Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mietzinsüberprüfung und Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters
immo aktuell 2020/35
Im Fall der Übergabe des Bestandobjekts bereits vor Mietvertragsabschluss hat der Geschäftsraummieter die Mietzinsüberschreitung „unmittelbar bei Vertragsabschluss“ zu rügen.
Sachverhalt: Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin, die aufgrund Unternehmenskaufs in die Hauptmietverträge ihrer Rechtsvorgänger über zwei verschiedene Geschäftslokale eingetreten war, anlässlich des Abschlusses eines neuen einheitlichen Mietvertrags über diese Geschäftslokale nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG zur Rüge der Überschreitung des Hauptmietzinses anlässlich des Abschlusses dieses Hauptmietvertrags verpflichtet war.
Das Erstgericht verneinte eine Rügepflicht und gab dem Mietzinsüberprüfungsbegehren für bestimmte Zeiträume in näher bezeichnetem Umfang statt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner Folge und wies den Hauptmietzinsüberprüfungsantrag mangels rechtzeitiger Rüge als präkludiert ab.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung: […] Gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG kann sich ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes nach § 16 Abs 8 Satz 1 MRG nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzügli...