VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066

VwGH vom 10.06.2009, 2009/08/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des FI in I, vertreten durch Mag. Annamaria Rudel, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/III, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/0552/7583 -702/2008, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom "mit Geltendmachung " gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 1 Z. 1, 2 und 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im Folgenden VO 1408/71), mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei belgischer Staatsangehöriger und ohne Wohnsitz in Österreich, mit gewöhnlichem Aufenthalt im Raum Innsbruck und einer Postadresse beim Verein zur Förderung des DOWAS (Durchgangsort für Wohnungs- und Arbeitssuchende) in Innsbruck. Er habe mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck mit Geltendmachung am einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf dem Antragsformular habe der Beschwerdeführer bei der Frage nach Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Zeiten auf zwei E 301-Formulare verwiesen. Aus diesen E 301-Formularen, die dem Antrag beigefügt worden und mit und datiert seien, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Zypern Zeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben habe. Laut E-Mail eines Mitarbeiters des Meldeamtes des Magistrats Innsbruck sei der Beschwerdeführer weder im lokalen Melderegister der Stadt Innsbruck noch im zentralen Melderegister Österreichs erfasst. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in Innsbruck gemeldet gewesen sei und jedenfalls seit Mai 2001 auch in keiner anderen Gemeinde Österreichs.

Am habe die erstinstanzliche Behörde eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Darin habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe den Antrag nicht innerhalb der vereinbarten Frist bis zum , sondern erst am abgegeben, da er am wieder ein Dienstverhältnis auf Zypern begonnen habe. Weiters habe er angegeben, mit bei DOWAS angemeldet zu sein. Davor habe er in Österreich keinen gemeldeten Wohnsitz gehabt.

Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer berufen und im Wesentlichen vorgebracht, dass er von Beruf "Schiffskapitän" sei, sodass er nicht jede Woche oder jede zweite Woche nach Hause kommen könne. Daraus folge, dass er unechter Grenzgänger im Sinne des Art. 71 Abs. 1 lit. b Ziffern i und ii der VO 1408/71 sei. Er habe seit mehreren Jahren das Zentrum seines Lebens und seiner Interessen in Tirol, und Österreich sei seine Heimat. Auch wenn er vorher nicht rechtmäßig angemeldet gewesen sei, sei es dennoch sein Recht, selbst zu entscheiden, wo er ab sofort Domizil nehme und seine Rechte - wie jenes auf Arbeitslosengeld - geltend mache. Er habe sich entschieden, das in Österreich zu tun, weil er keine Beziehungen zu Zypern habe (nur mit dem dort domizilierten Arbeitgeber).

Die belangte Behörde habe ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer am von der erstinstanzlichen Behörde verständigt worden sei, dass diese eine Anmeldung zur Stellensuche nicht vornehmen könne, da weder ein Geburtsdatum noch eine österreichische Versicherungsnummer zur Verfügung stünde. Auf dieses E-Mail habe der Beschwerdeführer noch am selben Tag geantwortet, dass er sich mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt habe, um eine Sozialversicherungsnummer zu erlangen. Er habe in seinem E-Mail angegeben, dass er davon überzeugt sei, ein Recht auf Arbeitslosengeld in seiner "Heimat Tirol" zu haben. Er habe bereits vorher in Tirol gewohnt, ohne jedoch angemeldet gewesen zu sein.

