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VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047

VwGH 18.02.2009, 2007/08/0047

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG trifft gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG den Versicherten die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass die Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Dipl. Ing. AP in G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Kleinszig/Dr. Puswald - Partnerschaft OEG in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-222074/0009- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung pflichtversichert ist. Im Zeitraum vom bis sei die Beschwerdeführerin nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum vom bis . Strittig ist, ob in diesem Zeitraum eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit vorgelegen ist.

Im Übrigen wird zur Vorgeschichte auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0126, hingewiesen.

Zu der hier gegenständlichen Frage hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:

"5. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin bestehe unabhängig von ihren Einkünften der Jahre 2000 und 2001 von Februar 2000 bis zur Abgabe der Versicherungserklärung deshalb nicht, weil sie in diesem Zeitraum 'kindheitsbedingte Karenzzeiten' zurückgelegt habe, ist - auch mit Blick auf die aktenkundigen, dazu von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt und der Einspruchsbehörde vertretenen Auffassungen - für das fortgesetzte Verfahren zur Vermeidung überflüssiger Verfahrensschritte auf Folgendes hinzuweisen:

5.1. Gemäß § 6 Abs. 4 GSVG beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z. 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

'1. mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat;

2. bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung.'

Gemäß § 7 Abs. 4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den im § 2 Abs. 1 Z. 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

'l. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2.

in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;

3.

in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden. Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.'

5.2. Die Auffassung der belangten Behörde, es gebe in Ermangelung einer Berufsberechtigung, die ruhend gestellt werden könnte, keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für die Dauer eines 'Karenzurlaubes', lässt sich mit der sich aus den §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG ergebenden Rechtslage nicht in Einklang bringen.

a) Es ist bei einer Tätigkeit, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (zB in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht.

b) Was die Frage der Betriebsmittel betrifft, vor deren Veräußerung (bzw. der 'Zerschlagung des Betriebes') nach Ansicht der mitbeteiligten Partei und der Einspruchsbehörde die Versicherungspflicht nicht endet, ist durchaus einzuräumen, dass das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen kann. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der 'wahren Absichten' des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wären jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge.

Wenn aber eine (beabsichtigte) Unterbrechung (und keine endgültige Beendigung) der Tätigkeit aus einem besonderen Grund glaubwürdig - d.h. ungeachtet des Überschreitens der Versicherungsgrenze nach dem Ergebnis der steuerlichen Veranlagung für das fragliche Kalenderjahr - nachgewiesen wird, dann ist es auch ohne Vorliegen einer Berufsbefugnis nach der insoweit eindeutigen, sich aus den §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG ergebenden Rechtslage nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Pflichtversicherung vorerst beendet wird und erst nach einiger Zeit wieder beginnt.

c) Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Feststellung, ob eine Unterbrechung einer freiberuflichen Tätigkeit vorliegt, mitunter zu einem beträchtlichen Ermittlungsaufwand führen kann, den jedoch der Gesetzgeber durch die Einbeziehung aller bisher noch nicht berücksichtigten Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung offenbar in Kauf genommen hat, da er auch einen während des Jahres eintretenden Beginn bzw. ein solches Ende der Pflichtversicherung ausdrücklich vorgesehen hat.

5.3. Ob die 'Projekttätigkeit' der Beschwerdeführerin so geartet ist, dass eine Unterbrechung dieser Tätigkeit während eines Zeitraums von eineinhalb Jahren in der dargelegten Weise objektivierbar ist, setzt Feststellungen über die näheren Umstände, insbesondere Art und Ablauf dieser Tätigkeit voraus, sowie darüber, ob und auf welche Weise die Beschwerdeführerin auch nach außen hin (d.h. gegenüber dem 'Markt' erkennbar) im Vorhinein ersichtlich gemacht hat, dass sie ihre Tätigkeit für eine gewisse Zeit nicht ausüben wird, und dass sie sie auch tatsächlich bis zur Abgabe der Versicherungsmeldung nicht ausgeübt hat.

