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Die Novelle der Gebarungsrichtlinienverordnung 2021
Einarbeitung der WGG-Novelle 2019 und Risikoaversion in der Finanzgebarung
Die Novelle der Gebarungsrichtlinienverordnung (GRVO) 2021 setzt regulatorische Anforderungen der Novelle des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) 2019 um. Sie setzt deutliche Akzente in den Bereichen Fit & Proper sowie Auftragsvergabe und reagiert auf aktuelle Vorkommnisse durch weiterführende Vorschriften im Bereich der Finanzgebarung.
1. Bezüge-Obergrenze und Bandbreiten
Die gegenständliche GRVO-Novelle (BGBl II 2021/430) findet ihre Wurzeln zunächst in der WGG-Novelle 2019 (BGBl I 2019/85). Seit deren Inkrafttreten sind gemäß § 25, 26 WGG die § 6 und 7 Abs 1 Z 2 Stellenbesetzungsgesetz sowie § 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung sinngemäß anzuwenden. Die GRVO-Novelle konkretisiert nunmehr durch Einfügung eines § 1 Abs 3 die Bezüge-Obergrenze. Vorangegangen war eine entsprechende Entschließung des Nationalrats, wonach eine Novelle der GRVO die rechtliche Situation infolge der Neufassung von § 25, 26 WGG derart zu gestalten habe, dass der vor der Novelle geltende Höchstbezug weiterhin das Maximum darstellt. Der in § 1 Abs 3 GRVO als absolut bezeichnete Höchstbezug für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bleibt nunmehr gegenüber der Rechtslage vor der WGG-Novelle 2019 unverändert. Sachbezüge – zB für die private Nutzung eines Dienstwagens – sind entsprechend zu inkludieren, da es...