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Grundstückstausch einer gemeinnützigen Bauvereinigung
immo aktuell 2021/35
§ 5 Z 10 KStG; § 6a KStG; § 7 WGG
[D]ie Veräußerung von unbebauten Liegenschaften größeren Umfangs ist im Allgemeinen nicht dem zulässigen Geschäftskreis gem § 7 Abs 1 bis 3 WGG zuzuordnen. […] Ein Tausch von Grundstücken zwecks Errichtung von Wohnungen auf der eingetauschten Grundstücksfläche kann durchaus zu den Rechtsgeschäften iSd § 7 Abs 1a WGG zählen, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung der Bauten und Anlagen einer Bauvereinigung in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen.
Sachverhalt: Die Mitbeteiligte, eine nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung in der Rechtsform einer GmbH, beantragte im Jahr 2019 gem § 6a Abs 2 und 3 KStG die Feststellung, ob die geplante Veräußerung einer Teilfläche einer Liegenschaft (im Folgenden: Grundstück A) im Ausmaß von 7.396 m2 um 800 €/m2 in den steuerbefreiten Geschäftskreis gem § 7 Abs 1 bis 3 WGG falle oder nicht. Für den Fall der Verneinung beantragte die Mitbeteiligte die Einschränkung der Steuerpflicht auf dieses Rechtsgeschäft (§ 6a Abs 2 KStG). Die Mitbeteiligte brachte vor, dass sie Alleineigentümerin des Grundstücks A im Ausmaß von 12.970 m2 sei. Auf einem Teil des Grundstücks habe sie im Jahr 2001 auf einer Fläche von 5.574 m2 eine Mietwohnanlage...