StEntG | Standortentwicklungsgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Sonderbestimmungen für das Genehmigungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde
Zum 2. Hauptstück des 2. Teiles, § 11 bis 15 samt Überschriften
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind als lex specialis zu ausgewählten Bestimmungen des AVG, zum VwGVG und zum UVP-G 2000 zu sehen.
EB zu § 11
Mit § 11 wird ein weiterer Schritt in Richtung größtmögliche Verfahrensökonomie gesetzt. Dieser Regelungsteil sieht die entsprechenden Beschleunigungsmaßnahmen vor. Abs. 1 und Abs. 9 stellen in diesem Sinne sicher, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht in kumulativer Konkurrenz zu anderen allgemeinen oder speziellen Verfahrensbestimmungen stehen, sondern als lex specialis zu verstehen sind und dienen damit der Rechtssicherheit.
Abs. 2 und 3 sind ein Beitrag zur Straffung von Verwaltungsverfahren vor der UVP-Behörde und sollen Verfahrensverzögerungen hintanhalten. Dies ist sowohl im Interesse des Projektwerbers als auch im Interesse von Parteien, deren Einzelinteressen durch Verfahrensverzögerungen unter Umständen nicht ausreichend gewichtig berücksichtigt werden können.
Grundsätzlich haben Verwaltungsbehörden Verwaltungsverfahren binnen sechs Monaten zu entscheiden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verwaltungsgerichte in Bezug auf Beschwerden. Gerade in Genehmigungsverfahren bei standortrelevanten Vorhaben, wird dies aber meist nicht eingehalten, obwohl gesetzlich schon längere Entscheidungsfristen von zwölf Monaten für UVP-Behörden festgelegt sind. Beispiele der jüngsten Vergangenheit sind eindrucksvoller Beleg dafür, dass es mehrjährige Verfahrensdauern, ja sogar Verfahrensdauern von über zehn Jahren gibt.
Mit den Bestimmungen der Abs. 4 bis 7 soll diesem Trend entschieden entgegengewirkt werden. Die Behörde soll Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten abwickeln. Abs. 4 normiert, dass die Behörde alle nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes geführten Verfahren unverzüglich – dies bedeutet ohne schuldhaftes Zögern – spätestens zwölf Monate nach Antragstellung zu entscheiden hat.
Dabei müssen aber die Vorgaben der EU-UVP-Richtlinie und der UN/ECE-Konvention über UVP-Verfahren bei grenzüberschreitenden Auswirkungen eingehalten werden.
Abs. 6 stellt sicher, dass in jeder Lage des Verfahrens ein Hervorkommen unzweifelhafter und gravierenden Genehmigungshindernisse zu berücksichtigen ist. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen nicht zu Lasten der Sachlichkeit der Entscheidung gehen.
Die Ausfolgung des Bescheides soll ebenfalls schneller als bisher vorgenommen werden. Die UVP Behörde hat nunmehr gemäß Abs. 7 acht Wochen Zeit zur Bescheiderlassung.
Mit Abs. 8 wird spezifischen Verhaltensweisen, die in der Vergangenheit zu Verfahrensverzögerungen geführt haben und die sich nachteilig auf die Verfahrensdauer ausgewirkt haben vorgebeugt. Abs. 8 stärkt damit die Möglichkeiten des Verhandlungsleisters, eine zügige Verhandlung zu führen; diese Maßnahme trägt aber auch ähnlich wie Abs. 2 und 3 dazu bei, dass Einzelinteressen subjektiv betroffener Nachbarn wieder das ihnen gebührende Gehör finden können.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anwendungsvoraussetzung | |
II. | Sonderverfahrensrecht | |
III. | Verfahrensbeschleunigung nach dem StEntG | |
IV. | Verfahrensplan bzw Verfahrensdauer | |
V. | Verfahrensbeschleunigung nach dem ursprünglichen ME | |
VI. | Genehmigungsfiktion | |
VII. | Vorschreibung von Auflagen | |
VIII. | Entscheidungsfrist | |
IX. | Bescheidausfertigung bzw ‑erlassung | |
X. | Redezeitbeschränkung | |
XI. | Genehmigung/Abweisung des UVP-Genehmigungsantrages | |
XII. | Einwendungs- und Stellungnahmefristen |
I. Anwendungsvoraussetzung
1
Die Anwendung der im 2. Hauptstück (§§ 11 ff) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Besonderheiten setzt eine positive Bestätigung der Bundesminister nach § 7 Abs 1 bzw eine Verordnung nach § 9 voraus.
