Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienbeihilfe
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Zweifel im Sinne des , CILFIT, dass es sich bei der österreichischen Familienbeihilfe nicht um eine Kernleistung der Sozialhilfe im Sinn des Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie handelt. – (§ 58 Abs. 1 FLAG), (Abweisung)
( 2011/16/0065)