VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0128

VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der P GmbH in W, vertreten durch die INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH in 3300 Amstetten, Wienerstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3653-W/08, miterledigt RV/3654-W/08, RV/3655-W/08, RV/3656- W/08, betreffend u.a. Normverbrauchsabgabe für 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) erwarb im Jahr 2002 ein Kraftfahrzeug "BMW X5". Die Verkäuferin, die S. GesmbH, stellte der Beschwerdeführerin dafür die Rechnung vom über den Gesamtbetrag von 56.394,12 EUR, darin enthalten 20 % Umsatzsteuer (9.399,02 EUR) und 15 % Normverbrauchsabgabe (6.129,80 EUR), aus.

Die Beschwerdeführerin beantragte beim Finanzamt am unter Verwendung des Formblattes "NOVA 1 (für Unternehmer)" die Vergütung der Normverbrauchsabgabe für "März 02" in Höhe von 6.129,80 EUR mit der Begründung "Mietwagen".

Das Finanzamt gewährte die beantragte Vergütung der Normverbrauchsabgabe. Die Beschwerdeführerin nahm das Fahrzeug in das Anlagenverzeichnis auf und schrieb in der Folge von einem Anschaffungswert in Höhe von 40.865 EUR die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) ab.

In seinem Bericht vom über eine bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Außenprüfung hielt der Prüfer u. a. (Tz. 1 "Anschaffung BMW X5 2002") fest, von der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2002 ein BMW X5 angeschafft, in das Betriebsvermögen aufgenommen und über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben worden. Es handle sich um einen Pkw im steuerlichen Sinn. Die Vorsteuer und die NoVA-Rückvergütung seien in Anspruch genommen worden. Da das Fahrzeug nur in geringem Umfang der kurzfristigen Vermietung diene, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe nicht vor.

Unter Verwendung des Formblattes "NOVA 3" setzte das Finanzamt mit Bescheid vom die Normverbrauchsabgabe 2002 für die Beschwerdeführerin mit 0,-- Euro fest und fügte hinzu, "Für den Zeitraum bereits gebucht 6.129,80 Euro" und "Somit verbleiben zur Nachzahlung 6.129,80 Euro". Weiters scheint im Spruchteil des Formblattes der Text auf: "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die Höhe der Nachzahlung/Gutschrift sowie die für die Nachzahlung zur Verfügung stehende Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen." Zur Begründung wurde auf den Prüferbericht vom verwiesen.

Mit Schriftsatz vom berief die Beschwerdeführerin u.a. dagegen und führte aus, warum ihrer Ansicht nach das in Rede stehende Fahrzeug kurzfristig, nur tageweise vermietet werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2002 ab. Eine kurzfristige Vermietung des in Rede stehenden Fahrzeuges habe nicht vorgelegen, weshalb die Normverbrauchsabgabe zu Recht nicht rückvergütet worden sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht "auf steuerliche Anerkennung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz, wonach Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung verwendet werden sowie Begleitfahrzeuge für Sondertransporte von der Normverbrauchsabgabe befreit sind", verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Z 1 des Normverbrauchsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 695/1991, in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung (NoVAG) unterlagen die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführte, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung, der Normverbrauchsabgabe.

Nach § 1 Z 2 NoVAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 unterlagen der Normverbrauchsabgabe die gewerbliche Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer, ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.

Nach § 3 Z 3 NoVAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, waren von der Normverbrauchsabgabe Vorgänge in Bezug auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, befreit. Die Befreiung erfolgte im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3). Voraussetzung war, dass der begünstigte Verwendungszweck auf Grund des Zulassungsverfahrens nachgewiesen wurde.

Nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Z 3 vorliegt.

Im Beschwerdefall kann es dahingestellt bleiben, ob die Normverbrauchsabgabe nach § 1 Z 1 NoVAG in der Stammfassung für die die Rechnung über das in Rede stehende Fahrzeug ausstellende S GmbH oder nach § 1 Z 2 NoVAG in der oben angeführten Fassung für die Beschwerdeführerin entstanden ist.