II. Sonderverfahrensrecht
2
Auch für standortrelevante Projekte gelten grundsätzlich die Bestimmungen des AVG, des VwGVG und des UVP-G. Die vorgesehenen Sonderbestimmungen für das verwaltungsbehördliche und ‑gerichtliche Verfahren im StEntG (§§ 11–14) stellen leges speciales zu den verfahrensrechtlichen Regelungen des AVG, UVP-G und VwGVG dar.
3
Durch die Sonderbestimmungen des StEntG wird das Verfahrensrecht für diese speziellen Verfahren wesentlich komplexer: Zum UVP-G, das gegenüber dem AVG bereits eine lex specialis darstellt, kommt mit dem StEntG eine weitere, beiden Gesetzen übergeordnete lex specialis dazu. Im Beschwerdeverfahren vor dem VwG tritt schließlich noch das VwGVG als weitere anzuwendende Rechtsvorschrift hinzu.
Im Jahr 2018 wurden sowohl das AVG als auch das UVP-G novelliert. Diese allgemein für alle betroffenen Verfahren anwendbaren Novellierungen waren offensichtlich nicht mit dem StEntG koordiniert.
Das Zusammenspiel zwischen den allgemeinen sowie im UVP-G und StEntG enthaltenen Sonderbestimmungen macht die Rechtslage für den Rechtsanwender, aber auch für die Behörde, fehleranfällig.
4
Fraglich bleibt, ob die in § 11 enthaltenen Sondervorschriften zu den Sondervorschriften im UVP-G „erforderlich“ im Sinne von Art 11 Abs 2 B-VG sowie Art 136 Abs 2 B-VG sind.
III. Verfahrensbeschleunigung nach dem StEntG
5
§ 11 ist mit seinen darin vorgesehenen verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen die Kernbestimmung des StEntG. Die in § 11 enthaltenen Sonderbestimmungen sind gem § 13 Abs 4 teilweise auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anzuwenden.
6
Die Ausgestaltung des § 11 stellt letztlich einen Kompromiss zwischen den weit darüberhinausgehenden Interessen der Wirtschaft einerseits und der massiven Kritik der NGOs am ursprünglichen ME andererseits dar. Die teilweise doch deutlichen Abschwächungen gegenüber dem ME sind aber auch auf massive verfassungsrechtliche Bedenken in der Lehre zurückzuführen.
7
Im Begutachtungsverfahren wurden ergänzend/alternativ weitere Möglichkeiten vorgeschlagen, um eine Verfahrensbeschleunigung bzw Verfahrensstraffung zu erreichen, von denen folgende besonders dringlich erscheinen:
vorrangige Behandlung durch Sachverständige,
Ausstattung der Behörde und vor allem auch der Verwaltungsgerichte mit ausreichend personellen Ressourcen, insbesondere Amtssachverständigen.
Diese Vorschläge wurden vom Gesetzgeber jedoch nicht aufgenommen. Teilweise umgesetzt wurde der Vorschlag, Straffungsmöglichkeiten im UVP-G oder generell im Verfahrensrecht des AVG und VwGVG vorzusehen, dies mit den oben unter Rz 2 angeführten damit verbundenen Problemen.
IV. Verfahrensplan bzw Verfahrensdauer
8
In zeitlicher Abfolge bedeuten die im StEntG vorgesehenen Regelungen, dass spätestens nach 18 Monaten eine erstinstanzliche Entscheidung über standortrelevante Großprojektsanträge vorliegen sollte. Inklusive zweiter Instanz können bis zu 25 Monate bis zur Genehmigung eines Projekts vergehen:
Bis es zu einer Verordnung kommt, die dem Projekt das besondere öffentliche Interesse bestätigt, können bis zu sechs Monate vergehen (§ 7 Abs 1).