5.4. Die Last der Glaubhaftmachung liegt hier ausschließlich bei der Beschwerdeführerin:

a) Da diese über keine Berufsberechtigung verfügt und sie nach der Aktenlage den Antritt ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht innerhalb der Frist des § 18 GSVG (binnen einem Monat) gemeldet hat, wäre der Beginn der Versicherungspflicht - ein Überschreiten der Versicherungsgrenze durch die Höhe der Einkünfte vorausgesetzt - mit dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres festzusetzen, außer ein späterer Beginn der Tätigkeit würde glaubhaft gemacht. Dazu hat die Beschwerdeführerin aber nichts vorgebracht.

b) Ein Ende dieser (rückwirkend festzustellenden) Versicherungspflicht könnte nur dann und insoweit eintreten, als die Beschwerdeführerin die (auch nur vorübergehende) Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG innerhalb der Frist des § 18 GSVG gemeldet hätte, ansonsten mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, sie macht die frühere Beendigung der Erwerbstätigkeit glaubhaft.

c) Es genügt also bei Unterlassung rechtzeitiger Meldungen nach § 18 GSVG nicht, die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG von Februar 2000 bis August 2001 zu behaupten; es läge an der Beschwerdeführerin, auch glaubhaft zu machen, dass sie - ungeachtet dessen, dass ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze im fraglichen Kalenderjahr voraussetzungsgemäß überschritten haben - im Jahr 2000 durch 11 Monate und im Jahr 2001 durch 8 Monate ihre Erwerbstätigkeit tatsächlich in wahrnehmbarer Weise zur Gänze eingestellt hat.

Der bloße Nachweis eines Karenzurlaubes, den die Beschwerdeführerin in einer gleichzeitig ausgeübten, nach dem ASVG die Versicherungspflicht nach sich ziehenden Tätigkeit konsumiert haben soll, reicht für diese Glaubhaftmachung daher ebenso wenig aus, wie der von der Beschwerdeführerin angebotene Nachweis eines Krankenhausaufenthaltes, da es bei einer derartigen selbständigen Erwerbstätigkeit - wie dargestellt - nicht darauf ankommt, ob die betreffende Person täglich Arbeitsleistungen erbringt. Maßgebend ist vielmehr, dass ihr 'Betrieb' unverändert fortdauert, der - abgesehen von wertmäßig ganz untergeordneten Betriebsmitteln - auch nur in ideellen Werten bestehen kann, wie zB in der Summe zwar angenommener, aber noch nicht erledigter Aufträge als bestehender, aber noch nicht realisierter Erwerbschancen. Es käme daher gegebenenfalls auch nicht darauf an, ob im Falle der mutterschafts- oder krankheitsbedingten Verhinderung der Beschwerdeführerin eine andere Person für sie tätig geworden ist oder ob die dadurch ausfallende Arbeit erst später von der Beschwerdeführerin nachgeholt wurde."

