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VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188

VwGH vom 17.10.2012, 2009/08/0188

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen den Teilbescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-329455/0002-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M B in G, 2. C L in G, 3. S F in G, 4. H G in G, 5. S

H in G, 6. R S in L, 7. U K in G, 8. U M in M, 9. M in G, 10. M P in S 11. F P in K, 12. S P in R, 13. B P in G, 14. M S in G,


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15.
H S in M, 16. C Sch in G, 17. H S in W, 18. G S in G,
19.
Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, 20. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 21. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt ein Sanatorium für Geburtshilfe und Frauenheilkunde als "Belegspital".

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde festgestellt, dass die im Anhang I (Ärzte) und im Anhang III ("OP-Schwestern") des Bescheides genannten Personen während der in den Anhängen näher genannten Zeiträume (von Jänner 2000 bis Dezember 2004) aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen seien (Spruchpunkt I). Weiter stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass die im Anhang II (Ärzte) und im Anhang IV ("OP-Schwestern") des Bescheides genannten Personen während der in den Anhängen genannten Zeiträume (von Jänner 2000 bis Dezember 2004) aufgrund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG unterlegen seien (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, für die in den Anhängen I bis IV genannten Personen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge bzw. Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 339.619,80 nachzuentrichten.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Einspruch.

Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann der Steiermark dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse keine Folge und setzte das Einspruchsverfahren gegen Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 38 AVG bis zur Rechtskraft der Spruchpunkte I und II aus.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem hier angefochtenen Teilbescheid der belangten Behörde wurde der Berufung betreffend Ärzte keine Folge gegeben; mit einem weiteren Teilbescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung betreffend "OP-Schwestern" keine Folge gegeben (vgl. hiezu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/08/0194).

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, mit den in der Anlage des angefochtenen Bescheides genannten Ärztinnen (den Erst- bis Achtzehntmitbeteiligten sowie einer mittlerweile verstorbenen Ärztin) sei ein Konsulentenvertrag geschlossen worden. In diesem sei der Aufgabenbereich der "Hausärztinnen" gattungsmäßig umschrieben worden. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit eingegangen worden; der Vertrag sehe eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vor. Schon aufgrund dieses Vertragstextes sei das Vorliegen eines Werkvertrages auszuschließen; die genannten Personen hätten sich gegenüber der beschwerdeführenden Partei zu Dienstleistungen verpflichtet.

Der Vertrag sehe Diensteinheiten von 12 Stunden vor; die Diensteinheiten würden laut Vertrag mit der ärztlichen Leitung abgestimmt. Im Vertrag werde weiter festgehalten, dass der Hausarzt bei der Wahl seiner Diensteinteilung insoweit frei sei, als er bei den gemeinsamen Dienstbesprechungen seine Wahl zum Ausdruck bringen solle.

Die Anstaltsordnung lege das Dienstorganisationsschema (Tagdienste ab 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr, ab 13.30 Uhr bis 19.30 Uhr, Nachtdienste ab 19.30 Uhr bis 7.30 Uhr), Dienstpläne, Urlaube sowie Rufbereitschaft fest und bestimme, dass Urlaube rechtzeitig bekannt zu geben seien und von der Geschäftsführung und dem Chefarzt genehmigt werden müssten.

Laut "Arbeitsplatzbeschreibung Hausarzt" sei der Arbeitstag wie folgt strukturiert: 7.30 Uhr Dienstübergabe, Aufnahme der Zugänge, Labor, "Infusions-i.v.i.m. Therapie", "CTG Ko", Vormittagsvisite; 13.30 Uhr Dienstübergabe, Zwischenvisite bei Frischoperierten, Patientinnen mit Überwachung (Gestose, vorzeitige Wehen, postoperativ), OP-Plan für den folgenden Tag erstellen, Nachmittagsvisite, 19.30 Uhr Dienstübergabe, Aufnahme der Zugänge für den folgenden Tag, "i.v. Therapien", Zugänge in der Nacht müssten dem Hausarzt gemeldet werden und vom Hausarzt unmittelbar aufgesucht werden. Aufnahme und je nach Situation Kontaktaufnahme mit dem Belegarzt oder Betreuung bis zum Eintreffen der Hebamme. 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Anwesenheit des Hausarztes bei der Schwestern-Dienstübergabe im Beisein der "Beidienste".

In der Anstaltsordnung werde ausgeführt, dass Dienstpläne von der Pflegedirektorin im Einverständnis mit der ärztlichen Leitung für einen Monat im Voraus erstellt würden. Die ausgehängten Dienstpläne könnten binnen Wochenfrist mit entsprechender Argumentation beeinsprucht werden. Ob den vorgebrachten Änderungswünschen stattgegeben werden könne, hänge von der Personal- und Betriebssituation ab; die Entscheidung obliege in letzter Instanz der Geschäftsführung. Nach dieser Frist seien die abgezeichneten Pläne für alle Bediensteten bindend. Später erfolgte Änderungen müssten vorher durch den ärztlichen Leiter bewilligt werden.

Die im Verfahren vernommenen Ärztinnen hätten übereinstimmend angegeben, es hätten monatlich oder zweimonatlich Dienstbesprechungen stattgefunden, zu denen die Ärztinnen ihre zeitlichen Möglichkeiten hätten bekannt geben können. Auf Basis dieser Dienstbesprechung habe eine im Sanatorium angestellte Ärztin (Frau Dr. U) einen Dienstplan erstellt, der sodann verbindlich gewesen sei. Während der Dienstzeit habe man das Sanatorium nicht verlassen dürfen. Eine Ärztin habe überdies angegeben, sie habe anfangs weniger Dienste übernehmen wollen, aufgrund des Personalmangels habe sie aber mehr Dienste übernehmen müssen.

