zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 15.09.2009, 2009/06/0109

VwGH vom 15.09.2009, 2009/06/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde X in Y, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Kirchenstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-H167/2009-7, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines als Freiland gewidmeten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Bürgermeister trug dem Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die Beseitigung "der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage" auf diesem Grundstück auf, das ohne rechtlichen Konsens errichtete Bauwerk sei bis längstens zu beseitigen. Eine nähere Bezeichnung oder gar Beschreibung dessen, was zu beseitigen ist, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er zum Ausdruck brachte, dass er keinerlei konsensbedürftige Anlagen auf seinem Grundstück errichtet hätte.

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die auf dem Grundstück errichtete bauliche Anlage bis längstens zu beseitigen sei. In der Begründung heißt es, auf dem Grundstück sei zu einem altbestehenden Stadel ein wintergartenartiger Glasverbau im Ausmaß von ca. 5 m x 2 m zugebaut worden. Der Zubau bestehe aus vorgefertigten Elementen, welche den Charakter von Türen besäßen und anscheinend öffenbar ausgeführt seien. Die Höhe liege bei rund 2,0 m bis 2,20 m. Weiters sei auf dem selben Grundstück ein Bauwerk aus Holz mit Fenstern im geschätzten Ausmaß von ca. 4 m2 errichtet worden. Im nördlichen Teil des Grundstückes sei eine ebene Fläche mit ca. 30 m2 gepflastert und darauf ein gemauerter Griller aufgestellt worden. Gemäß § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (kurz: ROG) dürften im Freiland außer für Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kleinere ebenerdige unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde. Auf Grund der Nutzung des Grundstückes könnten "obgenannte Bauwerke" nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet worden sein. Sie seien vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, es handle sich nicht um baubewilligungsfreie Vorhaben.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers behob die belangte Behörde mit Bescheid vom diesen Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zusammenfassend, ein Beseitigungsauftrag müsse im Spruch so formuliert sein, dass die behördliche Anordnung klar zum Ausdruck komme. Die Umschreibung des Gegenstandes und des Umfanges der ausgesprochenen Verpflichtung habe so hinreichend zu erfolgen, dass der Bescheid jederzeit auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich sei. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte im Spruch lediglich die Aufforderung zur Beseitigung der widerrechtlich errichteten baulichen Anlage auf diesem Grundstück. Auch der Spruch des Berufungsbescheides enthalte abermals die Formulierung, dass die Beseitigung der auf diesem Grundstück errichteten baulichen Anlage aufgetragen werde. In beiden Fällen sei auf Grund der Formulierung in der Einzahl offensichtlich von einem Einzelobjekt die Rede. Dem gegenüber ergäben sich aus der Begründung des Berufungsbescheides insgesamt drei Objekte, wobei letztlich nicht klar feststellbar sei, ob sich der Spruch auf alle drei Objekte beziehen solle oder nicht. Bereits daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Richtigerweise hätten die zu beseitigenden Objekte im Spruch des Bescheides angeführt werden müssen, damit jedenfalls klar ersichtlich sei, welches Objekt in welchem Umfang zu beseitigen sei.

Der Beschwerdeführer wende darüber hinaus ein, dass er die Baulichkeiten im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes errichtet habe. Die Berufungsbehörde habe hiezu zwar ausgeführt, dass auf Grund der Nutzung des Grundstückes die Bauwerke nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet worden sein könnten, jedoch könne dies nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit dem Einwand des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden. Vielmehr wäre zu eruieren gewesen, wie viele Flächen der Beschwerdeführer bewirtschaftete, welche Art der Bewirtschaftung er betreibe und ob dies letztlich als landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne raumordnungsrechtlicher Bestimmungen anzusehen sei (wurde näher ausgeführt).

Im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene wurde unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 Stmk. BauG ein Ortsaugenschein für den anberaumt, zu dem auch der Beschwerdeführer geladen wurde.