Die UVP-Behörde muss im Genehmigungsverfahren die Entscheidung über den UVP-Genehmigungsantrag spätestens zwölf Monate nach Antragstellung treffen (§ 11 Abs 4).
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist innerhalb von acht Wochen der Bescheid von der UVP-Behörde zu erlassen (§ 11 Abs 7). Es ist nicht ganz klar, ob diese Frist in die zwölf Monate einzuberechnen ist oder „on top“ dazu kommt, wir gehen – auch im Hinblick auf § 12 – von einer Gesamtdauer von zwölf Monaten bis zur Ausfertigung der Entscheidung aus; siehe auch Rz 21.
Der Bescheid kann binnen vier Wochen beim BVwG bekämpft werden.
Das BVwG hat für seine Entscheidung sechs Monate Zeit (die allerdings sanktionslos überschritten werden können).
Zur Verfahrensdauer nach dem ursprünglichen ME siehe § 11 Rz 10.
V. Verfahrensbeschleunigung nach dem ursprünglichen ME
9
Im ursprünglichen ME war in § 11 noch eine Genehmigungsfiktion normiert, sofern der UVP-Genehmigungsantrag eines standortrelevanten Vorhabens von der Behörde nicht binnen einem Jahr ab Kundmachung in der Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung zurück- oder abgewiesen wurde.
10
Nach dem ursprünglichen ME war noch von folgendem Zeitplan auszugehen:
Bis es zu einer Verordnung kommt, die dem Projekt das besondere öffentliche Interesse bestätigt, können bis zu sechs Monate ab dem UVP-Antrag vergehen.
Ab Kundmachung der Verordnung muss die Behörde das UVP-Verfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen haben, andernfalls gilt das Vorhaben als genehmigt.
Der darüber binnen acht Wochen auszustellende Bescheid kann dann binnen vier Wochen beim BVwG bekämpft werden.
Das BVwG hat für seine Entscheidung drei Monate Zeit (ebenfalls sanktionslos).
11
Nach dem ursprünglichen ME konnten demnach bis zur Genehmigung des Projektes (inklusive zweiter Instanz) bis zu 24 Monate vergehen.
Zur Verfahrensdauer nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des StEntG siehe § 11 Rz 8.
VI. Genehmigungsfiktion
12
Standortrelevante Vorhaben galten sohin nach Ablauf eines Jahres ex lege als genehmigt. Diese Genehmigungsfiktion wurde im Begutachtungsverfahren heftig diskutiert und kritisiert.
13
Dabei ist anzumerken, dass eine Genehmigungsfiktion keineswegs ein neues Rechtskonstrukt ist. Sie ist weder dem Unionsrecht noch dem nationalen österreichischen Verwaltungsrecht fremd. Genehmigungsfiktionen finden sich in zahlreichen Bereichen des Wirtschaftsrechts, wie zB:
Im EU-Beihilfenrecht gilt eine angemeldete Beihilfe als genehmigt, wenn die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss erlässt.
Im EU-Wettbewerbsrecht gilt ein Unternehmenszusammenschluss als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Kommission nicht binnen einer bestimmten Frist eine Entscheidung erlässt.
Im österreichischen Mineralrohstoffgesetz gilt die Bewilligung für bestimmte Bauten und andere Anlagen im Bergbaugebiet als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten von der Behörde versagt wird.
In zahlreichen Baugesetzen der Länder gibt es Genehmigungsfiktionen. So gilt zB im Steiermärkischen Baugesetz ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben als genehmigt, wenn die Baubehörde nicht binnen acht Wochen einen Untersagungsbescheid erlässt.
Im Forstgesetz gilt die Errichtung bestimmter anmeldepflichtiger Forststraßen als genehmigt, wenn die Behörde nicht binnen sechs Wochen einen (negativen) Bescheid erlässt.
14
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Genehmigungsfiktion um ein äußerst effektives Instrument der Verfahrensbeschleunigung. Durch die Genehmigungsfiktion wird die Behörde unter Entscheidungsdruck gesetzt. Der Antragsteller soll möglichst rasch Klarheit über die Zulässigkeit seines Vorhabens erhalten, sodass eine rasche Realisierung des Projektes möglich ist.
