VwGH vom 29.09.2011, 2011/16/0065
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Mag.Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs an der Donau, Schiffmeisterplatz 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/3690-W/07, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe u. a. ab Mai 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Monate Mai 2004 bis Februar 2007 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen (sohin für den Zeitraum ab März 2007) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine am geborene Tochter A halten sich seit in Österreich auf und sind alle afghanische Staatsangehörige.
Unter Verwendung des Formblattes "Beih 1" beantragte der Beschwerdeführer am Familienbeihilfe für seine Tochter A. Das auf dem Formblatt angeführte Feld "ab" war nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum "ab Okt. 2002" ab. Der Beschwerdeführer befinde sich als Asylwerber in Österreich, sein Asylantrag sei abgewiesen worden, ihm sei ab , seiner Tochter A ab der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen bezögen Leistungen aus der Grundversorgung.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Art. 28 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom ). Danach hätten Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden sei, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt habe, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates zu erhalten. Unter Sozialhilfeleistungen seien nicht nur jene Leistungen zu verstehen, die entsprechend der österreichischen Rechtsterminologie als Sozialhilfe zu verstehen seien, sondern sämtliche Sozialleistungen, die ein Staat gewähre. Da ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan bescheinigt worden sei, sei er seit diesem Zeitpunkt subsidiär schutzberechtigt. Da es sich bei der Familienbeihilfe um eine Kernleistung des österreichischen Sozialleistungssystems handle, lasse sich auch aus Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie keine Berechtigung zur einschränkenden Auslegung ableiten.
Auf Vorhalt der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom bekannt, seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , mit welchem sein Asylantrag abgewiesen worden sei, behänge immer noch beim unabhängigen Bundesasylsenat. Das Verfahren über den Asylerstreckungsantrag für seine Tochter A habe "das gleiche Schicksal wie jenes betreffend meine Person". Er sei seit seiner Einreise nach Österreich weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig. Sowohl für ihn als auch für seine Tochter habe er Grundversorgungsleistungen bezogen.
Auf Anfrage der belangten Behörde teilte die Niederösterreichische Landesregierung mit Schreiben vom mit, welche Grundversorgungsleistungen der Beschwerdeführer, seine Frau und seine Tochter A nach Anweisungstag, Leistungsart und Betrag aufgeschlüsselt bezogen hatten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid des Finanzamtes dahingehend, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2004 abgewiesen wurde.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen hielt die belangte Behörde beschwerdefallbezogen fest, die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe seien erst ab gegeben, weil sich der Beschwerdeführer dann seit seiner Überstellung aus Deutschland zurück nach Österreich (seit ) 60 Monate in Österreich aufhalte. Weder dem Beschwerdeführer noch seiner Tochter seien "bis dato" Asyl gewährt worden. Einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 8 und 9 NAG hätten weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau noch seine Tochter. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, darunter Entgelt für Schulbedarf, Bekleidungshilfe und medizinische Leistung für seine Tochter A. Da der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und subsidiär Schutzberechtigter sei, sei er vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates stütze, halte ihm die belangte Behörde § 26 des NÖ Grundversorgungsgesetzes entgegen, welches zum Ziel habe, mittels Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftigen Fremden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, solange sie dazu Hilfe benötigen, und wodurch die erwähnte Statusrichtlinie umgesetzt worden sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid ausdrücklich im Umfang, "als die Berufung gegen die Nichtzuerkennung von Familienbeihilfe abgewiesen wird", sohin hinsichtlich des Zeitraumes ab Mai 2004.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Im erwähnten Antragsvordruck "Beih 1", welcher datiert mit ausgefüllt wurde, ist das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft. Somit ist davon auszugehen, dass mit diesem Antrag die Familienbeihilfe vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0127).
Das Finanzamt hat daher insoweit, als es auch über den Zeitraum bis Februar 2007 absprach, seine Entscheidungskompetenz überschritten, was in diesem Umfang zur ersatzlosen Behebung seines vor dem unabhängigen Finanzsenat bekämpften Bescheides hätte führen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0120). Da dies unterblieb, ist der angefochtene Bescheid, soweit er die Monate von Mai 2004 bis Februar 2007 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
§ 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, lautet:
"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."