In der hierüber errichteten Niederschrift werden zunächst der Befund und das Gutachten des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen wiedergegeben. Es heißt darin, das Grundstück habe eine Größe von 17.476 m2. Daran schlössen westlich und nördlich schmale Grundstücksstreifen an, sodass von einer Gesamtfläche der Liegenschaft von 18.640 m2 ausgegangen werden könne, die eingefriedet sei und an Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt seien, angrenze. Die Fläche zeige ein deutlich ausgeprägtes Gefälle in südlicher Richtung. Sie werde als Blumenwiese, wo Samen gezüchtet würden, und für Streuobstanbau genutzt. An baulichen Anlagen seien festzustellen: Eine mit Betonplatten befestigte annähernd horizontale Fläche mit einer Abmessung von ca. 7,30 m x 7,00 m und einer nördlichen Begrenzung mit einem Sockel aus Betonsteinen, der die ebene Fläche mit weniger als 50 cm überrage. Die bauliche Anlage sei nach 1985 errichtet worden. Ungefähr in der Mitte des Grundstückes sei eine Hütte vorhanden, welche vor 1968 errichtet worden sei und einen rechtmäßigen Bestand darstelle. Diese Hütte sei ca. 6,00 m x 7,20 m groß (es folgt die nähere Beschreibung). Daran sei an der Südseite eine Stahlkonstruktion angefügt, welche mit Folie abgedeckt und geschlossen werden könne. Die Nutzung erfolge als Tunnel für Tomaten. Diese Ausführung sei vergleichbar mit einem Folientunnel. Ein Folientunnel sei im Rahmen einer Landwirtschaft im Freiland zulässig. Festzuhalten sei, dass bauliche Anlagen, die Neubauten darstellten, einer Bewilligung bedürften. Eine Bewilligung für die Terrasse liege nicht vor. Für einen Zubau bei der Gerätehütte sei im Hinblick auf die Lage im Freiland eine Baubewilligung erforderlich. Für die Veränderung der Höhenlage für die Terrassen, die wie Beete genutzt werden, sei keine Bewilligung erforderlich. Im straßenseitigen Bereich des Grundstückes seien zur Sicherung von Böschungen Sockel zur Veränderung der Höhenlage von Teilflächen errichtet worden, um das Abschwemmen von Erde zu verhindern. Im nördlichen Bereich des Grundstückes seien Böschungsbefestigungen mit Steinschlichtungen festzustellen, welche die Schaffung eines Kleinklimas für diesen Bereich gewährleisteten sollten.

Sodann führte der Gutachter aus, da vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes behauptete werde, werde der Baubehörde empfohlen, diesbezügliche Nachweise "zu beantragen".

In der Niederschrift heißt es weiters, der Beschwerdeführer erkläre, dass er ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Landwirtschaft vorlegen werde, in welchem das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Erforderlichkeit der baulichen Anlagen nachgewiesen werde.

Als Frist für das Einreichen eines Gutachtens aus dem Gebiet der Landwirtschaft werde Ende September 2008 als angemessen erachtet.

Die Niederschrift weist zwei Unterschriften auf, eine (sichtlich) des Bürgermeisters, eine andere ist nicht klar zuordenbar (sie unterscheidet sich von Unterschriften des Beschwerdeführers auf Eingaben).

In der Folge brachte der Beschwerdeführer in einer Eingabe (Eingangsvermerk vom ) vor, sein landwirtschaftlicher Betrieb sei 1911 gegründet worden und werde von ihm in vierter Generation geführt. Der aktuelle Status sei auch durch ein Schreiben der Gemeinde (auf das verwiesen wird) bestätigt. Der Vollständigkeit halber teile er mit, dass sein Vorzeigebetrieb ohne Fremdkapital und Förderung das Auslangen finde. Bei dem bezogenen, auf die Eingabe kopierten Schreiben handelt es sich um eine Grundsteuervorschreibung der Gemeinde mit einem Hinweis, der dahin zu deuten ist, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.

Mit dem neuerlichen Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, aus Anlass der Berufung jedoch der erstinstanzliche Spruch dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt wurde, die näher bezeichneten widerrechtlich errichteten baulichen Anlagen, nämlich eine mit Betonplatten befestigte annähernd horizontale Fläche (wurde näher beschrieben) sowie den Zubau zu einer bestehenden, vor 1968 errichteten Hütte auf diesem Grundstück bis zu beseitigen. In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Befundes des Amtssachverständigen (Ortsaugenschein vom 18. Juni), auf Grund der Größe der landwirtschaftlich genutzten Flächen (ein Ackergrundstück mit 0,24 ha, ein weiteres mit 0,54 ha und ein Wiesengrundstück im Ausmaß von 1,86 ha) sowie der Feststellung, dass das Wiesengrundstück im Jahr 2008 nicht gemäht worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Flächen nicht intensiv landwirtschaftlich genutzt würden und es könne im Sinne raumordnungsrechtlicher Bestimmungen kein Hinweis auf eine zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit gefunden werden. Eine Landwirtschaft im hier maßgeblichen Sinne sei dann anzunehmen, wenn betriebliche Merkmale vorlägen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit ausgeübt werde, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige. Die Zucht von kälteempfindlichen Pflanzen wie etwa Palmen und dergleichen könne nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne angesehen werden. Da es sich hier um kein baubewilligungsfreies Vorhaben handle, sei ein Beseitigungsauftrag zu verfügen gewesen. Im Zuge des Ortsaugenscheines habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er bis Ende September 2008 ein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Landwirtschaft vorlegen werde, in dem das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Erforderlichkeit der baulichen Anlagen nachgewiesen werde. Dem entspreche die Vorlage der Grundsteuervorschreibung nicht.

