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immo aktuell 4, August 2020, Seite 232

Zum Vorzugspfandrecht für die Bewirtschaftungskosten nach § 27 WEG in der Insolvenz

immo aktuell 2020/39

§ 27 WEG

Rechtliche Beurteilung: […] Das in § 27 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht gibt dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnungseigentümers nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 IO; RIS-Justiz RS0114463). Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche können auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Eine neue Klage ist allerdings gegen den Insolvenzverwalter zu richten, und ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitetes Verfahren ist gegen den Insolvenzverwalter fortzusetzen (§ 6 Abs 2 IO). Jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 27 Abs 2 WEG enthält, ist ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechts. Für eine solche Klage besteht die Prozesssperre des § 6 Abs 1 IO daher nicht (RS0114464). […]

Dass der beklagte Wohnungseigentümer für die durch das Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG besicherten Forderungen mit seinem gesamten Vermögen haftet und das Urteilsbegehren daher keines die Exekution auf die Pfandsache einschränkenden Z...

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