VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0116

VwGH vom 17.03.2015, Ra 2014/01/0116

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2014/01/0004 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des Dr. G G, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 101/012/11167/2014-6, betreffend Meldeauskunft nach § 20 Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Revisionswerber ist Wohnungseigentümer im Sinne des § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012 (WEG 2002). Er stellte bei der Meldebehörde einen Antrag auf Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (MeldeG), welche Personen an näher bezeichneten Adressen (in seinen im Wohnungseigentum befindlichen Wohnungen) gemeldet seien.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dieser Antrag im Instanzenzug mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (I.) und die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt (II.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, § 20 Abs. 1 MeldeG gewähre nach seinem eindeutigen Wortlaut das Recht auf Meldeauskunft ausschließlich dem Eigentümer des Hauses, wenn er das Eigentum nachweise. Wohnungseigentum sei nach § 1 WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen. Den Nachweis über das Eigentum an einem Haus iSd § 20 MeldeG könne ein Wohnungseigentümer nie erbringen. Den Materialien (Verweis auf den Ausschussbericht) zu dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die Ungleichbehandlung von Unterkunftgebern, die nicht Hauseigentümer seien (wie etwa ein Wohnungseigentümer) vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden sei. Die Erwägungen bestünden darin, dass Wohnungseigentümer regelmäßig Zutritt zu den ihrer Ingerenz unterliegenden Räumen hätten und sich persönlich von der Identität der dort Wohnenden überzeugen könnten. Auch wenn Meldebehörden unrechtmäßig Wohnungseigentümern Auskünfte erteilt hätten, bestünde kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dem Wohnungseigentümer stehe daher das Recht auf Meldeauskunft nicht zu. Er könne nur versuchen, die Mehrheit der Miteigentümer (oder einen bevollmächtigten Verwalter) zu überzeugen, einen Antrag nach § 20 Abs. 1 MeldeG zu stellen. Da es sich teilweise um sensible Daten nach § 4 Z 2 Datenschutzgesetz handle, habe der Gesetzgeber das Recht auf Auskunft aus dem Melderegister limitiert.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, ob einem Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 1 MeldeG das Recht auf Meldeauskunft zustehe.

Begründend bringt die Revision im Wesentlichen vor, der Begriff des Hauseigentümers sei dem bürgerlichen Recht unbekannt, auch dem Mietrecht sei eine Unterscheidung zwischen Hauseigentümer und Wohnungseigentümer nicht zu entnehmen. Das Argument, der Wohnungseigentümer könne sich jederzeit Zutritt zu den von ihm vermieteten Wohnungen verschaffen, sei lebensfremd. § 20 MeldeG wolle den Wohnungseigentümer nicht vom Recht auf Meldeauskunft ausschließen. Auch aus verfassungsrechtlichen Überlegungen sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Ungleichbehandlung nicht anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte Alternative, für die Meldeauskunft einen Mehrheitsbeschluss aller Wohnungseigentümer einzuholen, sei verfehlt, da es sich bei der Vermietung durch den einzelnen Wohnungseigentümer nicht um eine Verwaltungsangelegenheit der Eigentumsgemeinschaft handle.

4. Das Verwaltungsgericht legte die außerordentliche Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vor.

5. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie vorbrachte, es wäre zweifelsohne von Vorteil, wenn auch Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Meldeauskunft hätten. Seitens der belangten Behörde sei bereits mehrfach beim Bundesministerium für Inneres (BMI) eine entsprechende Gesetzesänderung angeregt worden. Nach derzeitiger Rechtslage schließe der Wortlaut des § 20 MeldeG jedoch den Wohnungseigentümer aus. Die Materialien zeigten, dass diese Ungleichbehandlung bewusst geschehen sei. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Alternative der Einholung eines Mehrheitsbeschlusses sei im Erlass des BMI vom genannt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorliegend geht es um die in der hg. Rechtsprechung noch nicht behandelte Frage, ob einem Wohnungseigentümer im Sinne des § 2 Abs. 5 WEG 2002 das Recht auf Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 MeldeG zusteht.

