Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 86 Lohnsteuerprüfung
LStR: Rz 1234 bis Rz 1239c
Literatur 2020: Kirchmayr/Achatz, Was kommt nach der GPLA?, taxlex 20, 1; Ritz, LStPrüfung Neu, AFS 2020, 202; Seebacher, Feststellung der Lohnnebenkostenpflicht für Bezüge der (Ges‘ter-)Geschäftsführer, PV-Info 10/20, 11; Schuster, Der (nicht so) neue Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLB), SWK 20, 1006.
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1. Allgemeines. Bei der LStPrüfung handelt es sich um eine Außenprüfung iSd § 147 BAO. Zu überprüfen ist sowohl die Einbehaltung als auch die Abfuhr der LSt, der Abzugsteuer nach § 99 (ab ), des Dienstgeberbeitrages (DB – § 41 FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ – § 122 Abs 7 WirtschaftskammerG). Gemeinsam damit ist entweder von FA oder von der SV auch die SozV-Prüfung sowie die KommunalStPrüfung durchzuführen (GPLA – Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben). Auch der Prüfungsauftrag ist von der jeweiligen Behörde zu erlassen. Über das Ergebnis der Prüfung sind die anderen Institutionen zu informieren (s auch § 89 Abs 1). Eine Bindung an die Prüfungsfeststellungen besteht nicht (LStR 1235a). Geprüft wird dabei insb (1) die zutr Erfassung der Bar- und Sachbezüge; (2) die richtige Berechnung und (3) die rechtzeitige Abfuhr.
Mit Erk des