Daraus sei abzuleiten, dass die Ärztinnen anlässlich der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen die Möglichkeit gehabt hätten, ihre zeitliche Verfügbarkeit für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitraum (ein oder zwei Monate) bekannt zu geben. Der Dienstplan sei auf Basis dieser Dienstbesprechungen erstellt worden und sei sodann verbindlich gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die genannten Personen in regelmäßigen Abständen für einen bestimmten im Dienstplan festgehaltenen Zeitraum dazu verpflichtet gewesen seien, ihre Arbeitskraft gemäß dem Dienstplan zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin selbst bestätige in der Berufung, dass es den Konsularärztinnen zwar frei gestanden sei, sich überhaupt für einen Dienst eintragen zu lassen, dass jedoch dann, wenn sie sich eingetragen hätten, von ihnen verlangt worden sei, die Dienste auch anzutreten, für die sie zugesagt hätten. Der Anstaltsordnung sei auch zu entnehmen, dass die Tätigkeit im Rahmen von Tag- und Nachtdiensten zu erfolgen gehabt habe. Darin zeige sich, dass die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation ein Tätigwerden der Ärztinnen nach einem im Voraus zu fixierenden Dienstplan und im Rahmen von Tages- und Nachtdiensten erfordert habe.

Daraus ergebe sich, dass die genannten Personen jeweils ab Einteilung durch den Dienstplan - und diese sei während der zu beurteilenden Zeiträume laufend erfolgt - an die Vorgaben des Dienstgebers betreffend Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden gewesen seien.

Zur Frage, ob die Ärztinnen unabhängig von den anlässlich einer Dienstbesprechung eingegangenen Arbeitszeitvereinbarungen verpflichtet gewesen seien, ihre Arbeitskraft in einem bestimmten monatlichen oder wöchentlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen, sei auszuführen, dass weder der Vertrag noch die Anstaltsordnung ein bestimmtes wöchentliches oder monatliches Beschäftigungsausmaß vorsehe. Eine rechtliche Verpflichtung der Ärztinnen, der beschwerdeführenden Partei in einem bestimmten gleichbleibenden zeitlichen Ausmaß zur Verfügung zu stehen, könne weder aus dem Vertrag noch aus der genannten Anstaltsordnung abgeleitet werden. Allerdings sehe die Anstaltsordnung vor, dass der ärztliche Leiter und die Geschäftsführung anlässlich der Erstellung eines Dienstplanes im Konfliktfall über die Festlegung des Dienstplanes und damit einseitig über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit der Ärztinnen entscheiden könnten. Damit übereinstimmend habe auch eine Ärztin sinngemäß angegeben, dass es bei Personalmangel dazu habe kommen können, dass die Ärztinnen mehr Dienste übernommen hätten, als sie gewollt hätten. Die Beschwerdeführerin bringe dazu vor, durch einzelne angestellte Hausärztinnen habe man für eine "Grundabdeckung" gesorgt.

Unter Berücksichtigung der objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation müsse abgeleitet werden, dass bei Personalmangel (etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall der angestellten Ärztinnen) ein Führungsinstrument notwendig gewesen sei, mit dem bei Bedarf die Arbeitszeit jeder unter Vertrag stehenden Ärztin in Anspruch habe genommen werden können. Daraus ergebe sich, dass die Dienstpläne nicht immer das Ergebnis freiwilliger Absprachen der Ärztinnen untereinander gewesen seien, sondern bei Personalmangel unter Umständen auch das Ergebnis einer Anordnung der Vorgesetzten.

Für das zu untersuchende Beschäftigungselement der Arbeitszeit und des Arbeitsortes ergebe sich daraus insgesamt, dass die genannten Personen anlässlich der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen bzw. in der unmittelbar darauf folgenden Woche mit der beschwerdeführenden Partei Vereinbarungen über Ausmaß und Lage ihrer Arbeitszeit für den im Dienstplan festgelegten Zeitraum getroffen hätten bzw. Dienste hätten angeordnet bekommen. Die genannten Personen hätten während der festgestellten Zeiträume tatsächlich Dienste verrichtet. Es sei davon auszugehen, dass sie sich zu diesen Diensten auf Basis der Dienstbesprechungen bzw. Kontaktaufnahme mit der Leitung verpflichtet hätten bzw. dazu verpflichtet worden seien. Die Beschäftigungsmerkmale einer vom Dienstgeber vorgegebenen fixen Arbeitszeit und eines vom Dienstgeber vorgegebenen Arbeitsortes seien somit erfüllt.

Der Aufgabenbereich der Hausärztinnen umfasse die Durchführung der Weisungen der Geschäftsführung. Gleichzeitig sei festgeschrieben worden, dass die Hausärzte in ärztlichen Belangen weisungsfrei seien. Laut Arbeitsplatzbeschreibung-Hausarzt sei der Dienst nach einer im Detail vorgegebenen Struktur zu absolvieren. Die Arbeitsplatzbeschreibung lege weiter fest, dass der Hausarzt außer ärztlichen Tätigkeiten auch organisatorische Funktionen als oberste Instanz gegenüber dem Personal zu erfüllen habe.

