VwGH vom 30.07.2015, Ro 2014/22/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-AB-14-0205, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: N I in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein am geborener mazedonischer Staatsangehöriger, stellte mit Schreiben vom (eingelangt am ) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familiennachzuges zu seiner in Österreich lebenden Mutter, die im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Als beabsichtigter Wohnsitz in Österreich nannte er die damalige Wohnadresse seiner Mutter in Korneuburg. An dieser Adresse war er auch von bis mit Nebenwohnsitz gemeldet.
Im Rahmen der Antragstellung wurde der Mitbeteiligte einem in den Verfahrensakten einliegenden Aktenvermerk zufolge darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" als Familienangehöriger aufgrund seiner bevorstehenden Volljährigkeit gering eingeschätzt würden; es sei jedoch auf die Antragstellung bestanden worden.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich (Revisionswerber) wies mit Bescheid vom diesen auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gewerteten Antrag gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte habe zum Entscheidungszeitpunkt das achtzehnte Lebensjahr vollendet und erfülle daher die Voraussetzungen des minderjährigen Familienangehörigen nicht.
Mit Schriftsatz vom erhob der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte Berufung. In der Berufungsergänzung vom führte er aus, er stelle gemäß § 46 NAG den Antrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung das achtzehnte Lebensjahr noch nicht "erreicht" habe.
Mit Schreiben vom legte der Revisionswerber der Bundesministerin für Inneres (als bis zum zuständig gewesene Berufungsbehörde) den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom teilte der Revisionswerber der Bundesministerin für Inneres mit, dass die Mutter des Mitbeteiligten laut einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (seit ) nach Wien verzogen sei.
Die Verwaltungsakten wurden aufgrund der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Bundesministerin für Inneres an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG NÖ) übermittelt.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Beschlusses hob das LVwG NÖ den Bescheid des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auf und verwies die Angelegenheit an den Revisionswerber zurück.
Mit Spruchpunkt II. wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss für zulässig erklärt.
Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit führte das Verwaltungsgericht aus, im Verwaltungsverfahren gebe es kein "perpetuatio fori", weshalb auch auf nach Anhängigwerden einer Verwaltungssache bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eintretende Änderungen in den für die Zuständigkeit maßgebenden Umständen Bedacht zu nehmen und das Verfahren von der danach zuständig gewordenen Behörde weiterzuführen sei. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen könnten an der einmal gegebenen funktionellen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr ändern (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/21/0092, mwH). Dass sich durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit daran etwas geändert hätte, sei weder mit Blick auf § 3 VwGVG noch auf § 4 NAG erkennbar. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass das LVwG NÖ zur Entscheidung über die zulässige - nunmehr - Beschwerde gegen den Bescheid des Revisionswerbers sowohl sachlich als auch örtlich zuständig sei.
Hinsichtlich der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht, eine während des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretene Volljährigkeit des Mitbeteiligten, der einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG idF vor BGBl. Nr. 87/2012 gestellt habe, schließe einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung aus, übersehe der Revisionswerber die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Danach dürfe ein vom Ausland aus gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch bei eintretender Volljährigkeit nicht ohne weiteres abgewiesen werden, wenn sich ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug ergebe (Hinweis ua. auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0074). Der Revisionswerber hätte den Antrag des Mitbeteiligten daher - ohne entsprechende Feststellungen zur Frage eines allfälligen, aus Art. 8 EMRK ableitbaren Rechtsanspruches auf Familienzusammenführung zu treffen - nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die eingetretene Volljährigkeit abweisen dürfen, zumal sich aus dem Antragsvorbringen und insbesondere dem Bestehen auf der Antragstellung durchaus Hinweise auf ein relevantes Vorbringen entnehmen lassen könnten. Der Revisionswerber habe diesbezüglich jegliche erkennbaren Ermittlungen unterlassen.
Verwaltungsgerichte hätten gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden, dies gelte bei Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes jedoch nicht schlechthin. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG könne das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese die notwendige Ermittlung unterlassen habe. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen, dass es nicht im Sinn des Gesetzes sein könne, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und einer Beurteilung unterziehen würde (Hinweis ua. auf das hg. Erkenntnis vom , 2000/20/0084). Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem Wesen und der Funktion der Verwaltungsgerichte, die von der Verfassung wegen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, keineswegs aber (primär) zur Führung der Verwaltung berufen seien. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst wesentlich rascher oder erheblich kostengünstiger erfolgen würde. Im vorliegenden Fall sei daher mit einer Zurückverweisung vorzugehen gewesen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben können, zumal auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt habe.
