VwGH vom 22.03.2010, 2007/08/0029
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2007/08/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerden 1. des L Z in B, und 2. des K K in V, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Platz 22, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG- 222743/0001-II/A/3/2006, betreffend Erstattung von Beiträgen gemäß § 70b ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Jahr 1995 hat J.K., die Mutter der beiden Beschwerdeführer, insgesamt 16 Versicherungsmonate an Schulzeiten (aus näher bezeichneten Zeiträumen in den Jahren 1956 bis 1958) im Ausmaß von ATS 24.600,-- nachgekauft. Bei der späteren Pensionsberechnung stellte sich heraus, dass dieser Schulzeitennachkauf jedoch keine Auswirkungen auf die Pensionshöhe hatte. Die nachgekauften Schulzeiten führten zwar zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages (von ATS 7.730,80 bzw. EUR 561,82 auf ATS 8.118,60 bzw. EUR 590,--), gleichzeitig war damit aber auch eine Reduktion des Zurechnungszuschlages (von ATS 699,70 bzw. EUR 50,85 auf ATS 311,90 bzw. EUR 22,67) verbunden, sodass die ab von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unverändert blieb.
Nach dem Ableben von J.K. am wurde ihre Verlassenschaft den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte eingeantwortet.
Die Beschwerdeführer begehrten mit Antrag vom die Rückzahlung der nachgekauften Schulzeiten gemäß § 70b ASVG.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführer abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Rahmen der unbestrittenen Berechnung der J.K. ab zuerkannten Berufsunfähigkeitspension aus, dass gemäß § 261 Abs. 3 ASVG ein Zurechnungszuschlag bis zum 56 ½. Lebensjahr der zum damaligen Stichtag 53 Jahre alten Versicherten zu berücksichtigen gewesen sei. Die 16 eingekauften Schulmonate hätten sich somit in der "Anzahl der Bemessungszeit" für die Pensionsberechnung ausgewirkt, jedoch keine Auswirkung auf die Pensionshöhe gehabt, da sie gleichzeitig den Zurechnungszuschlag bis zum 56. Lebensjahr im selben Ausmaß (16 Monate) reduziert hätten. Angemerkt wurde hiezu, dass Zurechnungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Versicherungszeiten darstellen würden, die auf einem erworbenen Anspruch beruhen, da der Zurechnungszuschlag quasi eine "Bonität" des Pensionssystems (zum Ausgleich von Versicherungszeiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht lukriert werden konnten) sei. Im vorliegenden Fall sei eine Beitragsrückerstattung im Sinn des § 70b ASVG nicht möglich, da sich die nachgekauften Beiträge (= 16 Monate Ersatzzeit) sehr wohl anspruchswirksam auf die Pensionsberechnung ausgewirkt hätten.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte die Beschwerdeabweisung sowie den Kostenzuspruch für Vorlageaufwand. Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
§ 70b ASVG lautet:
"§ 70b. (1) Beiträge, die nach § 227 Abs. 3 und 4 entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten für den Besuch von Schulen oder Hochschulen oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 227 Abs. 1 Z 1 und § 228 Abs. 1 Z 3) anspruchs- oder leistungswirksam werden, sind dem (der) Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Anspruchs- oder Leistungswirksamkeit dieser Ersatzzeiten nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen.
(2) Bei der Erstattung gehen Beiträge, die Ersatzmonate für den Hochschulbesuch und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium (§ 227 Abs. 3 Z 2) betreffen, den anderen Beiträgen nach § 227 Abs. 3 vor.
(3) Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen."
§ 607 Abs. 3 ASVG lautet:
"§ 70b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem liegt, ist die zitierte Bestimmung nur dann anzuwenden, wenn der (die) Versicherte bzw. der (die) Leistungsbezieher(in) die Beitragserstattung beantragt, und zwar so, dass eine allfällige Erstattung innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung zu erfolgen hat und die Beiträge mit den für das Kalenderjahr 2004 geltenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen."
Die Beschwerdeführer vermeinen, dass entgegen der Rechtansicht der belangten Behörde § 70b ASVG zur Anwendung gelangen müsste, und bringen dazu vor, dass die von ihnen rückgeforderten Beiträge nicht leistungswirksam geworden seien, da die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ihrer verstorbenen Mutter trotz der nachgekauften Schulzeiten insgesamt unverändert geblieben sei.
Unstrittig ist, dass die Rückforderung von den Beschwerdeführern erst nach dem Ableben ihrer versicherten Mutter erfolgt ist, die ihrerseits im Bezug einer Berufsunfähigkeitspension gestanden war.
Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie nicht zur Rückforderung legitimiert sind: § 70b ASVG räumt nur "den Versicherten oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen" ein Rückforderungsrecht ein. Mit dem Begriff "anspruchsberechtigte Hinterbliebene" in § 70b ASVG sind Witwen (Witwer) oder Waisen mit Anspruch auf Hinterbliebenenpension gemeint (vgl. § 257 ASVG), nämlich unter der Annahme, dass eine Eigenpension gar nicht angefallen ist, sodass sich erst bei Anfall der Hinterbliebenenpension herausstellt, dass die Nachzahlung sich nicht auf die Pensionshöhe auswirkt. Dies gilt der Sache nach auch für Versicherungsfälle, bei denen - wie hier - der Stichtag vor dem liegt und in denen gemäß § 607 Abs. 3 ASVG nur der/der Versicherte/n bzw. der/die Leistungsbezieher die Beitragserstattung nach den dort näher dargestellten Regeln beantragen kann.
Dadurch, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer nicht zurückgewiesen, sondern ihre Berufung abgewiesen hat, wurden die Beschwerdeführer jedoch nicht in Rechten verletzt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am