15
Die besondere Wirkungsweise der Genehmigungsfiktion besteht darin, dass eine beantragte Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Genehmigungsbehörde über den Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist entschieden hat. Es handelt sich somit um eine begünstigte Zulassungsentscheidung. Treten die vom Gesetzgeber umschriebenen Umstände ein, gilt eine Genehmigung unmittelbar aufgrund des Gesetzes als erteilt – unabhängig vom Verfahrensstadium und ohne Möglichkeit der Behörde, auf die Rechtsfolge Einfluss zu nehmen. Der Antragsteller soll so gestellt werden, als hätte die Behörde über seinen Antrag positiv entschieden.
Unproblematisch ist die Genehmigungsfiktion nach Pürgy jedenfalls im klassischen Einparteienverfahren sowie in Standardverfahren mit geringem Prüfungsaufwand; demnach in Verfahren, in denen der Gesetzgeber die vom geplanten Vorhaben ausgehenden Probleme in typisierender Weise abschätzen kann.
16
Im Begutachtungsverfahren wurde vielfach kritisiert, die Genehmigungsfiktion nach § 11 Abs 3 StEntG stelle nicht auf das Vorliegen von vollständigen Einreichunterlagen ab. Die zwölfmonatige Entscheidungsfrist der Behörde beginne unabhängig davon zu laufen. Die Genehmigungsfiktion beziehe sich lediglich auf den Zeitablauf, ohne auf die Ursachen oder den materiellen Stand des Verfahrens abzustellen. Dadurch habe es der Antragsteller in der Hand, durch (allenfalls verzögerte) Vorlagen von unzureichenden, unvollständigen Unterlagen, die einem Verbesserungsverfahren zuzuführen sind, den Fristablauf abzuwarten. In Anbetracht der strengen Judikatur des VwGH zum Beginn des Zeitlaufes bei Genehmigungsfiktionen („Zeitpunkt des Vorliegens vollständiger Unterlagen“) schien uns diese Sorge nicht berechtigt. Auch die bestehende Rechtsprechung zur Auslösung der Entscheidungsfrist (§ 73 Abs 1 AVG) wäre wohl zu beachten gewesen (vgl auch § 11 Rz 23).
Umgekehrt wäre eher zu befürchten, dass unvollständige Anträge früher als bisher zurückgewiesen werden, weil für die Verbesserungen seitens des Antragstellers keine Hemmung der zwölfmonatigen Entscheidungsfrist vorgesehen war.
17
Diskutiert wurde im Begutachtungsverfahren auch darüber, ob die durch das StEntG vorgesehene Beschleunigung der Verfahren (insbesondere natürlich die Genehmigungsfiktion) Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Ansprüche von Nachbarn haben kann. Nach § 364 Abs 2 ABGB kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Immissionen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. § 364a ABGB schränkt dies wie folgt ein: „Wird jedoch die Beeinträchtigung durch […] eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.“ Bei behördlich genehmigten Anlagen ist ein Unterlassungsanspruch demnach ausgeschlossen.
18
UVP-pflichtige Anlagen erfüllen grundsätzlich den Begriff der behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB, da den Nachbarn eine (immissionsbezogene) Parteistellung eingeräumt wird. Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen, ob die durch das StEntG vorgesehenen Verfahrensbeschleunigungsmaßnahmen dazu geführt hätten, dass § 364a ABGB nicht mehr anwendbar ist.
Nach Ansicht des OGH ist eine Beteiligung und darüber hinaus eine Parteistellung der Nachbarn im Genehmigungsverfahren Voraussetzung für die Wirkung des § 364a ABGB, da es sich bei Unterlassungsansprüchen um civil rights nach Art 6 EMRK handelt. Fehlt es aufgrund mangelnder Beteiligungsmöglichkeit eines betroffenen Nachbarn am Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB, bleibt es weiter beim Grundtatbestand des § 364 ABGB. Damit im Einklang vertrat der OGH in einer früheren Entscheidung die Auffassung, dass bei verfassungs- und europarechtskonformer Interpretation im Falle einer nicht oder nicht ausreichend gegebenen Beteiligungsmöglichkeit des betroffenen Nachbarn keine „behördlich genehmigte Anlage“ iSd § 364a ABGB vorliegt. Dem beeinträchtigten Nachbarn steht daher der Unterlassungsanspruch des § 364 ABGB unter den dort genannten Voraussetzungen zu.