Abschließend erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für zulässig, weil noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in einem Fall wie dem vorliegenden ersichtlich sei (insbesondere auch nicht zum Verhältnis von § 4 NAG zu § 3 VwGVG). Die Rechtslage erscheine diesbezüglich auch nicht derart eindeutig, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung von vornherein ausscheiden würde (Hinweis auf den ).)
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 133 Abs. 6 Z 2 und Art. 133 Abs. 9 B-VG erhobene Revision des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt der Revisionswerber - ergänzend zur Frage der örtlichen Zuständigkeit - vor, das LVwG NÖ weiche von der ständigen hg. Rechtsprechung ab, weil beim Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich keine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK durchzuführen und eine solche nur dann vorzunehmen sei, wenn der Antragsteller initiativ ein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
§ 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013,
idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet:
"Örtliche Zuständigkeit
§ 3. (1) ...
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
2. ..."
§ 28 Abs. 1 bis 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lauten:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
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1. | der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder |
2. | die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. |
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) ..."
§ 4 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
" Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre."
Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit des LVwG NÖ bringt der Revisionswerber vor, diesbezüglich sei nicht § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG, sondern § 4 NAG heranzuziehen. Dies hätte zur Konsequenz, dass nicht das LVwG NÖ zuständig sei, "da der beabsichtigte Wohnsitz zum Zeitpunkt der Entscheidung (des Verwaltungsgerichtes) nicht mehr in Niederösterreich sondern in Wien war". Falls sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG bestimme, könne gemäß § 3 Z 3 AVG der Nebenwohnsitz des Mitbeteiligten als Indiz für dessen letzten Aufenthalt im Inland angesehen werden. Der Mitbeteiligte sei zur Antragstellung persönlich vor der Behörde erschienen. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit des LVwG NÖ, ohne dass auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "perpetuatio fori" abzustellen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass § 4 NAG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis gegenüber dem AVG darstellt. In dieser Bestimmung wird aber nur die örtliche Zuständigkeit der Behörden, nicht jedoch der Verwaltungsgerichte geregelt. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG regelt hingegen die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; darin wird wiederum auf § 3 Z 1, 2 und 3 AVG verwiesen.
Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte von bis mit Nebenwohnsitz in Korneuburg gemeldet war und am seinen Antrag persönlich beim Landeshauptmann von Niederösterreich stellte. Der "letzte Aufenthalt im Inland" ist daher gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des LVwG NÖ heranzuziehen. Das LVwG NÖ bejahte somit im Ergebnis seine Zuständigkeit zu Recht.
Der Revisionswerber macht weiter geltend, Ermittlungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK hätten unterbleiben können, weil der Mitbeteiligte zu keinem Zeitpunkt ein diesbezügliches Vorbringen erbracht habe.
Damit ist der Revisionswerber im Recht.
Das LVwG NÖ verwies in diesem Zusammenhang auf die hg. Erkenntnisse vom , 2010/21/0494, und vom , 2011/22/0074, legte jedoch nicht dar, inwieweit ein vergleichbarer Sachverhalt zu diesen Entscheidung vorlag, der eine Prüfung nach Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte. Dem hg. Erkenntnis 2010/21/0494 lag ein Fall zugrunde, in welchem der erwachsene Beschwerdeführer geistig so stark behindert war, dass er nur die Fähigkeiten eines siebenjährigen Kindes aufwies. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 119/03 ua., wonach es Konstellationen geben könne, in denen ausnahmsweise - auch wenn es sich um sehr wenige handeln dürfte - ein aus Art. 8 EMRK abzuleitender Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2010/21/0494 aus, dieses stehe nicht in Widerspruch mit Vorerkenntnissen (etwa dem vom , 2008/22/0392), in denen kein Sachverhalt zu erkennen gewesen sei, aus dem sich ein aus Art. 8 EMRK ergebender Anspruch auf Familiennachzug ableiten lasse; dem hg. Erkenntnis 2011/22/0074 lag hingegen ein Sachverhalt zugrunde, in dem ausdrücklich ein durch die Verweigerung eines Aufenthaltstitels bewirkter Eingriff nach Art. 8 EMRK geltend gemacht worden sei.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Antrag und dem Verfahrensakt nur, dass der Mitbeteiligte eine Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Mutter anstrebte. "Hinweise auf ein relevantes Vorbringen" im Sinne eines ausnahmsweise aus Art. 8 EMRK abzuleitenden Anspruches auf Familiennachzug ergeben sich daraus - entgegen der vom LVwG NÖ vertretenen Ansicht - nicht. Eine Prüfung nach Art. 8 EMRK war daher im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Beschluss als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am