VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0232

VwGH vom 10.10.2011, 2011/17/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der AV GmbH in N, Deutschland, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 vom , GZ. FIN- 10/232/2, betreffend Pflichtbeiträge an den Tourimusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für 2006 und 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, welche im Bereich der Heizungs- und Umwelttechnik, Sanitär- und Abwassertechnik tätig ist.

Mit Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung jeweils vom wurden für die Beschwerdeführerin Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds für das Jahr 2006 mit EUR 885,28 bzw. EUR 81,72, zusammen sohin EUR 967,-- , sowie für das Jahr 2007 mit EUR 4.232,69 bzw. EUR 390,71, zusammen sohin EUR 4.623,40, endgültig festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen erhobenen Berufung vor, sie habe ihren Sitz in Deutschland und niemals eine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental gehabt. Bei den von ihr erbrachten Leistungen handle es sich um solche iSd § 3a Abs. 1 UStG 1994, welche nicht überwiegend in Tirol erwirtschaftet, sondern zum Großteil ausschließlich in Deutschland bewirkt worden seien.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Ansicht nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, die Beschwerdeführerin sei wegen der von ihr im Bereich der Heizungs- und Umwelttechnik, Sanitär- und Abwassertechnik in Tirol - im Zusammenhang mit einer (nicht näher bezeichneten) Baustelle und einem privaten, im Gemeindegebiet von Kirchberg in Tirol gelegenen Wohnhaus - erzielten Umsätze in die Berufsgruppe 2120 Installateure der Beitragsgruppenverordnung 1991 eingeordnet worden. Auf Grund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin (Beitragserklärung für 2006 vom und Schreiben ihrer Vertreter vom sowie ) stehe fest, dass die Beschwerdeführerin diverse Dienstleistungen im Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärbereich im Zuge der Bauausführungen für ein in Kirchberg in Tirol, H. Nr. 53, gelegenes Objekt erbracht habe, die sich insgesamt zumindest über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (August 2006 bis Dezember 2007) erstreckt hätten.

Gemäß § 29 BAO sei auch eine Bauausführung, deren Dauer sechs Monate überstiegen habe oder voraussichtlich übersteigen werde, als Betriebsstätte anzusehen. Es liege daher im Beschwerdefall eine Betriebsstätte iSd § 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 vor.

Gemäß § 3a Abs. 7 UStG werde eine sonstige Leistung, die an einen Nichtunternehmer ausgeführt werde, an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe. Werde die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte aus geführt, gelte die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Für den Beschwerdefall bedeute dies, dass der Ort der von der Beschwerdeführerin erbrachten verfahrensgegenständlichen sonstigen Leistungen die in Tirol gelegene Betriebsstätte der Beschwerdeführerin und nicht ihr Firmensitz in Deutschland sei. Es liege auch keine der in § 31 Abs. 1 lit. a Tiroler Tourismusgesetz angeführten Ausnahmen vom beitragspflichtigen Umsatz vor. Angesichts des hohen Anteils der direkten touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung der Tiroler Wirtschaft sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Tätigkeitsbereich der Berufungswerberin (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik) im Allgemeinen von der touristischen Wertschöpfung in Tirol profitiere und damit auch die Leistungen der Beschwerdeführerin häufiger in Anspruch genommen würden als wenn der Tourismus in Tirol nicht existierte.

Der Tourismus in Tirol trage in nicht unerheblichem Ausmaß zur Hebung der allgemeinen Wirtschaftslage bei, was auch eine vermehrte Bautätigkeit zur Folge habe. Es sei daher eine - ein mittelbares Fremdenverkehrsinteresse auslösende - Belebung auch für den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin (Baunebengewerbe) anzunehmen. Da die Beschwerdeführerin in Tirol über einen längeren Zeitraum tätig geworden sei, der das Vorliegen einer Betriebsstätte in Tirol zur Folge habe, habe sie einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol gezogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006), LGBl. Nr. 19/2006 (in der Folge: Tir TourismG 2006), hat die Landesregierung mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. Die Tourismusverbände sind gem. Abs. 2 leg. cit. Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Gemäß § 2 Abs. 1 Tir TourismG 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (in der Folge: UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder über keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. (Durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2007 wurde in § 2 Abs. 1 leg. cit. das Zitat "BGBl. I Nr. 105/2005" durch "BGBl. I Nr. 101/2006" ersetzt.)

Das Tir TourismG 2006 regelt die Beitragspflicht zu den Verbandsbeiträgen näher in den §§ 30 ff. Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. haben die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0063). Die Verpflichtung nach § 30 Abs. 1 entsteht gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden (lit. a), bzw. im Fall der Aufnahme einer die Pflichtmitgliedschaft begründenden Tätigkeit während eines Vorschreibungszeitraumes mit der Aufnahme dieser Tätigkeit (lit. b).

