Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 120 Sonstige Einkünfte
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Anmerkung: Die § 30 und 31 EStG 1988 in der Stammfassung sind auf Veräußerungsvorgänge nach dem anzuwenden. Relevant ist der Zeitpunkt der Veräußerung, das Zufließen des Veräußerungserlöses ist unmaßgebl.