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Zur Berücksichtigung von Lärmbeeinträchtigungen und Kleinkriminalität bei der Beurteilung des Lagezuschlags
immo aktuell 2021/41
Sachverhalt: Mit Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags am wurde der Antragsteller Hauptmieter eines in Gürtelnähe und etwa 160 m von der U6-Station Josefstädterstraße entfernt gelegenen Mietobjekts.
Einen auf Feststellung des höchstzulässigen Hauptmietzinses und der höchstzulässigen Inventarmiete samt Feststellung der Überschreitung und Rückzahlung der Überschreitungsbeträge gerichteten Antrag des Hauptmieters wies das Erstgericht ab. Neben einigen Zu- und Abschlägen hinsichtlich des gegenständlichen Mietobjekts (ua Lärmbeeinträchtigung: –15 %) wurde ein Lagezuschlag in Höhe von 3,50 € pro m2 Nutzfläche als gerechtfertigt angesehen. Maßgebend hierfür waren eine fußläufig erreichbare U-Bahn-Linie, drei Straßenbahnlinien, zwei Parkanlagen, zwei Theater, zwei Palais, der leicht erreichbare 1. Bezirk sowie in der Nähe befindliche Märkte, Ärzte, Apotheken und Bildungseinrichtungen.
Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Zum Lagezuschlag wurde ausgeführt, dass eine individuelle Lärmbeeinträchtigung (aufgrund der Gürtelnähe), welche bereits bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses Berücksichtigung fand, kein Grund sei, einen Lagezuschlag zu verneinen. A...