§ 55 Abs. 1 FLAG lautet:
"§ 55. (1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."
Mit Art. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 wurden dem § 3 FLAG folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. ..."
§ 55 Abs. 3 FLAG lautet:
"(3) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit in Kraft."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Asylanträge oder Asylerstreckungsanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter vor dem gestellt wurden und diese Asylverfahren am noch anhängig waren. Im vorliegenden Beschwerdefall ist für den Zeitraum ab März 2007 daher § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 noch nicht anzuwenden (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0123, mwN).
Das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 ist jedoch durch § 55 Abs. 3 FLAG mit festgelegt, ohne auf die Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes 2005 abzustellen. Daher ist im Beschwerdefall § 3 Abs. 4 und 5 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 für den Zeitraum ab März 2007 anwendbar.
Dass der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber länger als drei Monate beschäftigt gewesen wären oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen hätten, behauptet er nicht und geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1und 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes ist daher nicht erfüllt.
Dass dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden wäre, bestreitet der Beschwerdeführer, der ausdrücklich angeführt hat, die Berufung gegen die Abweisung der Asylanträge behänge noch beim UBAS. Dass sich der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau im Zeitraum von März bis Juli 2007 seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, behauptet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Auf § 3 Abs. 2 und 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes konnte der Anspruch auf Familienbeihilfe daher ebenfalls nicht gestützt werden.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, mit wäre die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes erfüllt und befänden sich er und seine Ehefrau mindestens 60 Kalendermonate im Bundesgebiet, weshalb ihm ab Oktober 2007 jedenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter A zukomme und dass die belangte Behörde daher zu diesem Ergebnis hätte kommen können, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0119, mwN). Im Beschwerdefall erstreckt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides daher jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, somit bis einschließlich Juli 2007. Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe wirkt solange fort, als sich danach die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte und in der Aktenlage gedeckte Behauptung, ab Oktober 2007 befänden sich er und seine Ehefrau mindestens 60 Kalendermonate im Bundesgebiet, stellt eine Änderung der rechtserheblichen Sachlage dar, weil damit ab Oktober 2007, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, jedenfalls nach § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Der angefochtene Bescheid entfaltet daher für Zeiträume ab Oktober 2007 keine normative Wirkung mehr und spricht sohin lediglich für den Zeitraum bis einschließlich September 2007 ab. Dem Beschwerdeführer stand und steht es frei, für Zeiträume ab Oktober 2007 einen rückwirkenden Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe zu stellen.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung im somit gegebenen Streitzeitraum vom März 2007 bis September 2007 bezogen hat. Damit lässt sich aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienbeihilfe auch nicht auf § 3 Abs. 4 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 stützen, was die belangte Behörde erkannt und zur tragenden Begründung ihrer Abweisung für diesen Zeitraum ausgeführt hat.
Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich unmittelbar auf Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie), ABlEU Nr. L 304 vom ,12 ff.
Art. 28 der Statusrichtlinie lautet:
"Art. 28
Sozialhilfeleistungen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren."
Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0, bezogen hat und nach § 26 des NÖ Grundversorgungsgesetzes u.a. die Statusrichtlinie umgesetzt worden sei.
Im Ergebnis zu Recht verneint die belangte Behörde somit, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar auf Art. 28 der Statusrichtlinie stützen kann.
