VwGH vom 20.01.2015, Ro 2014/09/0059
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2014/09/0061
Ro 2014/09/0060
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revisionen des Arbeitsmarktservice Krems in 3500 Krems an der Donau, Südtiroler Platz 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom , GZ. W156 2006214- 1/6E, W156 2006215-1/5/E, und W156 2006216-1/6E, jeweils betreffend Untersagung von Entsendungen nach § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: A S d.o.o. in S, vertreten durch Dr. Stefan Eigl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lederergasse 33b), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheiden vom der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) wurden die Anträge der mitbeteiligten Partei vom auf Bestätigung der EU-Entsendung für drei namentliche genannte Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung der ausländischen Arbeitskräfte untersagt. Bescheidausfertigungen wurden jeweils der mitbeteiligten Partei an deren Unternehmenssitz in Slowenien mit internationalem Rückschein zugestellt und von dieser am übernommen.
Die gegen diese Bescheide fristgerecht von der mitbeteiligten Partei erhobene Berufung/Beschwerde wurde vom AMS mit Bescheid vom im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde daraufhin dem mittlerweile mit der Vertretung der mitbeteiligten Partei beauftragten Rechtsvertreter Dr. E zugestellt und in der Folge fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Mit den nunmehr angefochtenen drei Erkenntnissen vom behob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidungen und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
Zur Begründung wurde jeweils nach Zitierung von § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung von Schriftstücken - jeder Art - unterliege, vorbehaltlich staatsvertraglicher Regelungen, der Regelungskompetenz des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. Die Anwendung österreichischen Rechts im Ausland komme daher bei der Zustellung von Schriftstücken im Ausland nicht in Frage. Bestünden im betreffenden Staat Rechtsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden, so seien - vorbehaltlich internationaler Vereinbarungen - ausschließlich diese maßgebend. Wenn weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestünden, bestimme sich Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulasse und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringe.
Die Österreichische Botschaft in Laibach habe zum Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom um Information über die für die Zustellung von ausländischen behördlichen Schriftstücken in Slowenien geltenden Bestimmungen bzw. - für den Fall, dass es derartige Bestimmungen nicht gebe - ob und in welcher Form Slowenien im Sinne einer internationalen Übung die Zustellung auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulasse, folgende Auskunft des slowenischen Justizministeriums in einer von der Botschaft angefertigten Arbeitsübersetzung übermittelt (Schreibfehler im Original):
"Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten ('Zustellung von Schriftstücken') und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates. (Verordnung. Gemäß Art. 14 der Verordnung steht es jedem Mitgliedsstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigen Beleg zuzustellen.
Aus Ihrem E-Mail geht hervor, dass es sich im konkreten Fall um Urkunden des Verwaltungsgerichtes handeln soll, wobei verwaltungsrechtliche Schriftstücke von der Anwendung der erwähnten Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind. Art. 1 der Verordnung normiert nämlich u.a., dass diese insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten erfasst.
Zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich ist jedoch weiterhin der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom gültig, dessen Nachfolge notifiziert wurde (Amtsblatt der Republik Slowenien - Int. Verträge, Nr. 4/93), jedoch gilt dieser nicht für die Zustellung gerichtlicher Urkunden, die in Zivil- und Wirtschaftssachen erlassen wurden, da die Verordnung unmittelbar Anwendung findet und Vorrang vor allen anderen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen hat (Art. 20 der Verordnung).
Art. 7 des erwähnten bilateralen Vertrages normiert den Umfang der Rechtshilfe zwischen den beiden Staaten und bestimmt, dass sich die Staaten gegenseitig in Zivilprozesssachen und in Außerstreitsachen einschließlich von Fragen des Familienrechtes, der Vormundschaft und der Pflegschaft Rechtshilfe leisten, der Vertrag regelt somit nicht die Rechtshilfe in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten.
Angesichts dessen, das zwischen der Republik Slowenien und der Republik Österreich kein Vertrag besteht, der die Rechtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden regeln würde, sind in diesem Fall dem Adressaten die Urkunden auf diplomatischem Wege zuzustellen.