Hingegen erachtet der VfGH etwa die im vereinfachten gewerberechtlichen Verfahren (§ 359 GewO) vorgesehene Einzelfallprüfung auch ohne Parteistellung des Nachbarn dann für verfassungskonform, wenn Gefährdungen und Immissionen im Einzelfall geprüft werden.
Durch den Wegfall der Genehmigungsfiktion dürfte diese Fragestellung jedenfalls zu Gunsten einer Anwendbarkeit des § 364a ABGB beantwortet worden sein.
19
Die geplante und dann aus dem Gesetz wieder entfernte Erteilung einer automatischen Genehmigung für ein UVP-pflichtiges Vorhaben vor Abschluss der unionsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung wäre auch im Lichte der Rspr des EuGH kritisch zu hinterfragen gewesen.
Art 2 Abs 1 UVP-RL bestimmt, dass Projekte – bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist – „vor Erteilung der Genehmigung“ einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen sind und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen sind.
20
Ein Beispiel für eine gesetzlich vorgesehene Genehmigungsfiktion ohne Beendigung eines UVP-Verfahrens war die Übergangsregelung des § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G. Die Regelung stand bis in Kraft. Mit der UVP-G Novelle 2018 wurde sie jedoch als unionsrechtswidrig aufgehoben.
Die Übergangsregelung in § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G ergänzte die Bestimmung des § 3 Abs 6 UVP-G. Nach § 3 Abs 6 UVP-G dürfen Genehmigungen für UVP-pflichtige Vorhaben vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung nicht erteilt werden. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der UVP-Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren für nichtig erklärt werden. Daran anknüpfend galten nach § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G Novelle 2009 nicht mehr der Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs 6 UVP-G unterlagen, „als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt“. § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G sah damit eine Bewilligungsfiktion für „Altfälle“ vor. Es sollten Fälle saniert werden, in denen keine Genehmigung nach dem UVP-G vorhanden ist, wohl aber Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen. Keine Sanierung war hingegen möglich, wenn eine UVP-pflichtige Anlage ohne jede Genehmigung betrieben wird.
21
Sinn der Bestimmung war es, dass die Durchführung von nachträglichen UVP-Verfahren für Vorhaben, bei denen sich erst lange im Nachhinein eine UVP-Pflicht herausstellt, vermieden wird und auch die Straftatbestände nicht zur Anwendung kommen. Die in § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G vorgesehene Genehmigungsfiktion stand zwangsläufig in einem Spannungsverhältnis zwischen dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zum einen sowie dem Verständnis der Ausnahmeregelung der UVP-RL in Art 2 Abs 5 (zur Ausnahmeregelung siehe § 1 Rz 17 ff).
22
Aus diesen Gründen hatte der VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH gestellt. Anlass war ein bei ihm anhängiger Revisionsfall betreffend eine nach dem AWG bewillige Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage. Der VwGH wollte zusammengefasst wissen, ob Art 2 Abs 5 (damals Art 1 Abs 4) UVP-RL einer nationalen Regelung wie § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G entgegensteht oder ob eine solche Regelung den im Unionsrecht verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entspricht. Nach Ansicht des VwGH handelte es sich bei § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G um eine besondere innerstaatliche Norm, die in Bezug auf eine bestimmte Art von Vorhaben eine Genehmigung nach dem UVP-G schafft, ohne dass ein UVP-Genehmigungsverfahren vorausgegangen wäre.
Im Ergebnis entsprach nach Auffassung des EuGH die im österreichischen UVP-G in § 46 Abs 20 Z 4 enthaltene Übergangsbestimmung nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Regelung wurde deshalb durch die UVP-G Novelle 2018 als unionsrechtswidrig aufgehoben. Die Entscheidung des EuGH lässt erahnen, was mit der geplanten Genehmigungsfiktion passiert wäre, wenn es zu ihrer Umsetzung gekommen wäre.