Die Revision ist zulässig und erweist sich als berechtigt:

2. Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des MeldeG, insbesondere dessen § 20 Abs. 1 MeldeG lauten:

" Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.

...

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. ...

(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), dem Gästeblatt (§ 10) oder der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften.

...

Besondere Pflichten des Unterkunftgebers

§ 8. (1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

...

Sonstige Übermittlungen

§ 20. (1) Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre


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1.
die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
2.
die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.
Die Auskunft ist mit dem Satz: "Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner" einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur benützen, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.
..."
Das WEG 2002 lautet auszugsweise:
"
Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.

...

(5) Wohnungseigentümer ist ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 und 2 umschriebenen Umfang.

...

Wirkung der Wohnungseigentumsbegründung auf ein bestehendes

Mietverhältnis

§ 4. (1) Mit der Begründung von Wohnungseigentum an einem vermieteten wohnungseigentumstauglichen Objekt geht die Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über, dem das Wohnungseigentum an diesem Objekt zukommt.

...

Erwerb des Wohnungseigentums

§ 5. ...

(3) Das Wohnungseigentum wird durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen; bei einer Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der Partner am Mindestanteil (§ 13 Abs. 2) zu verbinden. Wird auf einer Liegenschaft das Wohnungseigentum einverleibt, so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts das Wort 'Wohnungseigentum' einzutragen.

...

Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts

§ 16. (1) Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt dem Wohnungseigentümer zu.

(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt; dabei gilt Folgendes:

1. Die Änderung darf weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben.

...

Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft

§ 18. (1) Die Eigentümergemeinschaft kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden."

3. Das Ziel der in § 20 Abs. 1 MeldeG geregelten Meldeauskunft wird durch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage verdeutlicht (RV 279 BlgNR XVIII. GP, 22f;

Hervorhebungen im Original):

"Immer wieder wurde es als Mangel empfunden, daß nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972 die Erteilung einer Auskunft an den Eigentümer eines Hauses darüber, wer in seinem Objekt gemeldet sei, nicht zulässig war. Die Übermittlung von Meldedaten an Private erschien durch die §§ 12 Abs. 1 und 13 abschließend geregelt. Es wurde in diesem Zusammenhang argumentiert, daß insbesondere seit dem Wegfall der Verpflichtung des Unterkunftgebers, den Meldezettel zu unterschreiben, der Unterkunftnehmer ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Meldedaten gegenüber dem Unterkunftgeber und damit auch gegenüber dem Hauseigentümer habe.

Nunmehr wird die Verpflichtung zur Beibringung der Unterschrift des Unterkunftgebers wieder eingeführt und diesem außerdem unter Strafsanktion aufgetragen, Gründe der Meldebehörde mitzuteilen, die ihn annehmen lassen, jemand, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, habe die ihn treffende Meldepflicht nicht erfüllt. Außerdem soll der bestehende Zustand, wonach der Hauseigentümer zur Durchsetzung seines Rechtes gegen Hausbewohner (zB Verbot der Untervermietung) ein Prozeßrisiko auf sich nehmen muß, beseitigt werden. Der Entwurf schlägt daher vor, dem Eigentümer auf Antrag die Grunddaten der in dem Haus, in einer Stiege·oder in einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, daß sie also auf Grund eines Antrages ohne erhebliche Sucharbeit die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dies wird stets dann der Fall sein, wenn die Meldebehörde das Melderegister automationsunterstützt führt oder wenn sie neben dem alphabetischen Melderegister auch noch einen Häuserkataster hat. Der Entwurf nimmt bewußt davon Abstand, die Behörden generell zur Erfüllung dieser Voraussetzung zu verpflichten, da dies in größeren Gemeinden, in denen die Meldebehörden derzeit weder automationsunterstützte Datenverarbeitung einsetzen noch über einen Häuserkataster verfügen, zu einem nicht bewältigbaren Arbeitsaufwand führen würde. Langt demnach ein solcher Antrag bei einer Behörde ein, die nicht über die notwendige Voraussetzung zur Auskunftserteilung verfügt, so hat sie ihn mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Hinsichtlich des Meldedatums „Adresse" wird es bei der Auskunft genügen, - falls vorhanden - die Stiege, jedenfalls aber die Wohnungsnummer anzuführen. Eine Mitteilung der gesamten Adresse erübrigt sich im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage.

