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Dispositionsmaxime bei der Beschlussanfechtung
immo aktuell 2021/42
Die Beschlussanfechtung nach § 24 Abs 6 WEG ist von der Dispositionsmaxime getragen. Der Prüfumfang des Gerichts hat sich auf den geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrund zu beschränken. Für den Beginn der Anfechtungsfrist ist allein der Zeitpunkt des Hausanschlags maßgeblich; auf die subjektive Kenntnis des Wohnungseigentümers vom Anfechtungsgrund kommt es für den Fristbeginn nicht an.
Sachverhalt: [1] Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.
[2] Gegenstand des Verfahrens ist die Anfechtung zweier von der Eigentümergemeinschaft gefasster Umlaufbeschlüsse.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, die Rechtsunwirksamkeit dieser Beschlüsse festzustellen, in eventu den zweiten der beiden angefochtenen Beschlüsse aufzuheben, ab.
[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. […]
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin zurück. […]
Rechtliche Beurteilung: […] [6] 1. Die Fristen für die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs 6 WEG und § 29 Abs 1 Satz 1 WEG sind materiellrechtliche Ausschlussfristen (5 Ob 161/17p; RS0106946). Solche Fristen des materiellen Rechts sind Zeiträume, an deren...