Im fortgesetzten Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch die belangte Behörde in einer Stellungnahme vom im Wesentlichen dargelegt, dass sie unter der Begriffsbezeichnung "Projektplanungen" ausschließlich "Consultertätigkeiten" durchgeführt habe. Sie sei qualifizierte Architektin, die sich auf Grund jahrelanger Tätigkeiten im Projektentwicklungsbereich entsprechende Kenntnisse erarbeitet und ihre Erfahrung sowie Kompetenz als Beraterin der Bauherrenschaft für derartige Projekte eingebracht habe. Zum letzten Auftrag vor dem legte die Beschwerdeführerin dar, dass die G. GmbH ein Einkaufszentrum erweitert bzw. baulich vergrößert habe. Mit der gesamten Planung, Bauleitung und Bauabwicklung sei ein Unternehmen beauftragt worden, während die Beschwerdeführerin zusätzlich als Beraterin und Vertrauensperson der Bauherrenschaft beigezogen worden sei. Der Tätigkeitsbereich habe sich ausschließlich darauf beschränkt, die Pläne zu begutachten, Änderungswünsche mit den Auftraggebern zu diskutieren, allgemein Ideen für die Umsetzung einzubringen, gewisse bauliche Voraussetzungen mit dem Bauamt, dem Stadtplanungsamt sowie dem Gewerbeamt zu klären und überhaupt der Bauherrenschaft bei der Abwicklung des Projektes beratend zur Verfügung zu stehen. Betriebsmittel seien weder vorhanden gewesen noch von der Beschwerdeführerin benötigt worden. Sie habe weder über Büroräumlichkeiten, Mitarbeiter, eine Bürostruktur oder einen PC verfügt und bei Ausübung ihrer Beratertätigkeit ausschließlich ihre eigene Person sowie ihr "Know-How" eingebracht und damit ihre Tätigkeit im Wesentlichen auf konstruktive Konferenzen, Beratungen, Kontaktaufnahmen mit Behörden etc. beschränkt. Es seien daher keine Betriebsausgaben angelaufen bzw. auch nicht geltend gemacht worden. Hinsichtlich der Kundenstruktur sei eine mit üblichen Unternehmen aus der Baubranche nicht vergleichbare Situation vorgelegen. Der Beschwerdeführerin sei es auf Grund ihrer Qualifikation und Kontakte, aber auch auf Grund ihres persönlichen Umfeldes möglich gewesen, sich die Aufträge selbst auszusuchen und sich auch auf einige wenige, große und interessante Projekte zu beschränken. Die selbständige berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe sich im Zeitraum von 1999 bis im Wesentlichen auf die Beratung der G. GmbH beschränkt. Nach Beendigung dieses Projektes hätte sich die Beschwerdeführerin nach einem neuen Projekt umgesehen. Die Beschwerdeführerin habe weder einen bestimmten Kundenstock noch irgendeinen Hauptauftraggeber gehabt. Sie sei nach außen hin mit ihrer Tätigkeit werbend nicht in Erscheinung getreten und habe insbesondere auch über keine Homepage verfügt. Die Betriebsunterbrechung sei auf Grund einer Gestose im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vollkommen unerwartet gewesen. Sie habe am auf Grund akuter Lebensgefahr ihres Sohnes sofort ins Krankenhaus fahren müssen und sei gezwungen gewesen, alle beruflichen Tätigkeiten einzustellen. Die Betriebsunterbrechung habe sich angesichts dieser Umstände darauf beschränkt, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des mit Baumeister B. sowie Statiker P. als den kurzfristig verfügbaren und maßgeblichen Personen des. Einkaufszentrum-Projekts eine eilig einberufene Besprechung abgehalten und dabei ihren Auftrag zurückgelegt habe. Da kein Kundenstock bzw. sonstiger Auftraggeber vorhanden gewesen sei, sei es auch nicht notwendig gewesen, die Betriebsunterbrechung darüber hinausgehend nach außen zu dokumentieren. Am sei die Frühgeburt ihres erstgeborenen Kindes erfolgt, das bis auf der Intensivstation in stationärer Behandlung habe bleiben müssen. Nach mehr als vier Monaten sei es mit einem Körpergewicht von unter 2 kg in häusliche Pflege entlassen worden. Auf Grund des Zustandes des Kindes sei auch in weiterer Folge eine äußerst aufwendige Pflege (Essensrhythmus zwei- bis dreistündig durch Spezialnahrung, laufende ambulante Kontrollen etc.) erforderlich gewesen. Im Jahr 2001 (richtig: 2000) habe die Beschwerdeführerin noch Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 29.888,45 bezogen, während sie im darauffolgenden Jahr 2001 keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehabt habe. Dies bestätige ebenfalls die Betriebsunterbrechung.