Die Anstaltsordnung lege fest, dass die Funktionen und Pflichten der Bediensteten in einer Anstalts-Hausordnung festgehalten würden, die bei Bedarf durch Dienstanweisungen, die in der Folge in die Anstalts-Hausordnung aufgenommen würden, an neue Anforderungen angepasst werden sollten. Den einzelnen Arbeitsbereichen seien Dienstaufsichten zugeordnet, deren Anordnungen zu befolgen seien. Auch der hausärztliche Dienst habe entsprechende Aufsichtspflichten wahrzunehmen. Die Anstaltsordnung lege das Dienstorganisationsschema (Tagdienste und Nachtdienste), Dienstpläne, Urlaube, Rufbereitschaft fest und verweise in Bezug auf allgemeine Hygiene auf begleitende hygienische Betriebskontrollen. Urlaube seien rechtzeitig bekannt zu geben und müssten von der Geschäftsführung und dem Chefarzt genehmigt werden. Ein Eintrag in den Urlaubskalender erfolge erst nach dieser Genehmigung. Laut Hausordnung sei dem Personal der Genuss alkoholischer Getränke während des Aufenthaltes im Sanatorium untersagt.

Die vernommenen Ärztinnen hätten übereinstimmend angegeben, dass die Arbeitsplatzbeschreibung-Hausarzt exakt einzuhalten gewesen sei. Sie hätten weiter angegeben, dass sie ein paar Tage eingeschult worden seien. Während des Dienstes sei es ihnen untersagt gewesen, das Sanatorium zu verlassen. Bei Dienstbeginn und Dienstende sei eine Dienstübergabe durchzuführen gewesen, bei der mit dem Vorgänger bzw. Nachfolger die einzelnen in Behandlung stehenden Patientinnen besprochen worden seien. Die Art der Therapie habe der Belegarzt bzw. der ärztliche Leiter vorgeschrieben.

Das Arbeitsverhalten der Hausärztinnen sei durch die Arbeitsplatzbeschreibung, die Anstaltsordnung und die Hausordnung im Detail vorausbestimmt worden. Die Hausärztinnen seien darüber hinaus der stillen Autorität der beschwerdeführenden Partei unterlegen. Durch ihre Einschulung und durch die Unterfertigung der "Arbeitsplatzbeschreibung-Hausarzt" hätten sie im Wesentlichen gewusst, was sie in welcher Reihenfolge zu tun gehabt hätten. Da die Ärztinnen im Sanatorium innerhalb einer festen Betriebsstätte beschäftigt gewesen seien, sei es der Dienstgeberseite jederzeit durch Einsatz eigener Mitarbeiter bei Bedarf möglich gewesen zu überprüfen, ob die Vorschriften über das Arbeitsverhalten (Nichtverlassen des Gebäudes, Einhaltung der Visiten zu den vorgeschriebenen Zeiten) eingehalten worden seien; bei Bedarf hätten sie in das Arbeitsverhalten der Ärztinnen und in den Arbeitsablauf eingreifen können. Die dadurch ermöglichten Weisungen und die Kontrolle seien nicht rein sachbezogen gewesen, sondern hätten das Arbeitsverhalten und den Arbeitsablauf zum Gegenstand gehabt. Der schriftliche Vertrag sei, insoweit er Weisungsfreiheit normiere, als Scheinvereinbarung zu beurteilen.

Ob es tatsächlich zu Verhaltensanweisungen und Ermahnungen wegen Unfreundlichkeit gekommen sei, müsse nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht mehr geprüft werden. Die vorhandenen Beweise würden ausreichen, um eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit im Sinne einer stillen Autorität der Dienstgeberin zu belegen.

Punkt 2 des Vertrages halte fest, dass sich der Konsulent in seiner Arbeitsleistung vertreten lassen könne. Punkt 4 des Vertrages regle eine die Hausärztinnen treffende Verschwiegenheitspflicht. Die vernommenen Ärztinnen hätten übereinstimmend angegeben, sie hätten einen eingeteilten Dienst mit einem anderen beim Sanatorium beschäftigten Hausarzt tauschen können. Die Vertretung durch einen fremden Arzt sei jedoch nicht gestattet gewesen. Im Falle von Krankheit habe man Frau Dr. U anrufen müssen, damit diese für Ersatz sorgen könne. Die Erlaubnis, sich von Kollegen vertreten zu lassen, erfülle nicht die Kriterien einer generellen Vertretungsbefugnis. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der ursprünglich beim Sanatorium eingerichtete "Pool" sei durch den persönlichen Wechsel und geänderte Interessenlage der Poolteilnehmer zu einer offenen Vertretung geworden, könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass immer dann, wenn Hausärztinnen dem Sanatorium fremde Vertreter namhaft gemacht hätten, diese ein Vertragsverhältnis zum Sanatorium hätten eingehen müssen. Diese Vorgangsweise belege nicht das Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis. Schon die vertragliche Vereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht schließe eine generelle Vertretungsbefugnis aus.

Die genannten Personen seien daher zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Der schriftliche Vertrag sei, insoweit er ein beliebiges Vertretungsrecht normiere, als Scheinvertrag zu werten.

