VwGH vom 19.12.1966, 2171/65

VwGH vom 19.12.1966, 2171/65

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Kaupp, Dr. Raschauer und Dr. Frühwald als Richter, im Beisein des Schriftführers, Finanzkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde des LF in W, vertreten durch DDr. Gottfried Haffner, Rechtsanwalt in Ybbs a. d. Donau, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VIII-1285/6/65, betreffend die Gebühr von einer Zession, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Vertreter des Beschwerdeführers übermittelte dem Finanzamte für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom die Durchschrift eines Schreibens vom gleichen Tage, mit welchem die Firma P. & Co. in St. Pölten von der Abtretung einer Forderung des Tankstellenwärters H. an den Beschwerdeführer verständigt wurde. Aus der Durchschrift dieses Schreibens geht hervor, dass der Tankstellenwärter H. seine Ansprüche an die Firma P. & Co. bis zur Höhe von monatlich S 6.000,-- an den Beschwerdeführer zur Deckung seiner Verbindlichkeiten von S 220.000,-- und S 130.000,-- zuzüglich rückständiger und weiterlaufender Zinsen und Nebengebühren zahlungshalber abgetreten hat. Das Finanzamt schrieb auf Grund dieser Anzeige dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom eine Gebühr gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957 (BGBl. Nr. 267/1957, GebG.) vor und berechnete die Bemessungsgrundlage aus den angegebenen S 220.000,-- und S 130.000,-- unter Zuschlag von Zinsen und Nebengebühren von S 35.000,--.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der von der belangten Behörde nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung und weiteren Erhebungen mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheide teilweise Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass die Gebühr nunmehr von einem Betrage von S 92.950,-- mit 2 %, d.s. S 1.859,--, berechnet wurde. In den Entscheidungsgründen führte sie im wesentlichen aus, dass für die gebührenrechtliche Beurteilung gemäß § 17 Abs. 1 GebG der Urkundeninhalt maßgebend sei. Das Schreiben des Tankstellenwärters H. an die Firma P. & Co. vom beurkunde eindeutig eine Schuldabtretung zahlungshalber, sodass ein Gegenbeweis gemäß § 17 Abs. 2 GebG nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer wende in der Berufung ein, dass es sich um eine bedingte Abtretung handle und dass die Gebühr jeweils nur vom tatsächlichen Umfange der abgetretenen Forderung vorgeschrieben werden könne. Die Abtretung selbst sei unbedingt vereinbart worden. Fraglich sei nur, wann und welche Beträge monatlich aus der abgetretenen Forderung eingehen. Dieser Umstand sei aber gebührenrechtlich ohne Bedeutung, da einerseits nicht die abgetretene Forderung die Bemessungsgrundlage bilde, anderseits gemäß § 26 GebG bedingte Leistungen als unbedingte Leistungen zu behandeln seien. Außerdem sei für die Gebührenpflicht nicht erforderlich, dass im Zeitpunkte der Abtretung der Anspruch schon feststeht, da Gegenstand einer Abtretung auch zukünftige und bedingte Forderungen sein könnten. Weiter betreffe "die Abdeckung der Forderung des Zessionars gegen den Zedenten durch die Eingänge aus der abgetretenen Forderung des Zedenten die Ausführung der Zession." Das Unterbleiben der Ausführung eines Rechtsgeschäftes hebe gemäß § 17 Abs. 5 GebG die entstandene Gebührenschuld nicht auf. Sie beurkundet, dass die abgetretene Forderung auch zur Deckung "der rückständigen und weiterlaufenden Zinsen und Nebengebühren" dient, dann bildeten diese Zinsen und Nebengebühren nach den vorstehenden Ausführungen auch dann die Bemessungsgrundlage, wenn solche tatsächlich nicht gezahlt worden sind. Das Finanzamt habe die Zinsen und Nebengebühren mit 10 % der Zessionsvaluta geschätzt. Gegen diese Schätzung habe der Beschwerdeführer auch im Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion nichts vorgebracht und eine entsprechende, von seinem Wohnsitzfinanzamte gestellte Frage selbst nicht beantwortet.