Auch das Gesetz über das allgemeine Verwaltungsverfahren der Republik Slowenien (ZUP) (ABl. RS, Nr. 24/06 - amtl. kons. Fassung 105/06 - ZUS-1, 126/07, 65/08, 8/10 und 82/13) normiert in § 34 Abs. 7, dass im Fall, dass internationale Verträge keine Möglichkeit einer unmittelbaren Rechtshilfe zwischen nationalen und ausländischen Behörden vorsehen, die nationalen Behörden mit den ausländischen Behörden im Wege des für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministeriums (auf diplomatischen Wege) verkehren.
Angesichts dessen sind wir der Auffassung, dass keine rechtliche Grundlage besteht, welche die Zustellung von Urkunden des Verwaltungsgerichtes eines Staates an einen Adressaten des anderen Staates unmittelbar per Post ermöglichen würde."
Das Verwaltungsgericht leitete daraus ab, dass im vorliegenden Fall der mitbeteiligten Partei die angefochtenen Bescheide (wohl gemeint: des AMS vom ) in deutscher Sprache, ohne die oben beschriebene Vorgangsweise einzuhalten, übermittelt und deren Zustellungen mangels Einhaltens jenes Weges, den die nationale Regelung für Zustellungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien vorsehen, in Slowenien nicht gültig bewirkt worden seien. Die belangte Behörde hätte für die Annahme einer wirksamen Zustellung der Bescheide klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstücken einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten bzw. ob im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG von einer internationalen Übung ausgegangen werden könne. Da die Bescheide vom mangels ordnungsgemäßer Zustellung keine Rechtswirkungen entfalten könnten, könne dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Erkenntnisse erhobenen und vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten der Verfahren sowie der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Revisionsbeantwortungen vorgelegten - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen erwogen:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
Im vorliegenden Fall ist die Revision des AMS zulässig und berechtigt, wenn darin zusammengefasst eingewendet wird, dass hinsichtlich des Zuganges der Ausfertigungen der Bescheide des AMS vom an die mitbeteiligten Partei nach § 7 ZustG eine Heilung der Mängel der in Slowenien erfolgten Zustellungen eingetreten sei.
Die § 11 Abs. 1 und § 7 Zustellgesetz lauten wie folgt:
"Besondere Fälle der Zustellung
§ 11. (1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
(2) ...
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Hier ist unstrittig, dass weder internationale Vereinbarungen noch nationale Rechtsvorschriften in Slowenien über die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Verwaltungsbehörden bestehen.
In einem solchen Fall bestimmt sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis vom , 2001/03/0045) die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden im Ausland nach der internationalen Übung, d.h. danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher grundsätzlich beizupflichten, dass in einem solchen wie dem vorliegenden Fall schon die Verwaltungsbehörde vor Zustellung des Bescheides, sodann im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels dann, wenn Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung in der Berufung/Beschwerde vorgebracht worden waren, vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung, jedenfalls aber das Bundesverwaltungsgericht vor Annahme einer unwirksamen Zustellung des Bescheides der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 Abs. 1 ZustG für die Annahme der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Zustellung der in Rede stehenden Bescheide an die mitbeteiligte Partei in Slowenien vorweg hätte klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines in deutscher Sprache abgefassten behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Slowenien gelten sowie es auch allenfalls zu erforschen gewesen wäre, ob im Sinne dieser Bestimmung bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2007/02/0315).
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur "internationalen Übung" keine Ermittlungen durchgeführt. Aus der zu Grunde gelegten Stellungnahme des slowenischen Justizministeriums konnte nicht abgeleitet werden, dass die Republik Slowenien derartige Zustellungen nicht zulässt.
Im Übrigen übersieht das Verwaltungsgericht auch, dass - wie es im angefochtenen Erkenntnis ausführt - im konkreten Fall Ausfertigungen der Bescheide des AMS vom in deutscher Sprache bereits mittels internationalem Rückschein an die mitbeteiligte Partei an deren Unternehmenssitz in Slowenien zugestellt sowie von dieser am übernommen wurden und (ebenso unstrittig) fristgerecht Berufung/Beschwerde gegen die Bescheide eingebracht wurde. Nicht festgestellt hat das Bundesverwaltungsgericht, dass die Berufung - wie im Akt zu sehen ist - in fehlerfreier deutscher Sprache unter Einbeziehung zahlreicher Begriffe des österreichischen Rechts die erstinstanzlichen Bescheide inhaltlich substanziiert bekämpft. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es zu diesem Zeitpunkt verwehrt, mangelnde Feststellungen des Verwaltungsgerichtes dazu nachzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher zu prüfen gehabt, ob hiedurch eine Heilung eines davor allenfalls unterlaufenen Zustellmangels bewirkt wurde.