Die Aussagen der vernommenen Ärztinnen zeigen weiter, dass eingetragene Dienste nicht jederzeit ohne weiteres durch Anruf bei der ärztlichen Leiterin abgesagt hätten werden können, sondern nur im Verhinderungsfall, etwa bei Krankheit. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, Ärzte hätten auch bereits eingetragene Dienste grundlos - und sanktionslos - wieder absagen können, erscheine angesichts der objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation des Sanatoriums nicht glaubwürdig: Es müsse davon ausgegangen werden, dass einmal festgelegte Dienstpläne für die eingetragenen Ärzte verbindlich gewesen seien und nicht ohne weiteres wieder abgesagt hätten werden können. Die genannten Personen hätten also nicht die Möglichkeit gehabt, einmal im Dienstplan festgelegte Dienste sanktionslos wieder abzulehnen.

Die genannten Personen hätten mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei gearbeitet; es liege wirtschaftliche Abhängigkeit vor.

Die vernommenen Hausärztinnen hätten übereinstimmend angegeben, dass sie anlässlich regelmäßig stattfindender Dienstbesprechungen die Möglichkeit gehabt hätten, bekannt zu geben, für welche konkreten Arbeitszeiten sie sich verfügbar hätten halten wollen. Dies sei bei der Diensteinteilung grundsätzlich berücksichtigt worden. Einmal festgesetzte Dienste seien verbindlich gewesen.

Daraus ergebe sich, dass die bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Ärzte die Möglichkeit gehabt hätten, anlässlich einer Dienstbesprechung die Lage und das Ausmaß ihrer Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum nach eigenem Ermessen höher oder auch niedriger festzulegen. Daraus ergebe sich, dass die Ärztinnen grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätten, die Tätigkeit zeitweise - bis zur nächsten Dienstbesprechung - zu unterbrechen oder nur geringfügig auszuüben. Wie sich aus den Anhängen zum angefochtenen Bescheid ergebe, hätten einzelne Hausärztinnen zeitweise von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ab Feststehen des Dienstplanes habe aber eine im Vorhinein für den ganzen Zeitraum des Dienstplanes festgelegte Arbeitsverpflichtung bestanden. Die genannten Personen seien im so festgelegten Zeitraum durchgehend beschäftigt gewesen. Die Ärztinnen hätten dann nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die eingetragenen Dienste sanktionslos abzulehnen. Es sei von einer im Zeitraum des erstellten Dienstplanes periodisch wiederkehrenden Leistungspflicht auszugehen.

Die im Anhang I des angefochtenen Bescheides genannten Personen seien während der dort genannten Zeiträume in einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß, die im Anhang II genannten Personen in einem unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Ausmaß beschäftigt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen auf Basis von Dienstplänen stattgefunden hätten, die wie oben dargelegt zustande gekommen seien. Im Ergebnis sei von einer durchgehenden Versicherungspflicht auszugehen.

Was die Verpflichtung der Ärztinnen betreffe, sich bei Personalmangel zu entsprechend mehr Diensten zu verpflichten, sei auszuführen, dass Vertrag und Anstaltsordnung kein bestimmtes wöchentliches oder monatliches Stundenausmaß festlegten. Eine rechtliche Verpflichtung, der beschwerdeführenden Partei in einem bestimmten, gleichbleibenden zeitlichen Ausmaß zur Verfügung zu stehen, könne weder aus dem Vertrag noch aus der Anstaltsordnung abgeleitet werden. Die Anstaltsordnung sehe allerdings vor, dass der ärztliche Leiter und die Geschäftsführung anlässlich der Erstellung eines Dienstplanes im Konfliktfall über die Festlegung des Dienstplanes und damit einseitig über Ausmaß und Lage der Arbeitszeit der Ärztinnen entscheiden könnten. Damit im Einklang stehe die Aussage der Ärztin Dr. P, sie hätte anfangs weniger Dienste übernehmen wollen, habe aber aufgrund des Personalmangels - wie alle anderen auch - mehr Dienste übernehmen müssen.

Die Beschwerdeführerin mache geltend, man habe durch einzelne angestellte Ärztinnen für eine Grundabdeckung gesorgt. Im Hinblick auf die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation sei aber bei Personalmangel ein Führungsinstrument notwendig gewesen, mit dem bei Bedarf die Arbeitszeit der unter Vertrag stehenden Ärztinnen hätte in Anspruch genommen werden können. Daraus ergebe sich, dass die Dienstpläne nicht immer das Ergebnis freiwilliger Absprachen der Ärztinnen untereinander, sondern bei Personalmangel unter Umständen auch das Ergebnis einer Anordnung der Vorgesetzten gewesen seien.

Ob dies mit dem Arbeitsrecht vereinbar sei, könne in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft werden.

Auf Basis der vorhandenen Beweismittel müsse von rechtsgültigen Vereinbarungen ausgegangen werden. Das führe dazu, dass die genannten Personen anlässlich der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen bzw. in der unmittelbar darauf folgenden Woche mit der beschwerdeführenden Partei Vereinbarungen über Ausmaß und Lage ihrer Arbeitszeit für den im Dienstplan festgelegten Zeitraum getroffen bzw. bei Personalmangel Dienste laut Dienstplan angeordnet bekommen hätten.

Die genannten Personen hätten während der festgestellten Zeiträume tatsächlich Dienste verrichtet. Es sei davon auszugehen, dass sie sich zu eben diesen Diensten auf Basis der Dienstbesprechungen bzw. Kontaktaufnahmen mit der Leitung verpflichtet hätten. Es habe daher während der in den Anhängen genannten Zeiträume durchgehend Versicherungspflicht bestanden.

