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immo aktuell 5, Oktober 2021, Seite 206

Räumungsklage gegen den (früheren) Lebensgefährten

immo aktuell 2021/40

§§ 366, 1090 ABGB

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des HauS. 207 ses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen.

Sachverhalt: [1] Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren der Klägerin (Alleineigentümerin der Liegenschaft und des Hauses) gegen den Beklagten (früherer Lebensgefährte der Klägerin) wegen titelloser Benützung statt. […]

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Beklagten zurück.

Rechtliche Beurteilung: [3] 1.1 Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der (ehemalige) Lebensgefährte einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann ...

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