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VwGH vom 17.08.2010, 2007/06/0255

VwGH vom 17.08.2010, 2007/06/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. der D P, 2. des W P, beide in X, beide vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-H191/2007-1, betreffend Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Stmk. BauG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Q), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Beschwerdeführern sowie M.P. gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) der Auftrag erteilt, das sich auf den Grundstücken Nr. 6/2 und 363/5, KG P, befindliche Bauwerk "Zubau an der Südseite des bestehenden Wohnhauses mit den Abmessungen ca. 3,60 x 12,70 m" binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, am habe ein Ortsaugenschein ergeben, dass die Liegenschaftseigentümer, die Beschwerdeführer und M.P., einen Zubau mit den Abmessungen von ca. 3,60 x 12,70 m, das seien 45,72 m2, errichtet hätten. Der Zubau sei in Massivbauweise über dem Gelände (zwischen Keller- und Erdgeschoß) errichtet worden. Die Raumhöhe betrage 2,30 m, die gesamte Höhe des Zubaus 3,70 m, gemessen von der Oberkante der 1,10 m hohen Attika. Im Raum seien straßenseitig große Fensterflächen mit einer Alukonstruktion eingebaut. Der Zugang erfolge von der Westseite, eine Verbindung zum bestehenden alten Kellerraum sei vorhanden. Der Raum werde als Abstellraum benutzt, die darüber liegende Fläche als freie Terrasse. Für diesen Zubau liege weder eine Baubewilligung noch eine Baufreistellung vor. Da es sich um ein baubewilligungs- bzw. anzeigepflichtiges Vorhaben handle, sei ein Auftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG zu erlassen gewesen.

Mit Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid (sowie einen weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Baueinstellungsbescheid) Berufung, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, es handle sich bei der gegenständlichen Baumaßnahme nicht um einen erdgeschoßigen Zubau, sondern lediglich um eine Veranda bzw. Terrasse. Bis Mai 2004 sei ein Balkon vorhanden gewesen, darunter sei ein sehr alter Gewölbe-Keller gelegen. Dieses Gewölbe habe nachgegeben, der bestehende Balkon habe bereits Risse in der Mauer verursacht, und es habe keine ordentliche Stütze mehr bestanden. Der Balkon sei entfernt und eine Stützmauer errichtet worden. Im Zuge dieser Arbeiten sei es zur Errichtung der Veranda gekommen, die gleichzeitig Stütze für das Gewölbe sei. Die Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben nicht bewilligungspflichtig sei, da der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Baufortschritt schon im Mai 2004 zur Kenntnis genommen und die Beschwerdeführer nie darauf hingewiesen habe, dass dieses Vorhaben bewilligt werden müsse.

Mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde bezüglich des hier gegenständlichen Beseitigungsauftrages im Wesentlichen festgestellt, es handle sich zumindest um ein anzeigepflichtiges Vorhaben. Die Ausgestaltung und Ausführung des gegenständlichen Zubaus sei anlässlich eines Ortsaugenscheins durch Befund und Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Ing. AV festgestellt worden. Es werde auch auf die im Akt befindlichen Lichtbilder verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob dieser Zubau bewilligungsfähig sei, handle es sich um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk BauG.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie im Wesentlichen vorbrachten, der Berufungsbescheid sei nicht ausreichend konkretisiert, es handle sich nicht um die Erweiterung eines Gebäudes, sondern die baulichen Maßnahmen seien Sicherungsarbeiten und als solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 BauG bewilligungsfrei. Die Veranda sei nicht an fünf Seiten umschlossen, sodass sie gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f Stmk BauG bewilligungsfrei sei. Eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk BauG sei erfolgt, es habe keine Reaktion seitens der Baubehörde gegeben, sodass klar sei, dass keine Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei, da andernfalls ein sofortiges Einschreiten der Baubehörde angezeigt gewesen wäre. Es sei keine Reaktion im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk BauG erfolgt, sodass nach Verstreichen der achtwöchigen Frist der Bau als genehmigt zu gelten habe, sollte er der Anzeigepflicht im Sinne des § 20 Stmk BauG unterliegen. Weder aus den Lichtbildern noch aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich der von den Baubehörden gezogene Schluss, dass ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Vorhaben vorliege.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer hinsichtlich des gegenständlichen Beseitigungsauftrages als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus dem Befund des Sachverständigen und den Lichtbildern ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um einen Zubau zum bestehenden Zweifamilienhaus handle. Der Zubau sei auf Grund der durch Türen und Fenster verschließbaren Öffnungen allseitig umschlossen und liege im gesamten Bereich über dem Gelände. Der Raum werde auch als Abstellraum genutzt. Es sei daher ersichtlich, dass es sich um ein Gebäude handle, und somit gingen die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach es sich um eine Veranda handle, ins Leere. Es sei zu prüfen, ob der Zubau allenfalls eine bewilligungsfreie Anlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG sei. Dies sei zu verneinen, da die gegenständliche Anlage mit keiner der in § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG genannten Anlagen vergleichbar sei. Allein die Größe von über 40 m2 schließe eine weitere Prüfung aus. Bezüglich des Vorbringens, die Baubehörden hätten der baulichen Anlage nicht in der Frist gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG widersprochen, sei darauf hinzuweisen, dass ein eventuell anzeigepflichtiges Vorhaben auch tatsächlich nach den Bestimmungen des § 33 Stmk BauG angezeigt werden müsse. Eine Mitteilung (gemäß § 21 Abs. 3 Stmk BauG) reiche dafür nicht aus, da auch einem angezeigten Bauvorhaben die erforderlichen Unterlagen beigeschlossen werden müssten. Die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 6 Stmk BauG träten nur ein, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen einer vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen werde. Eine solche Anzeige sei aus dem Akt allerdings nicht ersichtlich.

Gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es handle sich bei der Baumaßnahme nicht um eine Erweiterung eines Gebäudes, sondern um Sicherungsarbeiten an einem bestehenden Bauwerk. Da eine Veranda nicht an fünf Seiten umschlossen sei, sei diese gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 lit. f Stmk BauG bewilligungsfrei. Nachdem die Behörde die Sanierungsarbeiten zur Kenntnis genommen habe, sei auch einer Anzeigepflicht nach § 20 Stmk BauG genüge getan. Die Miteigentümerin MP sei nicht als Partei in das Verfahren einbezogen worden.

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz idF

LGBl Nr. 78/2003 maßgebend.

§ 4 Stmk BauG lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende

Bedeutung:

...

12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
-
die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-
die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-
durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-
auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-
nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
...
28.
Gebäude: eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen;
...
43.
Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;
...
61.
Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
..."
§
19 Stmk BauG lautet auszugsweise:
"Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus
den §§
20 und 21 nichts anderes ergibt:
1.
Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
..."
§
21 Stmk BauG lautet auszugsweise:
"Baubewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), ...
2.
kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
...
b)
Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
...
f)
Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g)
Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h)
Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
...
3.
kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
...

(3) Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

..."

§ 33 Stmk BauG lautet auszugsweise:

"Anzeigeverfahren

(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

...

(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.

..."

§ 41 Stmk BauG lautet auszugsweise:

"Baueinstellung und Beseitigungsauftrag

...

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

..."

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund der Verwaltungsakten, insbesondere des im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Befundes des bautechnischen Sachverständigen und den Lichtbildern, davon ausgegangen ist, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Maßnahme um einen Zubau an ein Gebäude im Sinne des § 4 Z. 28 Stmk BauG und des § 4 Z. 61 Stmk BauG handelt. Somit geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere, dass es sich lediglich um die Sanierung eines Kellergewölbes handle.

Es kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die gegenständliche bauliche Maßnahme nicht als einen "kleineren Zubau" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG beurteilte, weil der vorliegende Zubau mit einer Fläche von 45,72 m2 eindeutig jene Größe übersteigt, von der der Landesgesetzgeber in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. g und h Stmk BauG im Zusammenhang mit bewilligungsfreien (Neben )Gebäuden (Flächenbegrenzung von 40 m2), die von den in § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG angeführten bewilligungsfreien baulichen Anlagen mit dem gegenständlichen Zubau vergleichbar wären, ausgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0054).

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG Frist nach ihrer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk BauG das Bauvorhaben untersagt, und daher gelte dieses als genehmigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass § 33 Abs. 6 Stmk BauG für die Genehmigungsfiktion auf eine vollständige und mängelfreie Anzeige abstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 2005/06/0078, mwN). Eine bloße Mitteilung gemäß § 21 Abs. 3 Stmk BauG ist jedenfalls keine vollständige und mängelfreie Anzeige im Sinne des § 33 Abs. 6 Stmk BauG.

Soweit die Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend machen, dass die Miteigentümerin M.P. nicht dem Verfahren beigezogen wurde, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie dadurch in einem Bauauftragsverfahren nicht in ihren Rechten verletzt sind und allfällige Rechtsverletzungen gegenüber Dritten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in welchem Gegenstand die behauptete Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist, irrelevant sind.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, dass die belangte Behöre ihren Einwand, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil die Baubehörde erster Instanz ihnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen gegeben habe, nicht aufgegriffen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird, wenn den Beschwerdeführern durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 523 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung), was im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Daher ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer durch den Berufungsbescheid auch insofern nicht in ihren Rechten verletzt worden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am