In einer Stellungnahme vom führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, die Darlegungen der Beschwerdeführerin implizierten das Vorhandensein eines größeren potentiellen Kunden/Auftraggeberstockes (wobei eben nicht alle Aufträge angenommen worden seien), der anscheinend auf dem persönlichen Umfeld samt Kontakten fuße, woraus letztendlich die ausgewählten Aufträge lukriert worden seien. Eine Auftragsrücklegung nur gegenüber dem letzten aktuellen Auftraggeber stelle keine Unterbrechungserklärung gegenüber dem "Markt" dar, aus der auch im vorhinein ersichtlich gewesen wäre, dass die Tätigkeit für eine gewisse Zeit nicht ausgeübt würde. Es wäre durchaus denkbar, dass aus einem der früheren Projekte noch Beratungs- bzw. Betreuungspflichten bestanden hätten, wodurch eine Unterbrechung der Tätigkeit ausgeschlossen gewesen wäre. Selbst wenn keine Großprojekte mehr hätten betreut werden können, wären Betreuungspflichten bzw. kurzfristige Beratungstätigkeiten oder die Tätigkeit als Ideenlieferant sehr wohl ausübbar gewesen. Zum Einkommensteuerbescheid wären auch entsprechende Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die Einkommensteuererklärungen erforderlich gewesen. Im Jahr 2001 weise der Einkommensteuerbescheid einen Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 25.751,-- auf, wohingegen in diesem Jahr ab dem Rechtskraft hinsichtlich der Einbeziehung in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bestehe. Dadurch sei zumindest für diesen Zeitraum von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Insofern sei nicht erkennbar, wie allein auf Grund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide die behauptete Betriebsunterbrechung erwiesen sein sollte.

In einer Stellungnahme vom legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, im Hinblick auf ihre familiären Betreuungspflichten wäre es unmöglich gewesen, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben. Es habe auch keine "Nachbetreuungsaufgaben" bezüglich der Projekte gegeben. Die Beschwerdeführerin habe am die Betriebsführung gänzlich unterbrochen und auch nicht im geringsten Ausmaß während der Unterbrechung irgendwelche weiteren Tätigkeiten entfaltet. Die wenigen interessanten Projekte seien der Beschwerdeführerin ausschließlich aus ihrem persönlichen Umfeld zugekommen. Ein maßgeblicher Ansprechpartner sei diesbezüglich Baumeister B. gewesen, der jederzeit genügend interessante Aufträge hätte vermitteln können. Die Beschwerdeführerin habe sich aber ausschließlich auf ein Projekt konzentriert und erst nach dessen Abschluss einen neuen Auftrag angenommen. Das persönliche Umfeld der Beschwerdeführerin habe selbstverständlich über die dramatischen Ereignisse anlässlich der Frühgeburt und die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin Bescheid gewusst. Abgesehen von der Besprechung am , bei der die Beschwerdeführerin ihre Beratungstätigkeit für die G. GmbH beendet habe, habe sie selbstverständlich den Umstand der Betriebsunterbrechung auch ihrem Freundes- bzw. Bekanntenkreis telefonisch mitgeteilt. Auch Baumeister B. sei davon verständigt worden, dass sie nicht in der Lage sei, irgendwelche Tätigkeiten zu entfalten bzw. einen allfälligen neuen Auftrag zu übernehmen. Es seien weder weitere Auftraggeber zu betreuen gewesen noch habe es einen Kundenstock gegeben, der von der Betriebsunterbrechung hätte informiert werden können. Im Jahr 2000 habe die Beschwerdeführerin folgende Bruttoeinnahmen verzeichnet.


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"Simoner
ATS 206.400,00
Planungs-GmbH
ATS 180.000,00
Grün Immobilien GmbH
ATS 131.028,00
Böhm
ATS 33.162,36
Grün Immobilien GmbH
ATS 27.816,00
gesamt
EUR(richtig: ATS) 578.406,36"

Einen Teil ihrer Leistungen für die G. GmbH habe die Beschwerdeführerin auf Subbasis für Simona sowie für die Planungs-GmbH erbracht, sodass sich sämtliche Einkünfte aus dem Jahr 2000, mit Ausnahme von S 33.162,36, auf das Einkaufszentren-Projekt bezogen hätten. Der letztgenannte Betrag habe sich auf ein Projekt bezogen, das bereits 1999 abgeschlossen gewesen sei. Abgesehen davon sei im Jahr 2000 lediglich eine sechsprozentige Ausgabenpauschale geltend gemacht worden und keine konkreten Betriebsausgaben. Für 2001 seien überhaupt keine Einkünfte vereinnahmt worden. Auch für dieses Jahr sei lediglich die sechsprozentige Ausgabenpauschale steuerlich aktiviert worden. Eine detaillierte Einnahmen-Ausgabenrechnung habe die Beschwerdeführerin nicht geführt und sie habe auch keine Bilanz erstellt. Ihre Leistungen seien nach tatsächlichem Zeitaufwand in Rechnung gestellt und fakturiert worden. Die Beschwerdeführerin sei lediglich mündlich beauftragt bzw. ausschließlich für Beratungsfunktionen beigezogen worden, wobei ihre Leistungen nach Zeitaufwand verrechnet worden seien. Für die Planung und Durchsetzung der Bauvorhaben habe sich die Bauherrenschaft größerer Unternehmen bedient, sodass es auch nicht erforderlich gewesen sei, irgendwelche weitergehenden Pflichten oder Aufgabengebiete vertraglich festzuhalten.