Über einen Antrag auf Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG ist mit Bescheid abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/15/0144 und 0145). Ein solcher Bescheid ist in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten, doch gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, dass die beantragte Vergütung erfolgt ist.

Das Finanzamt dürfte offenbar beabsichtigt haben, der Beschwerdeführerin die vergüteten Beträge "zur Nachzahlung" vorzuschreiben.

Mit dem unter Verwendung des Vordrucks "NOVA 3" erlassenen Bescheid hat das Finanzamt jedoch die Normverbrauchsabgabe mit "0,-

- Euro" festgesetzt. Nach dem Text "Die Normverbrauchsabgabe wird wie folgt festgesetzt:" hat das Finanzamt in der fett gedruckten Zeile "Normverbrauchsabgabe" im diesbezüglichen Feld den Betrag "0,00 Euro" eingetragen. In den darunter liegenden vorgedruckten Zeilen "Für den Zeitraum bereits gebucht" und "Somit verbleiben zur Nachzahlung" hat das Finanzamt den jeweiligen Vergütungsbetrag (von 6.129,80 EUR) eingetragen.

Darunter findet sich der Text "Die Normverbrauchsabgabe war bereits fällig. Die Höhe der Nachzahlung/Gutschrift sowie die für die Nachzahlung der zur Verfügung stehenden Frist sind der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen."

Da somit für den Nachzahlungsbetrag ausgesprochen wurde, dass er bereits fällig sei und für die Nachzahlung hinsichtlich der Höhe und der zur Verfügung stehenden Frist auf eine gesondert zugehende Buchungsmitteilung verwiesen wurde, kommt dem Hinweis "Somit verbleiben zur Nachzahlung" nicht bloß Informationscharakter zu, sondern ist diese Aussage verbunden mit der Aussage über die Nachzahlungsfrist Teil des Spruches (vgl. auch Ritz, BAO3, Tz 15 zu § 198). Darin unterscheidet sich der Beschwerdefall von dem mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom entschiedenen, bei welchem im damals verwendeten Formblatt der Nachzahlungsbetrag lediglich informativ aufschien, weil eine Aussage über die eintretende oder eingetretene Fälligkeit oder über die Nachzahlungsfrist nicht enthalten (das diese Aussage enthaltende Feld nämlich nämlich nicht angekreuzt) war, und von dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/14/0203, entschiedenen, bei welchem keine Fälligkeit für die deshalb bloß informativ angeführte Differenz zwischen festgesetztem Abgabenbetrag und "bisher vorgeschriebenem" Abgabenbetrag ("Vorsoll") festgesetzt war.

Mit der Abweisung der Berufung betreffend Normverbrauchsabgabe hat die belangte Behörde den Spruch des mit Berufung bekämpften Bescheides übernommen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Damit hat die belangte Behörde im Instanzenzug jedoch Normverbrauchsabgabe festgesetzt und auf Grund dessen einen Betrag an Normverbrauchsabgabe zur Zahlung innerhalb einer (einer gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmenden) Zahlungsfrist vorgeschrieben.

Dem gegenüber hätte bereits das Finanzamt über den Antrag auf Vergütung nach § 12 NoVAG bescheidmäßig absprechen müssen (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ) und bei Zutreffen der Ansicht, dass der Tatbestand der NoVA-Befreiung nach § 3 Z 3 NoVAG nicht erfüllt wäre, dieses Verfahren wieder aufnehmen und im wieder aufgenommenen Verfahren den Vergütungsantrag abweisen müssen.

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid, soweit er die Normverbrauchsabgabe betrifft, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft den über den durch die genannte Verordnung festgelegten Pauschalbetrag hinausgehend geltend gemachten Schriftsatzaufwand samt Umsatzsteuer.

Wien, am