Der Beschwerdeführer erhob abermals Vorstellung, in welcher er bestritt, wie in der Niederschrift angegeben, er habe angekündigt, dass er ein Sachverständigengutachten vorlegen werde. Er habe angegeben, dass er gerne Unterlagen zur Erstellung eines Gutachtens zur Verfügung stelle oder ein Gutachten von der Agrarbezirksbehörde einholen werde, falls er und nicht die Gemeinde die Befugnis dafür habe. Er habe das Protokoll auch nicht unterfertigt, weil seine Angaben zum Teil unrichtig wiedergegeben worden seien. Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Landwirtschaft hätte, wenn dies als erforderlich erachtet werde, von der Behörde selbst in Auftrag gegeben werden müssen. Der genannte Zubau sei keine bauliche Anlage, die Objekte seien zur Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich. Er produziere Kirschen, Birnen, Pfirsiche, Zwetschken, Tomaten, Heidelbeeren, Zitronen, Orangen, Sonnenhut, Wildblumensamen, diverse mediterrane Pflanzen und Gräser. Dazu kämen Äpfel (im Jahr 2008 um 7.500 kg) und Brennholz (wurde näher unter Hinweis auf verschiedene Unterlagen ausgeführt; es sind auch Lichtbilder angeschlossen).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, zum Vorbringen, dass in der Kundmachung und Ladung zum Ortsaugenschein eine falsche gesetzliche Grundlage gewählt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des § 37 Abs. 1 Stmk. BauG um eine Regelung handle, die die Behörde berechtige, jederzeit die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies eine falsche Rechtsgrundlage darstelle. Im Übrigen sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen, in welchen Rechten sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein erachte.

Im Beschwerdefall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Baulichkeiten errichtet habe, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG als bewilligungsfrei angesehen werden könnten. Darüber hinaus könnten auch Gewächshäuser gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. h leg. cit. bewilligungsfrei errichtet werden, wobei diesbezüglich zu beachten sei, dass ein Gewächshaus nur unter Berücksichtigung der raumordnungsrechtlichen Bestimmung des § 25 ROG im Freiland errichtet werden dürfe.

Nach Ausführungen zum wesentlichen Inhalt der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit heißt es weiter, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Berufungsverfahrens keine entsprechenden Informationen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungen des Betriebes vorgebracht. Insbesondere habe er lediglich Nachweise über die Kammerzugehörigkeit sowie ein allgemein gehaltenes Schreiben betreffend die Einstufung als Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 der Gewerbeordnung vorgelegt. In keiner Weise seien Angaben hinsichtlich der konkreten Art der Bewirtschaftung bzw. des Umfanges vorgetragen worden. Erstmals habe er in dieser Vorstellung angegeben, dass er diverses Obst, Tomaten, Wildblumensamen und dergleichen ziehe. Eine entsprechende Weiterverarbeitung des Obstes erfolge jedoch offensichtlich nicht. Vielmehr ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass das Obst zum Teil von Selbsterntern abgeerntet werde, sodass letztlich auch daraus in keiner Weise ersichtlich sei, dass im Beschwerdefall eine planvolle auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliege. Die Berufungsbehörde habe daher zu Recht davon ausgehen können, dass die gegenständlichen Baulichkeiten nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne raumordnungsrechtlicher Vorschrift errichtet worden seien. Die Kammerzugehörigkeit sei jedenfalls kein relevantes Indiz dafür, dass eine solche Tätigkeit im Sinne raumordnungsrechtlicher Bestimmungen vorliege.

Zum Vorbringen, wonach es sich beim Winterschutz für kälteempfindliche Pflanzen (Folientunnel) um keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG handle, sei festzuhalten, dass eine solche Konstruktion jedenfalls den Kriterien einer baulichen Anlage entspreche, zumal das Baugesetz selbst in einem § 21 Abs. 1 einerseits Folientunnel und anderseits auch Gewächshäuser als bauliche Anlagen einstufe. Eine Stahlkonstruktion im Ausmaß von 5 m x 2 m, die durch eine Folie abgedeckt werde, entspreche jedenfalls den Kriterien des § 4 Z. 12 Stmk. BauG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008, anzuwenden.

§ 21 leg. cit. trifft nähere Bestimmungen zu baubewilligungsfreien Vorhaben, § 37 leg. cit. zur "Überprüfung der Baudurchführung".

§ 21 Stmk. BauG lautet auszugsweise:

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes (...)

b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. ..

....

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."

Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.