Die von der beschwerdeführenden Partei geforderte Wiederholung aller bereits durchgeführten Vernehmungen sei nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergebe sich ausreichend klar aus den vorgelegten Dokumenten. Die vorliegenden Aussagen seien nachvollziehbar und lebensnahe. Sie stünden mit den klar hervorgekommenen objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation der beschwerdeführenden Partei im Einklang. Eine nochmalige Vernehmung würde den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis widersprechen.

Da unbestritten für alle in den Anhängen genannten Beschäftigten die gleichen vertraglichen und tatsächlichen Beschäftigungsbedingungen gegolten hätten, könne aus den vorliegenden Beweismitteln ohne weitere Ermittlungen auch auf die Versicherungspflicht jener Personen geschlossen werden, die nicht eigens vernommen worden seien.

Die genannten Personen seien im Rahmen der strittigen Tätigkeiten an Vorgaben des Dienstgebers über Arbeitszeit und Arbeitsort gebunden gewesen. Sie seien weisungsgebunden und kontrollunterworfen gewesen. Sie seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und hätten mit den Betriebsmitteln der beschwerdeführenden Partei gearbeitet.

Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale würden das Gesamtbild einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ergeben. Die schriftlichen Verträge seien, soweit sie mit der tatsächlichen Beschäftigung nicht im Einklang stünden, als Scheinverträge zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift - die (kostenpflichtige) Abweisung der Beschwerde. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die belangte Behörde habe richtig erkannt, dass es sich bei den Konsulentenverträgen um keinen Werkvertrag handle; die Hausärzte hätten sich dazu verpflichtet, der beschwerdeführenden Partei Dienstleistungen zu erbringen.

Die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung nicht vom schriftlichen Konsulentenvertrag, sondern von der gelebten Praxis ausgehen sollen. Die Dienstleistung müsse am Patienten erbracht werden und könne daher nur im Sanatorium der beschwerdeführenden Partei erbracht werden; das Kriterium der freien Wahl des Arbeitsortes müsse daher unberücksichtigt bleiben. Dass Hausärzte mit Konsulentenvertrag während eines übernommenen Dienstes das Sanatorium nicht verlassen sollten, resultiere schon aus der Natur der geschuldeten Dienstleistungen. Die Vereinbarung, eine Dienstleistung an einem bestimmten Ort zu erbringen, schade der Beurteilung als freier Dienstvertrag noch nicht.

Die Praxis der beschwerdeführenden Partei habe es ermöglicht, Vertretungen nicht nur in bestimmten Einzelfällen einzusetzen, diese sei vielmehr generell gestattet gewesen. Hausärzte mit Konsulentenvertrag hätten jederzeit einen Vertreter namhaft machen können. Dass im Krankheitsfall seitens des Sanatoriums für Ersatz gesorgt worden sei, sei ein Entgegenkommen gegenüber einem erkrankten Hausarzt und keine Einschränkung des Vertretungsrechtes. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Ausübung des Vertretungsrechtes von der beschwerdeführenden Partei in irgendeiner Weise sanktioniert worden sei.

Hausärzte mit Konsulentenvertrag hätten im Vertretungsfall auch nicht die Zustimmung des Dienstgebers einholen müssen. In der gelebten Praxis hätten die Hausärzte die beschwerdeführende Partei über den Namen desjenigen Arztes informiert, der die Vertretung übernommen habe. Es habe sich hiebei um eine Namhaftmachung eines Kollegen, nicht um eine Zustimmungseinholung gehandelt. Diese Namhaftmachung habe ausschließlich zur Wahrung der Qualität des Sanatoriums gedient. Es könne der beschwerdeführenden Partei nicht abgesprochen werden, von den fachlichen Qualitäten ihrer Hausärzte, insbesondere jener, die erstmals für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien, vorab Kenntnis zu erlangen.

Die belangte Behörde habe weitere Merkmale eines freien Dienstverhältnisses nicht berücksichtigt. Das Fehlen einer Urlaubsregelung in den Konsulentenverträgen der Hausärzte spreche für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Auch die Tatsache, dass die Hausärzte mit Konsulentenvertrag nicht in die Organisation der beschwerdeführenden Partei eingebunden gewesen seien, spreche gegen ein echtes Dienstverhältnis. Die von der belangten Behörde herangezogenen Arbeitsplatzbeschreibungen seien kein Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses. Die Bindung an bestimmte Dienstbeschreibungen begründe noch keine persönliche Abhängigkeit, soweit es sich nur um eine Abgrenzung des Vertragsgegenstandes handle. Genau dies sei bei den Dienstbeschreibungen der Hausärzte der Fall. Es handle sich hier nicht um eine Einschränkung in ihrer Entscheidungsfreiheit, sondern um eine Abgrenzung von anderen Tätigkeitsbereichen. Es liege sohin keine ins Gewicht fallende persönliche Abhängigkeit vor, wenn eine Bindung des freien Dienstnehmers an vertraglich vereinbarte Inhalte bestehe.

