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immo aktuell 4, August 2020, Seite 226

Kündigung wegen Eigenbedarfs

immo aktuell 2020/36

§ 30 Abs 2 Z 8 MRG

Wohnt eine 29-jährige Studentin mit ihren Eltern und zwei erwachsenen Geschwistern in einer 100 m2 großen Vierzimmerwohnung und hat sie dort kein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung, so rechtfertigt dies eine Eigenbedarfskündigung.

Sachverhalt: Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend den von der Klägerin geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten wies der OGH zurück.

Rechtliche Beurteilung: […] Ob der Eigenbedarf des Vermieters durch eine iSd § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG ausreichende Dringlichkeit charakterisiert ist, um die Kündigung eines Bestandverhältnisses zu ermöglichen, lässt sich nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0107878) und wirft – abgesehen von einer hier nicht vorliegenden, vom OGH aufzugreifenden Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0107878 [T3]). Dies gilt naturgemäß auch für die in der Revision angesprochene „räumliche Komponente des dringenden Wohnbedürfnisses des Vermieters oder seiner Deszendenten“.

Die mittlerweile gefestigte jüngere Rechtsprechung hält unter Hinweis auf den in § 354 ABGB normierten Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum und u...

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