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AVR 3, Juni 2020, Seite 113

Keine Aufhebung gemäß § 299 BAO wegen mangelhafter Begründung; zugleich: Kann ein Schätzungsbescheid gemäß § 299 BAO aufgehoben werden?

AVR 2020/11

§ 299 BAO

Eine unzureichende Begründung des Bescheides oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheides nach § 299 BAO dar.

Sachverhalt: Die mitbeteiligte Partei (in der Folge: die Steuerpflichtige) erzielte laufend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für das Veranlagungsjahr 2011 reichte die (seit Juli 2013 besachwaltete) Steuerpflichtige keine Einkommensteuererklärung ein. Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2011 gemäß § 184 BAO mit 10.000 € geschätzt. Eine Begründung (im Sinne einer Herleitung des Schätzungsergebnisses) war dem Einkommensteuerbescheid 2011 nicht zu entnehmen.

Die Steuerpflichtige (mittlerweile steuerlich vertreten) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 Beschwerde und stellte darin eine eigene Berechnung der Einnahmen und Ausgaben auf, wobei es sich mangels ordnungsgemäßer Führung von Aufzeichnungen durch die Steuerpflichtige aber ebenfalls um eine – wenn auch detailliertere – Schätzung unter Vorlage einzelner Belege handelte (geschätzte negative Einkünfte aus Vermietung und Ve...

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