Weiter rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, entsprechende Ergänzungen des Sachverhalts von Amts wegen vorzunehmen, etwa eine vergleichende Einvernahme der beiden angestellten Hausärztinnen, Feststellungen zur freien Arbeitszeiteinteilung der Hausärzte mit Konsulentenverträgen anhand der im Akt vorliegenden Dienstpläne und in der Höhe schwankenden Honorarnoten, sowie zum Vertretungsrecht anhand von handschriftlichen Änderungen in den vorgelegten Dienstplänen. Auch rügt die beschwerdeführende Partei die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, zum Arbeitsort, Betriebsmittel, Arbeitszeit und Vertretungsrecht. Auch sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig. Das Ermittlungsverfahren hätte sich - nach Meinung der beschwerdeführenden Partei - lediglich auf die vorliegenden Merkmale eines freien Dienstvertrages konzentrieren müssen. Die belangte Behörde hätte stärker auf die Spezifika eines Belegbettenspitals im Bereich Gynäkologie eingehen müssen. Insbesondere die Existenz eines zweigliedrigen, auf echte und freie Dienstverträge aufbauenden Personalschemas hätte bei der Beurteilung herangezogen werden müssen. Zwischen Hausärzten mit echten Dienstverträgen und Hausärzten mit Konsulentenverträgen bestünden erhebliche Unterschiede (etwa monatliches Entgelt, Verpflichtung zur Leistung bestimmter Mindeststundenanzahl, Urlaubsregelung, keine freie Dienstplaneinteilung). Hausärzte mit echten Dienstverträgen seien insbesondere zu Verwaltungsarbeiten verpflichtet gewesen. Es sei seit Jahren gelebte Praxis, dass Hausärzte mit Konsulentenvertrag im Verhinderungsfall eine Kollegin stellten, die ihren Dienst übernehme. Ausdrückliches Einverständnis oder die Zustimmung der beschwerdeführenden Partei sei nicht notwendig. Im Regelfall würden Ärzte für Allgemeinmedizin herangezogen, die ebenfalls einen Konsulentenvertrag mit der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen hätten. Sollte dies nicht möglich sein, sei aber auch eine Vertretung durch einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin möglich, der (bisher) keinen Konsulentenvertrag mit der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen habe. Um einen ordnungsgemäßen Sanatoriumsbetrieb zu gewährleisten, werde die Vertretung durch einen sanatoriumsfremden Arzt der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben.

Auffallend sei auch die Mangelhaftigkeit und selektive Vorgehensweise bei der Befragung einiger Hausärzte mit Konsulentenvertrag. Es wäre notwendig gewesen, sämtliche Hausärzte mit Konsulentenvertrag zu befragen, da viele von ihnen nicht den gesamten Prüfungszeitraum hindurch bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt gewesen seien. Zudem hätten die von der Behörde angewandten Einvernahmemethoden nicht dem Auftrag der materiellen Wahrheitsfindung entsprochen. So sei beispielsweise der ärztlichen Leiterin Dr. P die Niederschrift von Dr. S mit der Frage vorgelegt worden, ob sie diese Aussage bestätige. Eine selbständige Einvernahme von Dr. P sei nicht mehr durchgeführt worden.

2. Die beschwerdeführende Partei kann mit diesem Vorbringen einen relevanten Verfahrensmangel nicht aufzeigen:

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat beide Geschäftsführer und die Prokuristin der beschwerdeführenden Partei sowie sechs Hausärzte und drei OP-Schwestern niederschriftlich befragt. Im gesamten Verwaltungsverfahren (sowohl im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als auch im Einspruchs- oder Berufungsverfahren) hat die beschwerdeführende Partei nicht beantragt, weitere Hausärzte oder OP-Schwestern zu befragen. Die beschwerdeführende Partei hat vielmehr im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemacht, eine Befragung von anderen Personen (als des Dienstgebers) komme erst dann in Frage, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Erfolg führen oder keinen Erfolg versprechen würden. Diesen Standpunkt gab die beschwerdeführende Partei erst in der Berufung auf, in der sie vorbrachte, dass die "Einwendungen zum Thema 'Verletzung von Verfahrensvorschriften' im Zusammenhang mit § 41a ASVG und § 151 BAO nicht mehr aufrechterhalten werden". Aber auch in der Berufung beantragte die beschwerdeführende Partei einerseits nur die neuerliche Einvernahme der bereits einvernommenen Personen und kündigte anderseits ein weiteres Beweisanbot an.

Die beschwerdeführende Partei legt nicht dar, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für die Befragung ausgewählten Personen nicht repräsentativ für die gesamte Gruppe der Hausärzte bzw. OP-Schwestern gewesen seien. Insbesondere waren die Verwaltungsbehörden auch nicht verpflichtet, die angestellten Hausärzte bzw. die (eine) angestellte OP-Schwester zu vernehmen, um insoweit die Situation der angestellten Personen jenen Personen gegenüberzustellen, welche mit "freien Dienstverträgen" beschäftigt wurden. Auch wenn daraus abgeleitet werden könnte, dass bei den angestellten Personen die für die Frage der persönlichen Abhängigkeit relevanten Kriterien jeweils in höherer Ausprägung vorhanden wären, könnte nicht abgeleitet werden, dass nicht auch bei den mit "freien Dienstverträgen" beschäftigten Personen die Umstände, die für persönliche Abhängigkeit sprechen, (wenn auch allenfalls in geringerer Ausprägung) überwiegen.

Da die beschwerdeführende Partei nicht aufzeigen kann, dass die Situation der nicht vernommenen Personen von jener der vernommenen Personen abgewichen hätte, liegt jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel vor.

