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VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0055

VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Mag.Dr. Erich Gibel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/2512-W/07, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am geborene Beschwerdeführerin begann mit dem Wintersemester 2003/2004 am V Konservatorium in W Sologesang zu studieren. Mit dem Sommersemester 2006 wechselte sie an die Universität W, um dort Vergleichende Literaturwissenschaft zu studieren.

Im Zuge der Überprüfung der von der Beschwerdeführerin für sie selbst bezogenen Familienbeihilfe erklärte sie mit beim Finanzamt am eingelangten Schriftsatz, bis zum Wintersemester 2005/2006 am V Konservatorium studiert und im Sommersemester 2006 auf die Universität W gewechselt zu haben, um dort vergleichende Literaturwissenschaft zu studieren. Auf dem Studienblatt sei ersichtlich, dass sie auch Musikwissenschaft inskribiert habe. Innerhalb ihres Studiums sei es Pflicht, 48 Stunden freie Wahlfächer aus einer anderen geisteswissenschaftlichen Studienrichtung als der Vergleichenden Literaturwissenschaft zu absolvieren. Die Musikwissenschaft sei ihr freies Wahlfach. Sie lege einen Bescheid bei, aus dem ersichtlich sei, dass sie sich für Musikwissenschaft einige Prüfungen aus ihrem "alten Studienfach" am Konservatorium habe anrechnen lassen können. Diese würden dann auch zu ihren freien Wahlfächern zählen.

In den vorgelegten Verwaltungsakten ist auch eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene "Aufstellung der monatlichen Lebenshaltungskosten" enthalten, wonach ihre Ausgaben in Höhe von 570 EUR sich aus Ausgaben für Wohnung (170 EUR), Lebensmittel (300 EUR) und Musikunterricht (100 EUR) zusammensetzten. Dem stünden Einnahmen in Höhe von 200 EUR (Familienbeihilfe), 159 EUR ("Vater Unterhaltszahlung"), 100 EUR ("Mutter Taschengeld") und 170 EUR ("Gelegenheitsjobs"), zusammen 629 EUR, gegenüber. Weiters habe sie nicht monatlich zu bezahlende zusätzliche Kosten zu tragen wie etwa die in Höhe von 378 EUR je Semester zu entrichtenden Studiengebühren. Ihr Ehemann sei selbst noch Student und arbeite nur geringfügig (auf einer beiliegenden Lohn- /Gehaltsabrechnung für den September 2006 ist ein Auszahlungsbetrag von 333 EUR ausgewiesen).

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin für sie selbst bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum vom 1. März bis zum in Höhe von insgesamt 1.425,20 EUR zurück. Da die Beschwerdeführerin erst im sechsten Semester vom V Konservatorium auf die Universität W gewechselt habe, sei kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, sie sei gezwungen gewesen, das Diplomstudium Sologesang aus finanziellen Gründen abzubrechen. Sie habe ein privates Konservatorium besucht, dessen Studiengebühr 127 EUR monatlich betragen habe. Des Weiteren habe sich während des Studiums herausgestellt, dass sie obligatorisch Klavier und Korrepetition zu besuchen habe, was weitere 65 EUR monatlich ausmache. Schließlich hätte sie noch weitere Pflichtfächer wie "Sprechen" besuchen müssen, die zusätzlich um die 30 EUR monatlich kosteten. Dies zusammengezählt würde monatlich über 200 EUR ausmachen, ein Betrag, "bei dem ich mich schließlich geschlagen geben musste". Aus der von ihr erstellten Aufstellung ihrer Lebenshaltungskosten habe sie anschaulich gemacht, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, Studiengebühren in diesem Ausmaß zu bezahlen, weswegen sie zu einer beruflichen Neuorientierung gezwungen gewesen sei. Des Weiteren seien alle Prüfungen, die sie am V Konservatorium abgelegt habe, für ihr jetziges Studium der vergleichenden Literaturwissenschaft anrechenbar, und zwar als freie Wahlfächer für Musikwissenschaft, ausgenommen Musiklehre, welches Fach als Grundlage für die Musikwissenschaft diene und nicht anrechenbar sei. Schließlich könne ihrem Akt entnommen werden, dass sie nur drei von fünf Semestern am Konservatorium studiert habe, weil sie in den Sommersemestern 2004 und 2005 aus Krankheitsgründen beurlaubt gewesen sei. Dies belege sie mit Bestätigungen des Konservatoriums und mit Aufenthaltsbestätigungen eines Spitals. Des Weiteren habe sie auch im ersten Semester auf Grund ihrer psychischen Erkrankung "nicht voll studieren" können. Sie lege eine Bestätigung Dris. W. bei, wonach sie "nicht voll leistungsfähig" gewesen sei. Bevor sie gezwungen gewesen sei, ihr Studium am Konservatorium wegen des Fehlens finanzieller Möglichkeiten abzubrechen, habe sie nur zwei Semester "voll" studiert.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die durch die Krankheit der Beschwerdeführerin "verlorenen zwei Semester" könnten lediglich an die vorgesehene Studienzeit "angehängt" werden. Der "schädliche Studienwechsel" habe aber im sechsten Semester stattgefunden, wobei auch nicht alle Prüfungen angerechnet worden seien.