Art. 28 der Statusrichtlinie spricht von Sozialhilfeleistungen und von der notwendigen Sozialhilfe (in der englischen Fassung etwa von social welfare und von necessary social assistance; in der französischen Fassung etwa von protection sociale und von l'assistance sociale necessaire). Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass zur Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffes der notwendigen Sozialhilfe nicht ausschlaggebend ist, ob Leistungen nach der nationalen (österreichischen) Rechtsterminologie als Sozialhilfe bezeichnet werden. Doch auch das Unionsrecht selbst unterscheidet einerseits zwischen der sozialen Sicherheit (im englischen Text social security, im französischen Text securite sociale) etwa in Art. 4 Abs. 1 der für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), deren Zweige u.a. die Familienleistungen (englisch: family benefits; französisch: les prestations familiales) betreffen (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71). Dem stellt dieselbe Verordnung in Art. 4 Abs. 4 die Sozialhilfe (englisch: social assistance; französisch: l'assistance sociale) gegenüber, für welche die Verordnung nicht anzuwenden ist. Auch der Europäische Gerichtshof unterschied bei einer Prüfung einer Beihilfe zwischen Zügen der sozialen Sicherheit und Zügen der Sozialhilfe (vgl. das Urteil vom in der Rs. C-265/05, Jose Perez Naranjo, Rn. 35, welches auch im englischen Text zwischen social security und social assistance und im französischen Text zwischen la securite sociale und l'assistance sociale unterscheidet).
Stellt man inhaltlich auf die Leistung der Grundversorgung ab, so umfasst die Grundversorgung nach Art. 6 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs-
und schutzbedürftige Fremde .... in Österreich
(Grundversorgungsvereinbarung), BGBl. I Nr. 80/2004 insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengelds für Personen in organisierten Unterkünften, die Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge, die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen, die Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler, die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung. Dieser Umfang wird durch § 5 des NÖ Grundversorgungsgesetzes leistungsempfangenden Personen zugesprochen. Dass der Beschwerdeführer und seine Tochter eine solche dem unionsrechtlichen Begriff der Sozialhilfe entsprechende Grundversorgung erhalten haben, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Demgegenüber stellt die Familienbeihilfe eine Familienleistung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 dar (vgl. etwa das die österreichische Familienbeihilfe betreffende , Romana Slanina).
Die österreichische Familienbeihilfe stellt eine Transferleistung dar, welche die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den Regelfall verwirklicht. Sie soll die im Vergleich zu einer nicht unterhaltspflichtigen Person verminderte Leistungsfähigkeit durch entsprechende Verminderung der Steuerlast berücksichtigen, wobei dem Gesetzgeber der rechtspolitische Spielraum eingeräumt ist, dies nicht durch eine unmittelbare Berücksichtigung bei der Einkommensteuerfestsetzung durch einen Absetz- oder Freibetrag umzusetzen, sondern eben durch direkt ausgezahlte Transferleistungen wie die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1340/00, VfSlg 16.026). Bei diesem Charakter der Familienbeihilfe kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Familienbeihilfe eine Sozialhilfe auch im unionsrechtlichen Sinn darstellt.
Zu dem mit der Familienbeihilfe insoweit vergleichbaren und ebenfalls eine Familienleistung iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellenden Kinderbetreuungsgeld (vgl. das (Christine Dodl und Petra Oberhollenzer)) hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom , 10 Ob S 53/08 d, anschaulich dargestellt, dass die Sozialhilfe in der Regel nur dann eingreifen soll, wenn tatsächlich keine anderen ausreichenden Hilfen vorhanden sind (Subsidiarität), und dass sie den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen soll (Individualisierung). Demgegenüber handelt es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine Sozialleistung, die auch österreichischen Staatsangehörigen nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht wird. Der Oberste Gerichtshof hat dies in seinem Urteil vom , 10 Ob S 150/10 x, aufrechterhalten. Dies gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes umso mehr für die Familienbeihilfe, die (ausgenommen die Fälle des sogenannten Eigenanspruches von Vollwaisen und von Personen denen die Eltern nicht überwiegend Unterhalt gewähren - § 6 FLAG iVm § 5 Abs. 1 leg. cit.) anders als das Kinderbetreuungsgeld nicht vom Einkommen der beihilfenberechtigten Person abhängt und ebenfalls keine subsidiäre auf die individuelle Bedürftigkeit des Beihilfenempfängers abstellende staatliche Leistung ist.
Daher hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel im Sinne des 283/81 (CILFIT), dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinn des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt.
Somit konnte sich der Beschwerdeführer auch nicht unmittelbar auf die Statusrichtlinie berufen.
Für den Zeitraum ab März 2007 zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie den Zeitraum ab März 2007 betrifft, als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am