Entsprechend dem das österreichische Datenschutzrecht beherrschenden Grundsatz, wonach personenbezogene Daten nur für jenen Zweck Verwendung finden sollen, den das Gesetz vorsieht, wurde die Verwendungsbeschränkung des letzten Satzes gestaltet:

Der Hauseigentümer soll die ihm übermittelten Daten nur zur Erfüllung der ihm durch das Meldegesetz auferlegten Pflichten oder zur Geltendmachung von Rechten gegen Hausbewohner benützen dürfen. Verletzt er diese Einschränkung, so kann der Betroffene allenfalls Schadenersatz, jedenfalls aber den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des § 28 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes geltend machen."

Diesen Erläuterungen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber des MeldeG das Recht des "Hauseigentümers" auf Meldeauskunft unter anderem mit dem Ziel einführte, diesem die Geltendmachung von Rechten gegen Hausbewohner zu erleichtern. Mit der neu eingeführten Meldeauskunft sollte Abhilfe gegen den Umstand geschaffen werden, dass der "Hauseigentümer" zur Durchsetzung seines Rechtes gegen Hausbewohner ein Prozeßrisiko auf sich nehmen müsse. Dabei geht es um rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung (vgl. so auch den Ausschussbericht). In der Regierungsvorlage wird ausdrücklich als durchzusetzendes Recht das Verbot der Untervermietung genannt und damit die Stellung eines "Hauseigentümers" als Vermieter angesprochen.

Dieses Ziel hat seinen Niederschlag im Wortlaut des § 20 Abs. 1 MeldeG gefunden: So hat der Antragsteller um Meldeauskunft im Falle einer Auskunftssperre der Meldebehörde nachzuweisen, dass er mit der Auskunft "eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann" (Z 2). Dabei ist hervorzuheben, dass der Wortlaut alleine auf die Wohnung abstellt, was damit korrespondiert, dass die Meldeauskunft "Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister" umfassen kann (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Im letzten Satz des § 20 Abs. 1 MeldeG ist normiert, dass die bekannt gegebenen Meldedaten vom Antragsteller nur benützt werden dürfen, "um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen".

4. Wie sich aus den oben angeführten Bestimmungen des WEG 2002 ergibt, umfasst das Recht des Wohnungseigentümers auf Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes auch die Vermietung desselben. Lediglich gewisse Widmungsänderungen bei einer solchen Vermietung bedürfen der Zustimmung der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft (vgl. § 16 WEG 2002 und etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom , 5 Ob 59/14h, mwN). Nur die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, kommt der Eigentümergemeinschaft zu (vgl. etwa das , mwN; vgl. zur dementsprechenden Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0065).

Dem Wohnungseigentümer kommt daher als Vermieter einer Wohnung jene Stellung zu, welche die Regelung des § 20 Abs. 1 MeldeG mit ihrer oben dargestellten Zielsetzung vor Augen hatte.

5. Vom Wortlaut des § 20 Abs. 1 MeldeG wird der Wohnungseigentümer auch nicht ausgeschlossen:

Das Recht auf Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 MeldeG steht dem "Eigentümer eines Hauses" bzw. dem "Hauseigentümer" zu.

Das MeldeG bestimmt in seinem § 1 (Begriffsbestimmungen) die Begriffe der Unterkunft (Abs. 1) und des Unterkunftgebers (Abs. 2). Der Begriff des "Hauseigentümers" ist im MeldeG jedoch nicht definiert.