In dem - auch vom Verwaltungsgericht erwähnten - Erkenntnis vom , 2009/17/0185 (mwN), hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (auch) für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, es sei denn aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges. In diesem Zusammenhang ist auch auf die im Wesentlichen gleichlautende ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach "ein Schriftstück nur dann im Sinn des § 7 ZustG als 'tatsächlich zugekommen' gilt und dass ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel nur dann geheilt ist, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt" und "ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel dann nicht möglich ist, wenn dem 'Zustellinhalt gemäß reagiert' wurde, insbesondere eine Verfügung über das Schriftstück getroffen wurde und es zu einer 'Heilung durch Einlassung' gekommen sei" (vgl. dazu den Beschluss vom , 8 Ob 69/07s).
Ein internationales Abkommen, aus welchem sich ausdrücklich oder von seiner Zielsetzung her Gegenteiliges ergäbe, liegt hier nicht vor. Dem steht auch die zitierte Stellungnahme des slowenischen Justizministeriums nicht entgegen.
Auch liegen hier keine Anhaltspunkte für eine, durch § 7 ZustG nicht der Heilung zugängliche inhaltliche Unvollständigkeit vor, hat doch die mitbeteiligte Partei fristgerecht und dem Zustellinhalt gemäß reagiert und auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet, den Inhalt der Bescheide auf Grund sprachlicher Probleme nicht erfassen zu können.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist aus den oben genannten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes keine Judikaturdivergenz bei der Frage von Zustellungen ins Ausland abzuleiten:
Bei den den dazu ins Treffen geführten Erkenntnissen vom , 2007/02/0315, und vom , 2001/03/0045, zugrundeliegenden Sachverhalten ging es um die Zustellung von in deutscher Sprache verfassten Strafbescheiden ins Ausland. Im erstgenannten Fall hatte der Bescheidadressat vorgebracht, er habe den Inhalt des Schriftstücks erst durch Hilfe Dritter erfassen und dadurch verspätet dem Inhalt der Zustellung gemäß reagieren können. Das Erkenntnis 2001/03/0045 erging zu der Auffassung der belangten Behörde, dass eine fehlende Übersetzung nach Art. 6 EMRK die Unwirksamkeit der Zustellung bewirke. Zur Klärung dieser Frage wurde hiezu vom Verwaltungsgerichtshof (nur) auf § 11 Abs. 1 ZustG eingegangen, weil die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage dazu Ermittlungen unterlassen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in dieser Situation keine Aussagen zu einer allfälligen Heilung gemäß § 7 ZustG zu treffen, denn es wäre eine rechtswirksame Zustellung schon auf Grund "internationaler Übung" möglich gewesen (Zur Frage der Heilung fehlten aber die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde).
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die erstinstanzlichen Bescheide der mitbeteiligten Partei zugegangen und von ihr (fristgerecht) Rechtsmittel erhoben wurden. Ob sie dabei auch dem "Zustellinhalt gemäß reagiert" hat und damit der bei der Zustellung unterlaufene Mangel, nämlich die Zustellung per Post mittels internationalem Rückschein, im Sinne von § 7 ZustG als geheilt anzusehen wäre, lässt sich jedoch den Feststellungen nicht entnehmen.
Vor diesem Hintergrund waren die angefochtenen Entscheidungen daher schon deshalb aufzuheben, weil es vom Bundesverwaltungsgericht verabsäumt wurde, (selbst) Erhebungen zur "internationalen Übung", die der Annahme der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehen könnten, vorzunehmen; unabhängig davon wird im fortgesetzten Verfahren bei neuerlicher Entscheidung über die Beschwerden zu berücksichtigen sein, dass unter (weiterer) Heranziehung des Berufungsinhalts eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 ZustG eingetreten wäre.
Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, waren die Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am