VII. Vorschreibung von Auflagen
23
Im ursprünglichen ME war in § 11 Abs 6 StEntG vorgesehen, dass Verbesserungen und Auflagen nur eingeschränkt vorgeschrieben werden konnten. Konkret konnten geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen in der Entscheidung nur so weit vorgesehen werden, dass wesentliche und nachhaltig nachteilige Auswirkungen des standortrelevanten Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich und verhältnismäßig, ausgeglichen oder ersetzt werden.
Die Regelung wurde im Begutachtungsverfahren vielfach kritisiert. Es fehle an einer sachlichen Begründung für die vorgesehene Einschränkung der Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen. Mit dem nunmehrigen § 11 Abs 6 wurde dieser Kritik insofern umfassend Rechnung getragen, als jede Art von Einschränkung der Vorschreibung von Verbesserungen und Auflagen vermieden und letztlich einfach das allgemeine verwaltungsrechtliche Verfahrensverständnis wiederholt wurde (siehe auch Rz 23 ff).
VIII. Entscheidungsfrist
24
Nach § 11 Abs 4 hat die UVP-Behörde über den Antrag „ohne unnötigen Aufschub, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung“ zu entscheiden. Die Regelung entspricht dem bereits für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken geltenden § 24b Abs 2 UVP-G. Auch nach dieser Bestimmung hat die UVP-Behörde „ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten zu entscheiden“.
25
Gegenüber den übrigen, im UVP-G angeführten Fristen ist die Entscheidungsfrist von zwölf Monaten eine Fristerstreckung, was durchaus als erstaunlich zu bezeichnen ist für ein Gesetz, mit dem Verfahren beschleunigt werden sollen. Im UVP-G gibt es bereits jetzt zahlreiche unterschiedliche Entscheidungsfristen, welche für standortrelevante Projekte nunmehr durch die Entscheidungsfrist nach dem StEntG verlängert werden:
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren hat die Behörde die Entscheidung spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen (§ 7 Abs 3 UVP-G).
Im normalen Genehmigungsverfahren beträgt die Entscheidungsfrist der Behörde neun Monate (§ 7 Abs 2 UVP-G).
In Verfahren nach dem 3. Abschnitt (Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) hat die Behörde binnen 12 Monaten zu entscheiden (§ 24b Abs 2 UVP-G).
Daneben beträgt die Entscheidungsfrist im UVP-Feststellungsverfahren sechs Wochen (§ 3 Abs 7 UVP-G). Das StEntG zielt hinsichtlich seines Regelungsbereiches jedoch offensichtlich nur auf UVP-Genehmigungsverfahren – nicht jedoch auf UVP-Feststellungsverfahren – ab (siehe auch § 2 Rz 9).
26
„Ohne unnötigen Aufschub“ bedeutet so rasch wie bei Einhaltung aller Bestimmungen möglich zu entscheiden und insbesondere bei Entscheidungsreife mit der Bescheiderlassung nicht weiter zuzuwarten.
27
Auch wenn dies nicht explizit gesetzlich normiert wurde, ist davon auszugehen, dass die Entscheidungsfrist (zwölf Monate ab Antragstellung) nur durch einen vollständigen UVP-Genehmigungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen ausgelöst wird. Die bestehende Rechtsprechung zur Auslösung der Entscheidungsfrist (§ 73 Abs 1 AVG) wird mangels anderslautender gesetzlicher Vorgaben übertragbar sein (vgl auch § 11 Rz 15).
IX. Bescheidausfertigung bzw ‑erlassung
28
Nach Abs 7 hat die Behörde den Bescheid nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens binnen acht Wochen auszufertigen. Die Regelung erinnert an die neu eingefügte Bestimmung des § 39 Abs 5 AVG, die ebenso (allerdings gänzlich anders formuliert) eine Bescheidausfertigung binnen acht Wochen vorsieht.