In einer Stellungnahme vom führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass nach den vorgelegten Unterlagen keine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn erfolgt sei. Dem entspreche es auch, dass offenkundig auch nach dem Februar 2000 laufende Umsatzsteuervorauszahlungen nach Maßgabe der im Rahmen des fortbestehenden Unternehmens vereinnahmten Entgelte an das Finanzamt geleistet worden seien und daher wohl auch der dem Umsatzsteuerbescheid für 2000 zugrunde liegende Veranlagungszeitraum das ganze Kalenderjahr 2000 und nicht etwa nur Jänner und Februar als jener Teil des Kalenderjahres anzusehen sei, in dem die freiberufliche Tätigkeit ausgeübt worden sei.

In einer Stellungnahme vom legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass sämtliche Einkünfte aus den vorangegangenen Tätigkeiten im Jahr 2000 vereinnahmt worden seien. Da der Gewinnermittlungszeitraum für die Einkommensteuer für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen stets das Kalenderjahr sei, sei mangels steuerlicher Relevanz auf eine Darstellung der Betriebsaufgabe bzw. Schlussbilanz verzichtet worden. Außerdem sei kein Anlage- oder Umlaufvermögen vorhanden gewesen, das in einer Schlussbilanz hätte dargestellt werden können. Nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Umsatzsteuergesetz seien nicht buchführungspflichtige Unternehmer, deren Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als EUR 110.000,-- betragen habe, verpflichtet, die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Beschwerdeführerin habe somit die Umsätze auch nach dem Februar 2000 dem Finanzamt zu melden bzw. die fällige Umsatzsteuer zu entrichten gehabt. Daraus könne aber nicht auf den Fortbestand des Unternehmens geschlossen werden. Darüber hinaus könne aus einem Umsatzsteuerbescheid niemals auf den Zeitraum der tatsächlichen Tätigkeit in einem Kalenderjahr geschlossen werden.