Wenn das Verwaltungsgericht damit argumentiert, dieser Begriff sei eindeutig, so ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0166, mwN).

Das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft ergibt sich aus der Eintragung im Grundbuch, sofern nicht der Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB,§ 4 GBG) durchbrochen ist. Gemäß § 297 ABGB gehören zu einer Liegenschaft grundsätzlich auch die darauf errichteten Bauwerke (Grundsatz "superficies solo cedit"), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) vorsieht (vgl. das zitierte Erkenntnis vom zum Begriff des Eigentümers der baulichen Anlage nach Oö. BauO, mit Verweis auf OGH RIS-Justiz RS0009887). In diesem Sinne bringt der Revisionswerber zutreffend vor, dem Zivilrecht sei der Begriff des Eigentümers eines Hauses an sich fremd, kann dem Gesetzgeber des MeldeG doch nicht unterstellt werden, er habe mit diesem Begriff alleine den Eigentümer eines Superädifikates erfassen wollen.

Vielmehr umschreibt das Gesetze mit den Begriffen "Eigentümer des Hauses" bzw. "Hauseigentümer" den Regelfall, in dem ein "Haus" und damit nach dem Obgesagten die Liegenschaft samt einem darauf befindlichen Haus im Eigentum einer Person, eben des "Eigentümer des Hauses" bzw. "Hauseigentümer" steht. Schon der Fall, dass ein Haus bzw. die Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen (also Miteigentümer) steht (vgl. zum Stockwerkseigentum etwa den , mwN), wird in § 20 Abs. 1 MeldeG nicht ausdrücklich angeführt. Ebenso wird der Fall, dass in einem Haus Wohnungseigentumsobjekte bestehen, an denen Wohnungseigentum begründet und einverleibt wurde, in § 20 Abs. 1 MeldeG nicht genannt. Vielmehr zeigen die in § 20 Abs. 1 MeldeG erfassten Fälle (Auskunft über alle "in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen"), dass das Gesetz die unterschiedlichsten Konstellationen erfassen will.

Auch die Voraussetzung für eine Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 MeldeG, wonach der Antragsteller das Eigentum nachzuweisen hat, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, da Wohnungseigentum im Grundbuch einverleibt, damit ersichtlich und in gleicher Weise wie Liegenschaftseigentum durch Grundbuchsauszug nachzuweisen ist (§ 5 Abs. 3 WEG 2002).

6. Das Verwaltungsgericht führt für seine Auffassung den Ausschussbericht (AB 329 BlgNR GP XVIII, 2) zu § 20 Abs. 1 MeldeG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 9/1992) ins Treffen. Dort heißt es:

" Zu § 20 Abs. 1 und 4:

Das Recht des Hauseigentümers Namen und Adressen aller angemeldeten Menschen zu erfahren, soll nicht automatisch Auskunftssperren durchbrechen. Dementsprechend waren eine sinngemäße Anwendung des § 18 Abs. 5 und eine Standardauskunft vorzusehen. Eine Auskunftspflicht trotz bestehender Auskunftssperre soll nur dann bestehen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er - im Rahmen des letzten Satzes des § 19 Abs. 1 - eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen oder eine solche im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.

...

Ferner wurden im Ausschuss mehrheitlich folgende

Feststellungen getroffen:

...

Zu § 20 Abs. 1:

Die Ungleichbehandlung von Unterkunftgebern, die nicht Hauseigentümer sind (etwa Wohnungseigentümer), hat ihren Grund darin, daß diese regelmäßig Zutritt zu den ihrer Ingerenz unterliegenden Räumen (zB einer Wohnung) haben und sich somit persönlich von der Identität der dort Wohnenden überzeugen können. Es ist daher - anders als beim Hauseigentümer - nicht davon auszugehen, daß Menschen, für die eine Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 2 besteht oder gegen die Rechte geltend gemacht werden sollen, dem Wohnungseigentümer nicht namentlich bekannt sind."