Sei eine Abtretung beurkundet, dann könne nicht nachher eingewendet werden, dass der Beschwerdeführer nicht der Übernehmer der Forderung, sondern von deren Gläubiger nur beauftragt worden sei, Verbindlichkeiten zu berichtigen, was in diesem Falle nur besagen könne, dass der Beschwerdeführer lediglich als Vermögensverwalter oder Treuhänder auftrete, weil sonst kein Grund zu ersehen wäre, warum der Tankstellenwärter H. die ihm von der Firma in St. Pölten zukommenden Beträge nicht selbst behebe und zur Schuldenzahlung verwende, sondern an den Beschwerdeführer auszahlen lasse. Sei eine Abtretung beurkundet worden, dann gelte der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vertragsinhalt. Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 33 TP. 21 GebG bilde die vom Übernehmer dem Überträger für die Überlassung der Forderung gewährte Gegenleistung. Bei einer Abtretung zahlungshalber sei "der Teil der Forderung des Zessionars, der durch den Eingang der abgetretenen Forderung erlöschen soll, das gebührenrechtliche Entgelt für die Zession".

Über die gegen diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 33 TP 21 GebG 1957 sind Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten einer Gebühr unterworfen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr wird durch die Errichtung einer Urkunde ausgelöst. Dass nur solche Urkunden die Gebührenpflicht auslösen, die gleichzeitig mit dem Abschlusse des Rechtsgeschäftes errichtet werden, besagt das Gesetz nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, lösen nicht bloß rechtserzeugende, sondern auch rechtsbezeugende Urkunden die Gebührenpflicht aus - allerdings immer unter der Voraussetzung, dass tatsächlich das Rechtsgeschäft, über das die Urkunde errichtet wird, zustandegekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom Slg. Nr. 874(F). Dass eine gebührenpflichtige Abtretung einer Schuldforderung auf Grund der Erklärung des Tankstellenwärters H. vom stattgefunden hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft er vielmehr einerseits die Höhe der festgesetzten Gebühr, wobei er darauf hinweist, dass nur eine Abtretung zum Inkasso vorliege, andererseits wendet er ein, dass die Urkunde von ihm nicht unterschrieben und ihm auch nicht ausgehändigt worden sei.

Der Beschwerdeführer übersieht hier, dass in der Zessionsmitteilung des Tankstellenwärters H. an die Firma P. & Co. in St. Pölten eindeutig eine Forderungsabtretung zahlungshalber beurkundet und auch der Zweck der Abtretung deutlich dargelegt wurde. Es kann daher, da gemäß § 17 Abs. 1 GebG 1957 für die Festsetzung der Gebühr der Urkundeninhalt maßgeblich und ein Gegenbeweis gemäß § 17 Abs. 2 GebG 1957 nur zulässig ist, wenn aus der Urkunde die Art der Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, im vorliegenden Falle nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass nur eine Abtretung zum Inkasso vorliege. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, und um ein solches handelt es sich bei der Abtretung einer Forderung, genügt es gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GebG 1957 auch, wenn die von einem Vertragsteil unterzeichnete Urkunde einem Dritten ausgehändigt wird. Im vorliegenden Fall ist die Urkunde vom Überträger, dem Tankstellenwärter H., am unbestrittenermaßen dem abgetretenen Schuldner, der Firma P. & Co. in St. Pölten, ausgehändigt worden. § 33 TP 21 GebG 1957 unterscheidet nun zwischen unentgeltlichen (Z. 1) und entgeltlichen Zessionen oder Abtretungen, bei den entgeltlichen wieder zwischen solchen, die an Kreditunternehmungen zur Sicherung von Darlehen oder Krediten im Zusammenhange mit öffentlichen Aufträgen bewirkt werden (Z. 2), und allen übrigen Zessionen oder Abtretungen (Z. 3). Für die unter Z. 3 dieser Gesetzesstelle fallenden Zessionen oder Abtretungen - um eine solche handelt es sich hier - ist die Gebühr mit 2 v. H. nach dem Werte des Entgeltes festzusetzen. Als Entgelt für eine Zession oder Abtretung ist jener Wert anzusehen, den der Überträger vom Übernehmer (oder von einem Dritten für den Übernehmer) für die abgetretene Forderung erhält bzw. erhalten soll. Dieses Entgelt wird im rechtlichen Verkehr auch als Zessionsvaluta bezeichnet. Im vorliegenden Fall ist somit die Forderung des Beschwerdeführers gegen den Tankstellenwärter H., die durch die Abtretung beglichen werden soll, und nicht der Wert der abgetretenen Forderung das gebührenpflichtige Entgelt. Die entsprechenden Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere, und es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in dem angefochtenen Bescheid auf Grund der Urkunde und der von ihr gepflogenen Ermittlungen eine Bemessungsgrundlage von S 92.950,-- errechnet, und dem Verfahren zu Grunde gelegt hat.

Da der Verwaltungsgerichthof auch keine Verfahrensmängel feststellen konnte, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war die Beschwerde unbegründet und musste gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf § 47 und § 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B. der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am