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Zur Verjährung von Ansprüchen aus einem Pflichtteilsübereinkommen als konstitutives Anerkenntnis
iFamZ 2022/156
§§ 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 und 1487a ABGB sind nicht auf Ansprüche anzuwenden, die sich aus dem konstitutiven Anerkenntnis eines sonst nicht bestehenden Pflichtteilsanspruchs ergeben. Solche Ansprüche verjähren nach § 1478 ABGB in 30 Jahren.
Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rsp aus. Ob die oberstgerichtliche Judikatur älteren oder jüngeren Datums ist, spielt daher jedenfalls dann keine Rolle, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die Gesetzeslage nicht geändert hat und auch nicht, etwa im Schrifttum, inzwischen beachtliche Kritik geäußert wurde.
[1] Der am verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau und eine 2012 geborene gemeinsame Tochter. In einem Testament hatte er seine Frau zur Erbin eingesetzt und einem Dritten (ua) Geschäftsanteile an zwei Gesellschaften vermacht. Der Wert dieses Vermächtnisses überstieg den Reinnachlass. Der Legatar schloss daher mit der Tochter ein „Pflichtteilsübereinkommen“, wonach er ihr zur Deckung ihres Pflichtteils einen bestimmten Betrag zu zahlen hatte. Grundlage für die Höhe dieses...