderten Problemen der Kinder und Jugendlichen eine entsprechende psychologische/persönlichkeitsbildende Unterstützung der Betreuer notwendig sei. Diese diene der Sicherung der Qualität in der pädagogischen Arbeit.
Voraussetzung für die bestmögliche Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in ihren Problemthemen sei, dass die Betreuer um ihre eigenen Reaktionen, Möglichkeiten und auch Grenzen Bescheid wüssten, um auf die Bedürfnisse der Kinder mit unterschiedlichsten Erfahrungs- und Ausgangssituationen entsprechend eingehen zu können. Eine besondere Herausforderung sei wohl auch darin zu erblicken, dass die Mitbeteiligte Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren betreue.
Die der Mitbeteiligten in den Seminaren (Sitzungen) vermittelten theoretischen und praktischen Kenntnisse seien im Rahmen der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit einer sozialpädagogischen Betreuerin einer von der Caritas betriebenen Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche von Nutzen. Die Mitbeteiligte könne diese in ihrer beruflichen Tätigkeit entsprechend verwerten. Der Leiter der Einrichtung der Caritas habe die Wichtigkeit der Bildungsmaßnahmen für die Arbeit der Betreuer durch seine Bestätigung unterstrichen.
Die Seminare (Sitzungen) hätten nicht nur persönliche Hilfestellungen für den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen und ihren unterschiedlichsten Problemen geboten, sondern auch dem Entdecken der Grenzen der Persönlichkeit und der Überprüfung der Reaktionsmöglichkeiten gedient.
Im Hinblick auf die spezifischen beruflichen Anforderungen an die Persönlichkeit der Mitbeteiligten stehe fallbezogen außer Zweifel, dass die von ihr in den Seminaren/Sitzungen erworbenen Kenntnisse, gewonnenen Erfahrungen und erlernten Fähigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Betreuerin nicht nur in ihrer Tätigkeit - wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert - verwertbar (von Nutzen) seien, sondern dass sie zweifellos objektiv sinnvoll (notwendig) seien.
Dass die vermittelten Kenntnisse auch im privaten Lebensbereich vielfältig angewendet werden könnten, stehe einer Anerkennung der Aufwendungen deshalb nicht entgegen, weil die konkret ausgeübte Tätigkeit die in diesen Seminaren vermittelten persönlichkeitsbildenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten geradezu voraussetze.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2003/14/0090, deutlich zum Ausdruck gebracht habe, sei für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung als Werbungskosten (Fortbildungskosten) entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische (persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich sei. Die Erforderlichkeit könne aber im gegenständlichen Fall nicht in Abrede gestellt werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes. Die Bildungsmaßnahmen beträfen die Stärkung des Charakters und der Selbsterkenntnis der Mitbeteiligten und umfassten auch Bewusstseinsschulung und Gefühlsschulung. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung seien aber vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Im Erkenntnis vom , 2001/15/0184, habe der Verwaltungsgerichtshof zu persönlichkeitsbildenden Maßnahmen einer Lehrerin ausgesprochen, die jenem Beschwerdefall zugrunde liegenden Kurse bzw. Kursunterlagen ließen nicht darauf schließen, dass die Lehrerin darin unterrichtet worden sei, wie sie den von ihr betreuten Schülern bei der Bewältigung von Aggressions- und Stressproblemen behilflich sein könne. Die eigene Stressbewältigung gehöre aber in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der Gesundheit der Lehrerin, Kurse hiefür führten nicht zu Werbungskosten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 180/2004 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten.
Die (Stammfassung der) Z 10 wurde mit dem StRefG 2000, BGBl. I Nr. 106/1999, in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 eingefügt. Dadurch sollte die früher bestandene strenge Differenzierung zwischen steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 sollen auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch auf eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausgerichtet sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/14/0090)
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende (idR psychologische) Schulung erforderlich ist (vgl. Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht angenommen, dass die Mitbeteiligte durch die Weiterbildungsmaßnahmen u.a. konkrete Unterstützung im Umgang mit Traumaerfahrungen, wie zB Gewalterfahrungen oder sexuellem Missbrauch, erhalten hat. Sie hat weiters die Feststellung getroffen, dass der Mitbeteiligten die ihr in den Seminaren bzw. Sitzungen vermittelten Kenntnisse im Rahmen der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit einer sozialpädagogischen Betreuerin in der von der Caritas betriebenen Wohngemeinschaft für aus schwierigsten familiären Verhältnissen stammende Kinder und Jugendliche von Nutzen sind, weil sie diese in ihrer Betreuungstätigkeit entsprechend verwerten kann. Die Seminare hätten Hilfestellungen für den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen und ihren unterschiedlichsten Problemen geboten. Die bei den Bildungsmaßnahmen gewonnenen Erfahrungen seien im Rahmen der Tätigkeit der Mitbeteiligten als sozialpädagogische Betreuerin sogar erforderlich.
Die belangte Behörde stützt diese Feststellungen auf eine Bestätigung des Einrichtungsleiters der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft der Caritas, auf Seminarbeschreibungen des Dr. P und auf eine umfassende Darstellung der Mitbeteiligten betreffend ihren Tätigkeitsbereich und die bei den Bildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse. Mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Seminarbeschreibungen und "im Verfahren vorgebrachte Zielsetzungen" der Bildungsveranstaltungen zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall nicht auf. Die Qualität der von der Mitbeteiligten besuchten Veranstaltungen, insbesondere deren generelle Eignung, Kenntnisse zu vermitteln, welche bei der im Beschwerdefall gegebenen herausfordernden Betreuungstätigkeit von Nutzen sind, stellt die Beschwerde nicht in Streit.
Bei dieser Sachlage kann es aber nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die im Beschwerdefall gegebenen besonderen Schwierigkeiten im Arbeitsumfeld der Mitbeteiligten (neun Kinder bzw. Jugendliche mit besonders hohem Betreuungsbedarf) die strittigen Aufwendungen als Werbungskosten eingestuft hat.
Das in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0184, das im Übrigen noch zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 ergangen ist, betraf einen Fall, in welchem gerade nicht erwiesen war, dass die Kursteilnehmer darin unterrichtet wurden, wie sie den von ihnen betreuten Schülern bei der Bewältigung von Aggressions- bzw. Stressproblemen behilflich sein könnten. Zudem war in jenem Verwaltungsverfahren der Einsatz der erworbenen Kenntnisse für die Konfliktlösung bei Durchführung der beruflichen Betätigung nicht dargetan worden. Mit jenem Fall ist daher der gegenständliche Fall nicht vergleichbar.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am