Die Verwaltungsbehörden waren auch keinesfalls verpflichtet, sich lediglich auf die vorliegenden Merkmale eines freien Dienstvertrages zu konzentrieren. Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung nach Abs. 1 leg. cit. eine Pflichtversicherung nach Abs. 4 leg.cit. für dieselbe Tätigkeit aus. Eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 4 ASVG kommt daher nur dann in Frage, wenn keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegt, sodass jedenfalls zu erheben war, ob persönliche Abhängigkeit gegeben war.

Auch kann die beschwerdeführende Partei eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufzeigen.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, nicht widersprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0252, mwN).

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zur Beweiswürdigung erschöpfen sich im Wesentlichen in Wiederholungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Die beschwerdeführende Partei kann nicht aufzeigen, dass die Feststellungen der belangten Behörde im Widerspruch zu irgendeinem Beweisergebnis stünden. Zu ergänzenden Einvernahmen war die belangte Behörde - wie oben ausgeführt - nicht verpflichtet; auch ein Vergleich mit den angestellten Hausärzten war - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht anzustellen. Was die Ausführungen zu Betriebsmitteln - insoweit zum Thema der wirtschaftlichen Abhängigkeit - anbelangt, räumt die Beschwerde selbst ein, dass das zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen notwendige Behandlungsmaterial, medizinische Geräte, Bekleidungen etc. von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden sei; eine Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln durch den Hausarzt (abgesehen vom Stethoskop) sei nicht möglich.

Soweit im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeiten u.a. darauf verwiesen wird, Hausärzte mit Konsulentenverträgen wären nicht zur Kontrolle und Korrektur der OP-Berichte verpflichtet gewesen, so steht dies im Widerspruch zur "Arbeitsplatzbeschreibung - Hausarzt", welche auch jene betrifft, die in einem "Konsulentenverhältnis" stehen ("Verwaltung: Codierung, Korrektur OP-Berichte"). Ob die hier angeführte Codierung auch jene in der Beschwerde angesprochene Codierung und Eingabe von Diagnosen in das "PRIKRAF" (als wesentlichste Grundlage für die Verrechnung von erbrachten Leistungen mit öffentlichen Geldern) umfasst, kann offen bleiben, da es - wie bereits dargelegt - nicht darauf ankommt, ob bei den "angestellten" Hausärzten die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit in höherer Ausprägung vorliegen.

Dass die Hausärzte mit "Konsulentenverträgen" ihre Dienstwünsche anlässlich der monatlichen Dienstplanbesprechungen frei wählen konnten, stimmt ohnehin mit den Feststellungen der belangten Behörde überein; auf das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit kann daraus aber - wie unten dargelegt - nicht geschlossen werden.

Die Feststellungen zum Vertretungsrecht konnte die belangte Behörde zutreffend auf die von ihr genannten Beweisergebnisse stützen; eine Unschlüssigkeit dieser Erwägungen kann nicht aufgezeigt werden. Dass es auch tatsächlich zu Vertretungen gekommen ist - allerdings nur aus der Gruppe der bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Ärzte - wurde von der belangten Behörde ohnehin festgestellt.

Es mag zutreffen, dass die Art der Befragung von Dr. P (der ärztlichen Leiterin der beschwerdeführenden Partei), ihr die Aussagen des Dr. S (des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei) vorzuhalten und sie lediglich zu befragen, ob diese Aussagen zutreffend seien, nicht zweckmäßig zur materiellen Wahrheitsfindung war. Die beschwerdeführende Partei legt aber nicht dar, dass die Aussagen des Dr. S unzutreffend gewesen seien bzw. aus welchen Gründen dessen Aussagen von der Wahrheit abgewichen seien. Soweit hiezu im Verwaltungsverfahren eingewandt wurde, bei der Einvernahme von Ärzten könne nicht unterstellt werden, diesen sei die Differenzierung zwischen fachlichen und persönlichen Weisungen bekannt, ist aber auf das Protokoll der Einvernahme des Dr. S zu verweisen, wo jedenfalls unterschieden wurde zwischen Weisungen betreffend hausinterne Regelungen (in der Aussage hiezu unmittelbar vorangehend erwähnt die Arbeitsplatzbeschreibung und die Hausordnung: hier Bindung an Weisungen der ärztlichen Leiterin Dr. P) einerseits und medizinische Entscheidungen (hier weisungsfrei) anderseits. Auch muss davon ausgegangen werden, dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei Dr. S die inhaltliche Bedeutung seiner Aussage bekannt war, wenn er aussagte, eine Vertretung (der Hausärzte) könne "nur aus dem Pool" stattfinden.

3. Ausgehend von den sohin auf einem mängelfreien Verfahren beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ist auch die Rechtsrüge nicht berechtigt:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Mit näher genannten Ausnahmen gilt als Dienstnehmer gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

Den Dienstnehmern stehen (mit näher genannten Ausnahmen) gemäß § 4 Abs. 4 ASVG Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar. u.a. für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Erst- bis Achtzehntmitbeteiligten (und eine weitere bereits verstorbene Ärztin) aufgrund ihrer Tätigkeiten für die beschwerdeführende Partei in persönlicher Abhängigkeit in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG standen. Der freie Dienstvertrag unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/08/0176, VwSlg. 17.116 A/2007).