Nach § 39 Abs 5 AVG soll (anders als nach § 11 Abs 7) das Ermittlungsverfahren nicht (mehr) als geschlossen gelten, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen zumindest gegenüber einer Partei erlassen wird. § 39 Abs 5 AVG trifft sohin eine (zu begrüßende, verfahrensbeschleunigende) Vorkehrung, dass zwischen dem Schluss des Ermittlungsverfahrens und der Erlassung des Bescheides kein allzu langer Zeitraum verstreicht. Warum es hier nicht möglich war, eine einheitliche Gesetzesbestimmung zu finden, ist nicht nachvollziehbar.
29
Die Einhaltung der acht Wochen Frist für die Bescheidausfertigung dürfte lediglich durch Säumnisbeschwerde der gesamten Frist sanktionierbar sein. Eine Überschreitung der acht Wochen Frist für die Bescheidausfertigung wird demnach keine Rechtsfolgen haben, solange sich alles noch innerhalb der zwölf Monate (§ 11 Abs 4) bewegt. Umgekehrt dürfte es im Hinblick auf die Formulierung des § 12 möglich sein, schon dann eine Säumnisbeschwerde zu erheben, wenn zwar die achtwöchige Ausfertigungsfrist noch läuft, aber insgesamt die zwölf Monate des § 11 Abs 4 abgelaufen sind.
X. Redezeitbeschränkung
30
Im Begutachtungsverfahren wurde zu bedenken gegeben, die in Abs 8 normierte Redezeitbeschränkung könne die Gefahr von Verfahrensmängeln in sich bergen und zum vermehrten Einbringen von Rechtsmitteln führen. Die Behörde und das VwG seien gut beraten, mögliche Redezeitbeschränkungen angemessen einzusetzen und das Recht auf rechtliches Gehör zu wahren.
31
Es wurde vorgeschlagen, Abs 8 insofern zu ergänzen, als Redezeitbeschränkungen keinesfalls dazu führen können, dass Parteien nicht alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorbringen, unter Beweis stellen und sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen oder Sachverständigen vorgebrachten Tatsachen sowie über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen äußern können. Diese vorgeschlagene Ergänzung hätte im Wesentlichen § 43 Abs 4 AVG entsprochen und wurde wohl deshalb nicht umgesetzt.
Aus dem Blickwinkel der Praxis wären Redezeitbeschränkungen in Umweltverfahren grundsätzlich sehr zu begrüßen. Unter dem Deckmantel des Umweltschutzes kommt es immer häufiger vor, dass Selbstdarsteller die Bühne solcher Großverfahren nutzen, um populistische Randthemen stundenlang zu zelebrieren, die auch in zehn Minuten abgehandelt werden könnten. Auf der anderen Seite ist dem Argument der Gefahr von Verfahrensmängeln und damit weiterer Verzögerungen, die deutlich über die Verlängerung der mündlichen Verhandlung hinausgehen, einiges abzugewinnen. Ein eher vorsichtiger Einsatz des Mittels der Redezeitbeschränkung ist aus diesem Grund auch aus dem Blickwinkel der Verfahrensbeschleunigung ratsam.
XI. Genehmigung/Abweisung des UVP-Genehmigungsantrages
32
Im Begutachtungsverfahren wurde nicht ganz zu Unrecht angemerkt, es sei unerfindlich, welchen zusätzlichen normativen Inhalt die Anordnungen in Abs 5 und Abs 6 haben sollen. Dass die Behörde tunlichst abweisen oder genehmigen soll, gelte bereits jetzt.
33
Abs 6 gibt im Wesentlichen den Inhalt des bereits geltenden § 5 Abs 6 UVP-G wieder. § 5 Abs 6 UVP-G idgF normiert eine (vorzeitige) Abweisung wegen nicht behebbarer Mängel:
„Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.“
Eine „Wiederholung“ im StEntG dürfte der Gesetzgeber (angesichts der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren) wohl deshalb als notwendig empfunden haben, damit Abs 5 nicht dahingehend missinterpretiert wird, dass nach zwölf Monaten nur mehr die Genehmigung in Frage kommt.