Im Vorlageantrag vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nicht nur während des stationären Krankenhausaufenthaltes, sondern "den Großteil der Zeit" (in der Zeitspanne vom Wintersemester 2003/2004 bis zum Sommersemester 2005) in einem gesundheitlich instabilen Zustand gewesen, weshalb sie in den ersten vier Semestern "die überwiegende Zeit schwer krank" gewesen sei. Daher könne von den fünf Semestern am V Konservatorium nämlich nur eines, das Wintersemester 2005/2006, gerechnet werden und sei ihr Studienwechsel erst nach dem ersten gültigen Semester erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Bei monatlichen Ausgaben der Beschwerdeführerin von 570 EUR und eigenen Einkünften von rund 170 EUR würden ihre Eltern Unterhaltszahlungen von 259 EUR erbringen. Somit würden die Eltern überwiegend Unterhalt leisten, weshalb der Familienbeihilfenanspruch der Eltern gegenüber einem Eigenanspruch der Beschwerdeführerin vorrangig sei. Darüber hinaus stehe der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum auch aus folgenden Gründen kein Eigenanspruch für Familienbeihilfe zu:

Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium am V Konservatorium nach dem fünften Semester abgebrochen und auf die Universität W gewechselt, habe dort nunmehr vergleichende Literaturwissenschaft studiert wobei ihr Prüfungen des bisherigen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden angerechnet worden seien.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Studienwechsel sei durch ein unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden zwingend herbeigeführt worden, halte die belangte Behörde entgegen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zeitgerecht über die finanziellen Belastungen des Studiums informiert habe, weshalb ihr ein Verschulden anzulasten sei und es dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei zeitweiligen Zusatzausgaben von unter 100 EUR monatlich um einen derart bedeutsamen Betrag gehandelt habe, der ein Weiterstudieren unmöglich gemacht hätte.

Zur Prüfungsanrechnung vertrete die belangte Behörde die Ansicht, dass bei einer Anrechnung von lediglich acht Semesterwochenstunden keine Rede davon sein könne, dass die gesamten Vorstudienzeiten berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, Musiklehre sei nicht angerechnet worden. Weiters seien offensichtlich die im Wintersemester 2005/2006 abgelegten Prüfungen aus "Chor 1B" und "Klavier inklusive Korrepetition" nicht berücksichtigt worden. Daher liege keine Anrechnung der "gesamten Vorstudienzeiten" vor.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einer krankheitsbedingten Studienbehinderung halte die belangte Behörde entgegen, dass stationäre Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin in den Sommersemestern 2004 und 2005 vorgelegen seien. In diesen zwei Sommersemestern sei die Beschwerdeführerin beurlaubt gewesen. Die Bestätigung des sozialmedizinischen Zentrums, dass die Beschwerdeführerin von 2003 bis 2005 "immer wieder" an ihrem Studium behindert und "immer wieder" nicht arbeitsfähig gewesen sei, seien zu ungenau, um auch nur annähernde Rückschlüsse auf die Intensität und den zeitlichen Umfang der möglichen Studienbehinderung ziehen zu können. Daher könnten höchstens Studienbehinderungen im Umfang von zwei Semestern (SS 2004 und SS 2005) angenommen werden, was aber bedeute, dass das Studium jedenfalls nach drei Semestern gewechselt worden sei. Damit stehe Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Streitzeitraum März bis September 2006 nicht zu.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass für den Streitzeitraum nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge rückgefordert, sondern ihr ein Eigenanspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zustehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 lautete:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin …… Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß."

§ 17 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2000 lautete:

"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende


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1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
...

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. ..."

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Kosten des Unterhalts umfassen nach § 2 Abs. 4 FLAG bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist nach § 2 Abs. 6 FLAG bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach § 5 Abs. 2 FLAG für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. a FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 hatten volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten war und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren war, und wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und für einen Beruf ausgebildet wurden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz waren anzuwenden.

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wurde, stand nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 EUR für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Streitzeitraum (März bis September 2006) nicht dem Haushalt der Eltern oder eines der Elternteile angehört hat.

Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Berufung damit, dass die Eltern der Beschwerdeführerin ihr überwiegend Unterhalt geleistet hätten, weshalb der Beschwerdeführerin nach § 6 Abs. 5 FLAG kein (Eigen)Anspruch auf Familienbeihilfe zugestanden sei.

Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab (vgl. etwa das zu § 2 Abs. 2 FLAG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/15/0044).

Die belangte Behörde hat die monatlichen Unterhaltskosten der Beschwerdeführerin mit 570 EUR angenommen und Unterhaltszahlungen der Eltern von 259 EUR monatlich angesetzt. Dem hat sie eigene Einkünfte der Beschwerdeführerin von rund 170 EUR monatlich gegenübergestellt und daraus geschlossen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin überwiegend Unterhalt geleistet hätten. Es sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ) die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den von der Beschwerdeführerin selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern der Beschwerdeführerin mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben. Dies war nach der Annahme der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht gegeben.

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin unter Inanspruchnahme der von ihr bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zusammen mit den von der belangten Behörde angenommenen Einkünften ohnehin mehr zu ihrem Unterhalt beigetragen als die Aufwendungen der Eltern ausmachten. Es ist nicht ausschlaggebend, ob ein Familienbeihilfenanspruch allenfalls einem Elternteil zugestanden wäre, der dann höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen gehabt hätte, und ob die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfen allenfalls nicht hätte beziehen dürfen und daher ihre eigenen Unterhaltsaufwendungen nicht in dem tatsächlich gegebenen Umfang hätte abdecken können, sondern ob der verwirklichte Sachverhalt dem Tatbestand des § 6 Abs. 5 FLAG entspricht, mithin welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten der Beschwerdeführerin geleistet worden sind. Die auf § 6 Abs. 5 FLAG gestützte Begründung der belangten Behörde vermag den angefochtenen Bescheid daher nicht zu tragen.

Die belangte Behörde hat allerdings als Alternativbegründung einen Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin für den Streitzeitraum deshalb verneint, weil ein im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG "schädlicher" Studienwechsel erfolgt sei.

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wintersemester 2003/2004 das Studium am V Konservatorium begonnen und nach dem Sommersemester 2005 an die Universität W gewechselt hatte. Weiters ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin von den fünf Semestern am V Konservatorium zwei Semester beurlaubt war. Die belangte Behörde hat daher ein Studium am V Konservatorium im Ausmaß von drei Semestern angenommen, nach welchen der Studienwechsel erfolgt ist.

Die Beschwerde wendet dagegen ein, auf Grund einer Bestätigung einer Dr. R. L. vom und auf Grund der Aufenthaltsbestätigungen über die stationären Aufenthalte in einem Krankenhaus vom 4. April bis , vom 29. April bis und vom 15. März bis sei jedenfalls von einer "ärztlich nachgewiesenen Krankheit während des Zeitraums 2003 bis Sommer 2005 auszugehen", weshalb "diese Semester" nicht für die Bemessung der Studiendauer herangezogen werden könnten und somit lediglich das Wintersemester 2005/2006 herangezogen werden dürfte. Daher sei der Studienwechsel erst nach dem ersten Studiensemester erfolgt.

Mit den angeführten Zeiten eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass diese Zeiten in die zwei Sommersemester fielen, in welchen die Beschwerdeführerin vom V Konservatorium beurlaubt war und welche die belangte Behörde ohnehin nicht als Studienzeit gerechnet hat, die dem Studienwechsel vorangegangen wäre.

Mit der erwähnten ärztlichen Bestätigung vom , in welcher lediglich bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin "seit mehreren Jahren" an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung erkrankt sei und deshalb in "kontinuierlicher" Betreuung in der Ambulanz eines Krankenhauses der Stadt W gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung von 2003 bis Sommer 2004 "immer wieder an ihrem Studium am V Konservatorium behindert" gewesen sei, zeigt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht auf, durch welche konkrete Krankheit sie zu welchen konkreten Zeiten derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie am Studium verhindert gewesen wäre.

Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass der Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester am V Konservatorium erfolgt ist und deshalb nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm § 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz 1992 dem Familienbeihilfenanspruch entgegenstand.

Die Beschwerdeführerin trägt in Ausführung der Verfahrensrüge vor, die belangte Behörde hätte nach § 39 AVG von Amts wegen Feststellungen zu treffen gehabt, welche die Rückschlüsse auf die Intensität und den zeitlichen Umfang der möglichen Studienbehinderung rechtfertigen könnten. Abgesehen davon, dass im Beschwerdefall nicht die Bestimmungen des AVG sondern der BAO anzuwenden waren (§ 2 lit. a Z 1 BAO), legt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht dar, welche konkrete krankheitsbedingte Behinderung zu welchen konkreten Zeiten (außerhalb der von der belangten Behörde ohnehin nicht eingerechneten Semester) vorgelegen wären und von der belangten Behörde hätte festgestellt werden können, woraus die belangte Behörde bestimmte Zeiten in die Berechnung der Semester, nach denen ein Studienwechsel erfolgt ist, hätte ausschließen müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am