Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
13. Aufl. 2020
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§ 106 Kinder, (Ehe)Partnerschaften
LStR: Rz 1246 bis Rz 1249
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1. Begriff des Kindes (§ 106 Abs 1 und 2). Als Kind iSd EStG gilt gem Abs 1 ein Kind, für das dem StPfl oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kj ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 3 zusteht. § 33 Abs 3 stellt wiederum auf die Gewährung von FamB aufgrund des FLAG ab (s § 33 Rz 42). Als Kind iSd EStG gilt folgl eine Person, für die der StPfl FamB nach dem FLAG bezieht (s dazu auch ; , 2007/15/0150 betr FamB-Bezug durch die Großeltern), sofern sich das Kind nicht ständig im Ausl aufhält (außerhalb von EU und EWR, s § 33 Rz 43). Wird die FamB nicht beantragt und somit nicht bezogen, ist der Tatbestand des § 106 Abs 1 nicht erfüllt (s ; ; s auch WGW/Wanke § 33 Rz 22). Das BFG (, RV/6100058/2014) hat den Kindesbegriff aber bei einem StPfl mit Anspruch auf FamB (wegen Haushaltszugehörigkeit der Kinder) als erfüllt angesehen, auch wenn die FamB nach der Trennung und dem Auszug der Gattin vorübergehend (zu Unrecht) weiterhin von dieser bezogen wurde und damit dem Anspruch vor dem tatsächl Bezug der FamB den Vorrang eingeräumt. Weist der getrennt l...