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sich die Einnahmen aus dem Jahr 2000 tatsächlich nur aus Beratungstätigkeiten vor dem streitgegenständlichen Zeitraum ergeben hätten, da diesbezüglich keine Abrechnungen bzw. sonstigen Belege vorgelegt worden seien. Außerdem sei der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage zu entnehmen, dass eine sechsprozentige Ausgabenpauschale und eine 1,8 %ige Vorsteuerpauschalierung geltend gemacht worden seien. Diese Tatsachen sprächen ebenfalls nicht für eine vollständige Betriebsaufgabe. Der Einkommensteuerbescheid 2001 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von minus S 25.751,-- aus. Für dieses Jahr sei aber ebenfalls eine sechsprozentige Ausgabenpauschale geltend gemacht worden. Als Bruttoausgaben seien auch Umsatzsteuervorauszahlungen geltend gemacht worden. Eine Betriebsunterbrechung könne daher nicht festgestellt werden. Im Übrigen stelle eine Auftragszurücklegung nur gegenüber dem letzten aktuellen Auftraggeber keine Unterbrechungserklärung gegenüber dem "Markt" dar, aus der im vorhinein ersichtlich gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für eine Zeit lang nicht ausüben würde. Aus den vorgelegten steuerlichen Unterlagen ergebe sich nicht, dass zum oder zu einem anderen Zeitpunkt dieses Kalenderjahres eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit (Betriebsaufgabe) erfolgt sei. Im Jahr 2000 seien noch laufend Einnahmen lukriert worden. Dass sämtliche Projekte bereits vor dem Jahr 2000 abgeschlossen gewesen seien, sei aus den Unterlagen jedoch nicht ersichtlich. Abrechnungen oder sonstige Belege, die diesen tatsächlichen Leistungszeitraum enthalten würden, seien im Laufe des Verfahrens und zahlreicher Stellungnahmen nicht vorgelegt worden. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus diesen Projekten z.B. keine Betreuungspflichten bzw. kurzfristigen Beratungstätigkeiten mehr ergeben hätten und sich die eingelangten Zahlungen nur auf Beratungsleistungen vor dem streitgegenständlichen Zeitraum bezögen. Auch die Geltendmachung einer Ausgabenpauschale und die Umsatzsteuervorauszahlungen sprächen nicht für eine tatsächliche Betriebsaufgabe bzw. -unterbrechung. Für das Jahr 2001 sei die Pflichtversicherung hingegen zu verneinen, da die Einkünfte die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG nicht überschritten hätten.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, Kostenersatz für den Vorlageaufwand begehrt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, ausdrücklich Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es kann auf sich beruhen, ob die Beschwerdeführerin nach Lage des Falles eine Betriebsunterbrechung in geeigneter Form nach außen hätte bekannt machen müssen, weil die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sei die ihr obliegende Glaubhaftmachung (vgl. § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG) einer Betriebseinstellung vor dem Jahresende 2000 nicht gelungen, nicht auf Verfahrensmängeln beruht und frei von Rechtsirrtum ist:

Eine rechtzeitige Meldung der Betriebsaufgabe im Sinne des § 18 GSVG wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; es bestand daher - vorbehaltlich der der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG obliegenden Glaubhaftmachung - die Pflichtversicherung während des gesamten Kalenderjahres.

Dem Beschwerdeeinwand der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitserforschung ist zu entgegnen, dass im Falle einer Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung einer Betriebsunterbrechung gemäß § 18 GSVG (dh binnen eines Monats) gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG die Versicherte die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast trifft, sodass die belangte Behörde von sich aus zu keinen Ermittlungen verpflichtet ist.

Die beweiswürdigende Begründung der belangten Behörde, warum sie eine Einstellung der versicherten Tätigkeit mit nicht als erwiesen angenommen hat, ist nicht zu beanstanden: Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Umsätze bis gemacht hat, jedoch - abgesehen von Behauptungen - keine Belege dafür vorlegen konnte, dass es sich dabei ausschließlich um Folgezahlungen aus vor dem abgeschlossenen Projekten gehandelt hat, sie andererseits aber auch nicht erklärt hat, aus welchen besonderen Gründen solche Belege (wie. zB Rechnungskopien, aus welchen sich der Zahlungsgrund ergeben könnte) allenfalls nicht verfügbar sind und welche anderen Sach- oder Personalbeweise zu dieser konkreten Frage sie statt dessen anzubieten hätte, ist es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die erforderliche Glaubhaftmachung als nicht erbracht angesehen hat. Die geltend gemachten Zeugen wurden von der belangten Behörde zutreffend nicht vernommen, weil sie zu Beweisthemen geführt wurden, die sich letztlich als irrelevant erwiesen haben: Dazu gehören sowohl die Modalitäten einer Auftragserteilung als auch die Frage der Mitteilung der Beendigung von Aufträgen, solange die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die zeitliche Zuordnung der Tätigkeiten nachzuweisen, aus denen ungeachtet der behaupteten Betriebsunterbrechung die Umsätze des Jahres 2000 resultierten. Insbesondere hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, die von ihr selbst erwähnten Rechnungen, .aus denen sich gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG der Leistungszeitraum ergeben muss, vorzulegen. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung nicht angetreten ist oder nicht antreten konnte, ist insoweit unerheblich, als § 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG für diesen Fall - insoweit auch als Sanktion für die nicht rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht im Sinne des § 18 GSVG - ausdrücklich die Versicherungspflicht während des ganzen Kalenderjahres vorsieht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2009:2007080047.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-91263

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