Zunächst ist zu dieser Ausschussfeststellung zu bemerken, dass es nach dem Ziel der in § 20 Abs. 1 MeldeG getroffenen Regelung nicht darum geht, sich "von der Identität der dort" (in einer Wohnung) "Wohnenden" zu überzeugen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung geht es vielmehr darum, "Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister" zu erfahren, weil der Antragsteller (einer Meldeauskunft nach § 20 MeldeG) "mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann" (wie der Ausschussbericht zunächst zu § 20 Abs. 1 MeldeG ausführt). Warum ein Wohnungseigentümer im Gegensatz zum Eigentümer der Liegenschaft mehr Ingerenz und mehr Zutritt zur Wohnung haben sollte, wird in der Ausschussfeststellung nicht näher erläutert. Vielmehr wird dieser Umstand auf einen Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet, in der gleichen Weise zutreffen, ohne dass dieser nach der Ausschussfeststellung vom Recht auf Meldeauskunft ausgeschlossen wäre.

Folgte man der Auslegung der Ausschussfeststellung so würde dies bedeuten, dass sämtliche Wohnungseigentümer von der Meldeauskunft nach § 20 Abs. 1 MeldeG ausgeschlossen würden, selbst in Fällen in denen die Liegenschaft samt darauf befindlichem Haus zur Gänze im Wohnungseigentum stünde. Die vom Verwaltungsgericht behauptete Alternative, im Wege der Eigentümergemeinschaft nach WEG die Meldeauskunft zu erhalten, kann schon deshalb keine Abhilfe schaffen, da - nach dem Obgesagten - der Eigentümergemeinschaft nur die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, zukommt (vgl. nochmals etwa das Erkenntnis des , mwN). In solchen Fällen würde es schlichtweg keine Meldeauskunft geben.

Die nach dieser Lesart des Ausschussberichtes erzielte Ungleichbehandlung zwischen Allein- und (schlichten) Miteigentümern einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet, und Wohnungseigentümern ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes daher mit den Argumenten der Ausschussfeststellung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sprechen ausgehend von dem aus der Regelung selbst als auch aus der Regierungsvorlage zu dieser Regelung entnehmbaren Ziel des § 20 Abs. 1 MeldeG - wie vom Revisionswerber vorgebracht - verfassungsrechtliche Überlegungen dafür, dieser Regelung im Lichte des Gleichheitssatzes keine unsachliche Ungleichbehandlung der oben angeführten Konstellationen zu unterstellen. Eine solche Auslegung entspricht dem Gebot verfassungskonformer Auslegung (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom , VfSlg. 17.960, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/03/0189 bis 0192, mwN). Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass eine verfassungskonforme Auslegung immer dann geboten ist, wenn eine andere Interpretation zur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen würde. Ist eine verfassungskonforme Interpretation möglich, ist diese selbst dann vorzunehmen, wenn in den Materialien zur Gesetzeswerdung entgegenstehende Aussagen enthalten sind (vgl. das Erkenntnis des VfSlg. 18.910, mwN). Im Übrigen hat der VfGH zur vorliegenden Problematik im Beschluss vom , B 620/2013-7, mit dem er die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/01/0004), ausgesprochen, die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen und dies gelte auch für die behaupteterweise verfassungswidrige Auslegung des § 20 Abs. 1 MeldeG.

7. Zusammenfassend kommt der Verwaltungsgerichtshof daher aus obigen Erwägungen zur Auffassung, dass vom Begriff des "Hauseigentümers" nach § 20 Abs. 1 MeldeG auch der Wohnungseigentümer im Sinne des § 2 Abs. 5 WEG 2002 erfasst wird und auch diesem das Recht auf Meldeauskunft nach dieser Bestimmung betreffend die in seinem Wohnungseigentum (§ 2 Abs. 1 WEG) stehende Wohnung zusteht.

8. Da das Verwaltungsgericht entgegen dieser Rechtslage den Antrag des Revisionswerbers auf Meldeauskunft zurückgewiesen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieses war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am