Nach § 31 Abs. 1 Tir TourismG 2006 ist - abgesehen von den dort näher angeführten Ausnahmen - der beitragspflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Davon ausgenommen sind u. a. bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen (lit. a) und Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 UStG 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden (lit. c).

Sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen.

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 (in der hier anwendbaren Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009) dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Darunter fallen auch Bauleistungen (soferne nicht eine Werklieferung vorliegt), Reparaturen oder Wartungsarbeiten (vgl. Ruppe , UStG 19942, Tz 33 zu § 3a).

Nach § 33 Abs. 2 Tir TourismG 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Nach § 34 Abs. 1 Tir TourismG 2006 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 98/2009 sind Beiträge für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben nach § 45 Abs. 1 Tir TourismG 2006 für jedes Kalenderjahr an den Tiroler Tourismusförderungsfonds einen Beitrag zu leisten.

Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten nach § 45 Abs. 2 Tir TourismG 2006 die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Errichtung des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental, LGBl. Nr. 103/2005, wurde für das Gebiet der Gemeinden Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol und Westendorf ein Tourismusverband mit dem Namen "Kitzbüheler Alpen - Brixental" errichtet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beitragsvorschreibung dem Grunde nach mit dem Vorbringen, dass sie ihren "Firmensitz" in Deutschland habe und der Großteil der Leistungserbringung ausschließlich in Deutschland erfolge. Überdies seien die Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 1 lit. a und lit. c Tir TourismG 2006 erfüllt, sodass keine beitragspflichtigen Umsätze vorlägen.

Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass nach § 2 Abs. 1 Tir TourismG bereits das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes genügt, um die Pflichtmitgliedschaft zu diesem Tourismusverband begründen zu können.

Nach § 27 Abs. 1 (der im Beschwerdefall noch anzuwendenden) TLAO ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient, eine Betriebsstätte. Als Betriebsstätten gelten nach Abs. 2 leg. cit. insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet (lit. a), sowie Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen (lit. b), und Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird (lit. c).

Unter Bauausführungen werden alle Arbeiten zur Errichtung eines Baues im weitesten Sinn (also z.B. Hoch-, Tief-, Bahn-, Brücken-, Straßenbau, Einrichtungen von Kanalisationsanlagen) verstanden. Bauausführungen sind auch Montagen, die zur Errichtung eines Bauwerkes führen oder gehören (vgl. Ritz , BAO3, Tz 11 zu § 29 BAO, welcher einen mit § 27 TLAO im Wesentlichen übereinstimmenden Betriebsstättenbegriff enthält).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Richtigkeit der Feststellung der belangten Behörde, wonach sie zumindest von August 2006 bis Dezember 2007 Dienstleistungen im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik im Rahmen einer Bauausführung für ein in Kirchberg in Tirol erbrachtes Objekt erbracht hat. Damit konnte die belangte Behörde aber in dem genannten Zeitraum vom Vorliegen einer Betriebsstätte iSd § 27 TLAO im Gebiete des Tourismusverbandes Kitzbüheler Alpen - Brixental ausgehen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach sie zumindest mittelbar Nutzen aus dem hohen Anteil der touristischen Wertschöpfung an der gesamten Wertschöpfung in Tirol gezogen habe. Dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat und im Baunebengewerbe tätig ist, reicht aber noch nicht aus, um einen solchen Nutzen von vornherein zu verneinen. Anderes hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht.

Es kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von aufgrund des Vorliegens einer Betriebsstätte in Kirchdorf in Tirol und eines zumindest mittelbaren Nutzens der Beschwerdeführerin aus dem Tourismus das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Tourismusverband Kitzbüheler Alpen - Brixental bejaht hat.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin an der genannten Betriebsstätte sonstige Leistungen erbracht hat. Solche Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück werden gem. § 3a Abs. 6 UStG 1994 dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz in Deutschland hat und dort allenfalls Vorarbeiten und andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bauausführung in Kirchberg in Tirol durchgeführt wurden, nichts zu ändern (zum Vorrang der Bestimmung des § 3a Abs. 6 vgl. Ruppe , UStG 19942, Tz 35 zu § 3a). Die belangte Behörde hat zwar in den Begründungsdarlegungen des angefochtenen Bescheides unzutreffenderweise auf § 3a Abs. 7 UStG 1994 verwiesen. Die Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid aber nicht deshalb rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. dazu Thienel/Schulev-Steindl , Verwaltungsverfahrensrecht5, 229, und die dort genannte hg. Rechtsprechung).

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 1 lit. a Tir TourismG 2006 erfüllt wäre, vermag der Beschwerde schon deswegen nicht zu einem Erfolg zu verhelfen, weil die Beschwerdeführerin jegliche Begründung für ihr Vorbringen unterlässt. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, warum die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt wurden, unter eine der in dieser Bestimmung angeführten umsatzsteuerlichen Befreiungstatbestände fallen sollten.

Gegen die Richtigkeit der Abgabenberechnung enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, erforderlich, weil die vorliegende Beschwerdesache nicht "civil rights" betrifft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am