34
Vom Gesetzgeber so wohl eher nicht gewollt, aber angesichts der Entstehungsgeschichte der Norm (siehe oben Rz 7 ff) zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen ist eine andere mögliche Auslegung der beiden Absätze, nämlich die gesetzliche Implementierung einer „abgeschwächten Genehmigungsfiktion“: Liest man Abs 5 und Abs 6 gemeinsam, so könnte der Gesetzgeber gemeint haben, ein Ansuchen sei nach Ablauf der zwölfmonatigen Frist (insoweit teilweise losgelöst vom Verfahrensergebnis) immer dann (und automatisch) zu genehmigen, wenn sich im Verfahren nicht auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das Ansuchen abzuweisen ist. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass dann, wenn nach zwölf Monaten die Feststellungen zu den Auswirkungen noch unvollständig und allenfalls noch Zweifel über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, das Vorhaben gem § 11 Abs 5 letzter Satz in Verbindung mit dem Wort „unzweifelhaft“ in § 11 Abs 6 dennoch zufolge Zeitablaufs zu genehmigen wäre.
35
Kritisch zu betrachten ist in diesem Zusammenhang, dass nicht klar formuliert wird, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung nach § 11 Abs 5 und Abs 6 zu erteilen bzw zu versagen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, was unter der verwendeten Formulierung „bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen […] zuwiderläuft“ zu verstehen ist. Unter dem Gesichtspunkt, dass von „bestimmten“ Genehmigungsvoraussetzungen gesprochen wird, könnte davon auszugehen sein, es seien nicht alle Genehmigungsvoraussetzungen (des § 17 Abs 2 f UVP-G oder der einzelnen Materiengesetze) für eine positive Bewilligung erforderlich. Welche (materiell-rechtlichen) Genehmigungskriterien bei dieser Auslegung in concreto letzten Endes als derart gewichtig anzusehen sind, dass sie tatsächlich zu einer Abweisung des UVP-Genehmigungsantrages führen, bzw umgekehrt als so unwesentlich, dass sie dennoch zu einer Bewilligung führen, erschließt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den EB zur Bestimmung.
Vor dem Hintergrund dieses gänzlich fehlenden gesetzlichen Rahmens wird man dem Begriff „bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen“ nur als inhaltsleere Floskel interpretieren können und davon ausgehen müssen, dass dessen ungeachtet jedenfalls sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen aus den Materiengesetzen einzuhalten sind.
36
Man wird letztlich aufgrund der beinahe wörtlichen Übernahme der Regelung des § 5 Abs 6 UVP-G und jeglichen Fehlens von Hinweisen auf eine „abgeschwächte Genehmigungsfiktion“ in den EB wohl von einem Redaktionsversehen ausgehen müssen und nicht davon, dass der Gesetzgeber mit dem Zusammenspiel von Abs 5 und Abs 6 versuchte, die ursprünglich im ME vorgesehene Genehmigungsfiktion „auf Umwegen zu legalisieren“. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ursprüngliche Variante der automatischen Genehmigungsfiktion wären auch bei einer abgeschwächten Genehmigungsfiktion unverändert aufrecht.
37
Nach § 5 Abs 6 UVP-G müssen Mängel, die zur Abweisung berechtigen, materiell-rechtlicher Natur sein. Bei formalen Mängeln wird man annehmen müssen, dass sie (über einen Verbesserungsauftrag gem § 13 AVG) behebbar sind. Dies wird auch auf § 11 Abs 6 übertragbar sein.
XII. Einwendungs- und Stellungnahmefristen
38
Nach Abs 2 sind Stellungnahmen und Beweisanträge nur innerhalb der gesetzlichen und behördlich angeordneten Einwendungs- und Stellungnahmefrist zulässig. Zweck dieser Bestimmung ist es, Tatsachen und Beweismittel nur innerhalb einer festgelegten Frist zu ermöglichen und nicht jederzeit.
Im Begutachtungsverfahren wurde vorgeschlagen klarzustellen, ob entgegen dieser Bestimmung vorgebrachte Anträge und Stellungnahmen unbeachtlich sind. Auch sollte festgehalten werden, in welchem Verhältnis die Bestimmung mit der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit steht. Dem ist der Gesetzgeber über die Klarstellung des Abs 3 hinaus wohl zu Recht nicht nachgekommen, weil die Rechtsfolgen ohnedies klar sein sollten.