In einem "Versicherungszeitenauszug" des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom scheine keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich auf. Am sei dem Beschwerdeführer von der Erstbehörde mittels E-Mails seine österreichische Sozialversicherungsnummer mitgeteilt worden. Laut telefonischer Auskunft der Tiroler Gebietskrankenkasse habe der Beschwerdeführer erst im Juni 2008 anlässlich seiner Arbeitssuchenden-Meldung beim Arbeitsmarktservice eine österreichische Sozialversicherungsnummer erhalten. Vor diesem Zeitpunkt habe er in Österreich keine Sozialversicherungsnummer gehabt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Antragsformular am und somit nicht innerhalb der ihm gesetzten Rückgabefrist abgegeben habe, sodass der Anspruch auf Arbeitslosengeld als am geltend gemacht gelte. Der Beschwerdeführer habe Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung erworben, wobei zwei E 301-Formulare jeweils vom und vom vom zuständigen Sozialversicherungsträger aus Zypern vorlägen. Der Beschwerdeführer habe in Österreich bis zum Tag der Geltendmachung des Anspruches keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufzuweisen. Er habe im Bundesgebiet Österreichs bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am nie einen gemeldeten Wohnsitz gehabt. Ein solcher bestehe auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung nicht. Der Beschwerdeführer habe bis zum in Österreich auch keine Sozialversicherungsnummer gehabt. Auch in seinem Vorbringen habe der Beschwerdeführer nie angegeben, in Österreich jemals einen gemeldeten Wohnsitz gehabt zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach auszugsweiser Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sowie der Art. 67 und 71 der VO 1408/71 aus, dass eine arbeitssuchende Person, um nach dem AlVG einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, die Anwartschaft erfüllen müsse. Dies bedeute, dass sie eine bestimmte Mindestanzahl an arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bzw. diesen gleichzuhaltenden Zeiten erworben haben müsse. Auf Grund der VO 1408/71 würden im EU-Raum Arbeitslosenversicherungszeiten, wenn diese nicht im Antragsstaat, sondern in einem anderen EU-Staat erworben worden seien, vom Antragsstaat anerkannt. Eine Voraussetzung für eine solche Anerkennung sei jedoch gemäß Art. 67 Abs. 3 der VO 1408/71, dass der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor der Antragstellung zumindest einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsse. Nur unter dieser Bedingung könnten allfällige Zeiten der Arbeitslosenversicherung bzw. Beschäftigungszeiten im Sinne des Abs. 2 des Art. 67 VO 1408/71 aus anderen EU-Staaten in Österreich auf die Erfüllung der Anwartschaft angerechnet werden. Diesbezüglich habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen gehabt habe. Der Beschwerdeführer bringe aber vor, dass er als unechter Grenzgänger zu behandeln sei und daher die "Eintagesregel" nicht zur Anwendung komme.

Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii VO 1408/71 sehe vor, dass unechte Grenzgänger die Wahl haben, ob sie Arbeitslosengeld in jenem Staat beziehen wollen, in dem sie zuletzt beschäftigt gewesen sind und in dem sie die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben haben, oder in jenem Staat, in dem sie wohnen bzw. in dem sie vor Beschäftigungsaufnahme gewohnt haben. Im vorliegenden Fall liege kein Anwendungsfall des Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii VO 1408/71 vor. Dies deshalb nicht, da das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Österreich nicht als Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne. Der Beschwerdeführer sei niemals in seinem Leben in Österreich wohnhaft gemeldet gewesen und er habe bis zum auch keine Sozialversicherungsnummer in Österreich gehabt.

Um im Sinne des Art. 71 VO 1408/71 von einem Wohnsitzstaat ausgehen zu können, sei es erforderlich, dass die betreffende Person zu diesem Staat eine besondere Nahebeziehung aufzuweisen habe. Im vorliegenden Fall habe eine solche Nahebeziehung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie einen gemeldeten Wohnsitz gehabt und er habe bis zum nicht einmal eine Sozialversicherungsnummer gehabt. Der Beschwerdeführer habe weder bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die erstinstanzliche Behörde am noch in seiner Berufung spezifische Angaben darüber gemacht, welcher Art seine Beziehungen zu Österreich seien, denen zufolge er Österreich als Wohnsitzstaat im Sinne der VO 1408/71 bezeichnen könne. Der Beschwerdeführer stelle diesbezüglich auch keinerlei Beweisanträge und lege auch keine entsprechenden Beweismittel vor. Da Österreich auf Grund des Ermittlungsergebnisses nicht als Wohnsitz- oder Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii VO 1408/71 anzusehen sei, sei der Beschwerdeführer auch kein unechter Grenzgänger im Sinne dieser Bestimmung in seiner Beziehung zu Österreich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 2045/08-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art. 67 Abs. 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind; für Beschäftigungszeiten gilt dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Diese Bestimmungen gelten gemäß Abs. 3 leg. cit. außer in den in Art. 71 Abs. 1 lit. a Z. ii und lit. b Z. ii genannten Fällen nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor im Fall des Abs. 1 Versicherungszeiten, im Fall des Abs. 2 Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Leistungen beantragt werden.

Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii VO 1408/71 lautet wie folgt:

"(1) Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates als des zuständigen Staates wohnte, gilt folgendes:

...

b) ...

ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; die Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. ..."

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, sodass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld auf Grund der im Ausland erworbenen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten mangels vorangegangener Beschäftigung in Österreich nur dann in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen der in Art. 67 Abs. 3 VO 1408/71 genannten Ausnahmen der Art. 71 Abs. 1 lit. a Z. ii oder lit. b

Z. ii VO 1408/71 gegeben wären.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er im Sinne der Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii VO 1408/71 als "unechter Grenzgänger" zu beurteilen sei, sodass er auch ohne Vorliegen von Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten im Inland auf Grund von im Ausland erworbenen Anwartschaftszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen könne.

3. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom , Rs 76/76 Di Paolo, ausgesprochen, dass der Begriff des "Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnen," in Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii auf den Staat zu beschränken ist, in dem der Arbeitnehmer, obgleich er in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Art. 71 Abs. 1 lit. b Z. ii ist nach diesem Urteil des EuGH eng auszulegen.

Nach dem Reibold, sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen.

4. Die belangte Behörde hat auf Grund des nicht konkretisierten Vorbringens des Beschwerdeführers über die von ihm behauptete Nahebeziehung zu Tirol und auf Grund des Umstandes, dass dieser in Österreich bislang nicht gemeldet war und über keine Sozialversicherungsnummer verfügt hat, geschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht die nach Art. 71 VO 1408/71 erforderliche Nahebeziehung zu Österreich habe, sodass Österreich nicht als Wohnsitzstaat angesehen werden könne.

Der Beschwerdeführer hat auch in seiner Beschwerde nicht bestritten, dass er in Österreich nicht gemeldet gewesen ist, führt allerdings aus, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei, bei deren Erfüllung es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, nachzuweisen, dass er immer wieder über einen Aufenthalt in Österreich verfügt habe. Dabei sei nicht auf den Umstand abzustellen, ob der Aufenthalt nach den Vorschriften des Meldewesens gemeldet worden sei.

Abgesehen davon, dass mit der Behauptung, "immer wieder über einen Aufenthalt in Österreich" verfügt zu haben, kein kontinuierlicher Wohnsitz in Österreich behauptet wird, der bloß zur Aufnahme der Beschäftigung vorübergehend verlassen worden wäre, bringt der Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde nichts vor, das den von ihm behaupteten Umstand der "Nahebeziehung" belegen könnte.

Zwar trifft es zu, dass allein auf Grund der fehlenden Meldung und der fehlenden Sozialversicherungsnummer nicht zwingend feststeht, dass der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Sinne des Art. 71 der VO 1408/71 - in dem hier nach der Rechtsprechung des EuGH maßgebenden Sinne des gewöhnlichen Mittelpunktes seiner Interessen - im Inland verfügt hat. Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Umstände als wesentliche Indizien herangezogen und bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer über einen inländischen Wohnort verfügt hat, gewürdigt hat. Der Beschwerdeführer bringt auch in seiner Beschwerde nicht vor, auf Grund welcher konkreten Umstände die belangte Behörde bei der von ihm für erforderlich erachteten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis hätte kommen sollen, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Wohnsitz verfügt habe. Damit gelingt es ihm nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen.

5. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am