Das Grundstück des Beschwerdeführers ist gemäß dem nun geltenden Flächenwidmungsplan 4.0 (beschlossen am , in Kraft getreten im August 2008) als Freiland gewidmet (und war im Übrigen schon zuvor als Freiland gewidmet). Zur Auslegung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen ist auf die Fassung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, insofern maßgeblich ist demnach das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007.

Im Beschwerdefall von Bedeutung ist insbesondere § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b ROG, wonach im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden dürfen, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind.

Ein Beseitigungsauftrag muss jedenfalls so bestimmt sein, dass daraus klar erkennbar ist, was beseitigt werden soll; dieser Mangel des erstinstanzlichen Bescheides wurde mit dem Berufungsbescheid vom behoben. In dem nun vom Beschwerdeführer angesprochenen baubehördlichen Beseitigungsverfahren (erstinstanzlicher Bescheid des Bürgermeisters vom ), welches dem hg. Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 2008/06/0014 zugrunde lag, ging es (dokumentiert durch das Vorbringen in jenem verwaltungsgerichtlichen Verfahren und auch durch vorgelegte Abbildungen) um ein anderes Objekt, nämlich um einen Winterschutz für Palmen. Da es sich dabei nicht um eine der beiden baulichen Anlagen handelte, die Gegenstand des Berufungsbescheides vom (und damit des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens) sind, ist für den Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid vom mit dem Berufungsbescheid vom ersatzlos behoben wurde, für das nunmehrige Beschwerdeverfahren nichts zu gewinnen.

Auch der Umstand, dass bei der Anberaumung des Ortsaugenscheines vom auf § 37 Stmk. BauG verwiesen wurde, vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des Beseitigungsauftrages zu begründen, weil es sich dabei (allfällige unrichtige Bezeichnung der Norm in der Kundmachung) um kein Kriterium des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG handelt.

Maßgeblich ist nämlich vielmehr, ob die beiden baulichen Anlagen "vorschriftswidrig" sind.

Auch baubewilligungsfreie bauliche Anlagen (also solche, die keines Baukonsenses bedürfen) können "vorschriftswidrig" im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sein, wenn sie Bau- und Raumordnungsvorschriften im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. verletzen (siehe beispielweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0243, mwN), freilich nicht aus dem angezogenen Grund eines nicht gegebenen, aber erforderlichen Baukonsenses, sondern aus anderen Gründen, so - das ist hier relevant - wegen Widerspruches zu § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b ROG, wonach im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden dürfen, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind, was aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch für bauliche Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG zu gelten hat (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0152).

Die Frage, ob nun ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, ist im Beschwerdefall strittig.

Zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen i.S. der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt Stellung genommen und dabei die Auffassung vertreten, dass nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfangs überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen land- bzw. forstwirtschaftlichen (dh. der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung schließen lässt, dh. vor allem im Grenzbereich vom land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinne vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Einstufung eines Betriebes als "Liebhabereibetrieb" im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften an, weil diese auf völlig anderen Wertungen beruht als sie im Raumordnungsrecht zu beachten sind. Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt aber zunächst davon ab, wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ist schon von vornherein ausgeschlossen, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, spricht dies gegen die Annahme eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes (zu all dem siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0007, mwN.).

Die gegebene Verfahrenslage gestattet es noch nicht, diese Kriterien abschließend zu beurteilen, insbesondere das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes in diesem Sinn zu verneinen.

Zur Beurteilung der Frage, ob diese Kriterien vorliegen, bedarf es der Mitwirkung des Beschwerdeführers, weil es sich dabei im Wesentlichen um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen.

Die Berufungsbehörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, entgegen seiner Erklärung beim Ortsaugenschein kein Sachverständigengutachten zu dieser Frage vorgelegt zu haben, die von ihm vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, das Vorliegen eines solchen Betriebes anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat aber in der Vorstellung bestritten, solches angekündigt zu haben (die Niederschrift sei unzutreffend), und hat ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Zur Niederschrift vom ist zu bemerken, dass sie dann, wenn sie (wie behauptet) vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben wurde, den Vorgaben des § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG nicht entspricht (wonach dann, wenn die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person unterbleibt, dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten ist), sie daher iS des § 15 AVG nicht vollen Beweis dafür liefert, dass der Beschwerdeführer erklärt hätte ein Gutachten beizubringen. Hätte er aber keine solche Erklärung abgegeben, könnte ihm (schon deshalb) nicht entgegengehalten werden, er habe eine Zusage nicht eingehalten. Nähere Aufträge, die Kriterien für das Vorliegen des von ihm behaupteten Betriebes darzulegen, wurden ihm nicht erteilt. Nach dem Vorbringen in der Vorstellung kann aber ein Betrieb im oa. Sinne nicht ausgeschlossen werden, dazu bedürfte es, wie gesagt, einer Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am