Dass die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten grundsätzlich auch im Rahmen eines die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ASVG erfüllenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann, sofern die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, ist nicht zweifelhaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0169, mwN; vgl. auch Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 19983, § 3 Anm. 2, wonach "Selbständigkeit" iSd § 3 ÄrzteG nicht dem gleichlautenden arbeitsrechtlichen Begriff gleichzusetzen sei).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist u.a. dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z. B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes, oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0204, mwN). Die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers schließt ein generelles Vertretungsrecht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0341, mwN).

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde war eine Vertretung nur durch einen anderen bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Hausarzt möglich. Überdies unterlagen die Hausärzte auch einer Verschwiegenheitspflicht (wie sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen "Konsulentenvertrag" ergibt nicht nur im Sinne einer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, sondern etwa auch betreffend Informationen über das Sanatorium oder Belegärzte). Damit liegt aber ein generelles Vertretungsrecht, welches die persönliche Abhängigkeit ausschließen würde, nicht vor.

Auch die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (d.h. im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Empfänger der Arbeitsleistungen nicht von vornherein mit der Arbeitskraft der Betreffenden rechnen und disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistungen aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0267, mwN).

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen der belangten Behörde konnten aber die Mitbeteiligten dann, wenn ein Dienstplan (monatlich) vereinbart war, von den dort festgelegten Arbeitszeiten nicht mehr abweichen. Ein sanktionsloses Ablehnen einzelner Arbeitsleistungen, für die die beschwerdeführende Partei die Mitbeteiligten disponiert hatte, war daher nicht möglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0147, mwN). Dass insoweit durchgehende und nicht bloße tageweise Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten.

Eine Eingliederung der Dienstnehmer in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung indiziert eine persönliche Abhängigkeit, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0123, mwN).

Mit dem Vorbringen, die Hausärzte seien nicht in die Organisation der beschwerdeführenden Partei eingegliedert gewesen, entfernt sich die beschwerdeführende Partei von den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Hausärzte ihren Dienst nach einer im Detail vorgegebenen Struktur zu absolvieren hatten, sie auch organisatorische Funktionen zu erfüllen hatten und auch Dienstaufsichten bestanden. Die Leistungen waren im von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Sanatorium zu den vereinbarten Zeiten zu verrichten, wobei auch die täglichen Beginn- und Endzeiten der Tätigkeiten entsprechend der Organisation der beschwerdeführenden Partei vorgegeben waren.

Für die Prüfung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht die Weisungsgebundenheit betreffend das Arbeitsverfahren und die Arbeitsergebnisse maßgebend, sondern in erster Linie jene betreffend das arbeitsbezogene Verhalten. Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können nämlich in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist, jedoch - bei verbleibenden Unklarheiten hinsichtlich der sonstigen maßgeblichen Kriterien (nämlich der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und des arbeitsbezogenen Verhaltens) - hilfsweise (nach Maßgabe der Unterscheidungskraft im Einzelfall) auch heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0123, mwN).

Entsprechend dem Inhalt des Konsulentenvertrages sind die Hausärzte in ärztlichen Belangen völlig weisungsfrei. Diese Bestimmung wurde von der belangten Behörde als Scheinvereinbarung beurteilt. Die beschwerdeführende Partei führt - zur Frage der Weisungsfreiheit in ärztlichen Belangen - in der Beschwerde selbst aus, dass die externen Belegärzte den Hausärzten (sogar) Weisungen medizinischer Art hinsichtlich der Behandlung von Patienten erteilen dürften. Damit wird aber eingeräumt, dass derartige sachliche Weisungen - entgegen dem Wortlaut des Konsulentenvertrages - vorlagen und von den Hausärzten zu beachten waren (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Weisungen vgl. auch Aigner/Kierein/Kopetzki , Ärztegesetz 19983, § 3 Anm. 3). Auch wenn es sich dabei um Weisungen nicht (unmittelbar) des Dienstgebers, sondern eines Dritten (des Belegarztes) handelte, so waren die Hausärzte zur Einhaltung dieser Weisungen nur aufgrund des von ihnen mit der beschwerdeführenden Partei geschlossenen Vertrages verpflichtet. Es handelte sich sohin um ein vom Dienstgeber an die Belegärzte delegiertes (sachliches) Weisungsrecht.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, waren die Hausärzte entsprechend dem mit ihnen geschlossenen Vertrag auch zur Durchführung der (persönlichen) Weisungen der Geschäftsführung verpflichtet. Nach den Aussagen der vernommenen Hausärzte, aber auch des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei Dr. S, unterlagen die Hausärzte "bezüglich der hausinternen Regelungen" der Weisung von Frau Dr. P.

Wenn schließlich darauf verwiesen wird, dass die Arbeitsplatzbeschreibung kein Indiz für das Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses sei, so ist dies nicht recht verständlich. Diese Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert die von der beschwerdeführenden Partei vorgegebene Organisation, in die die Hausärzte eingebunden waren; diesen war es nicht möglich, den Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, was aber für freie Dienstnehmer typisch wäre.

Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass die Konsulentenverträge keine Urlaubsregelung beinhalteten, so steht dies der Annahme der Erbringung der Leistungen in persönlicher Abhängigkeit aber nicht entgegen. Es ist hier auch nicht zu prüfen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen allenfalls daraus resultieren würden.

Der belangten Behörde kann daher im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung der Hausärzte und deren Weisungsgebundenheit nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher Abhängigkeit zumindest überwogen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am